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das war uns aber denke ich auch schon bekannt @gummibraten. such doch mal nach ner begründung, da findestste nämlich nüschts |
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Nope, da passe ich *g* |
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jaja gummibraten alter klugscheißer |
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@ walpurgis |
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Zu Frage 1: Ich würde es nicht beanstanden, wenn der Umbau nicht abgenommen worden ist. Voraussetzung ist ein "vernünftiger" Anbau, also ordentlich befestigt, Anbaumaße eingehalten, richtig funktionierende LWR (Achssensor), Scheinwerferreinigungsanlage usw. Bei so einem umfangreichen Umbau würde ich dir aber raten, die Scheinwerfer abnehem zu lassen, um auf der sicheren Seite zu sein. Zitat:
Aber es ist richtig, dass § 50(10) StVZO, also der Paragraph, der die LWR und SRA fordert, erst auf Fahrzeuge angewendet wird, die nach dem 1. April 2000 mit Xenonlicht in den Verkehr gekommen sind. |
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Hi! |
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Nein, kann nicht zulässig sein. Wann hat er das wo eingetragen bekommen? KÜS, TÜV, DEKRA? Sehr suspekt... |
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Das war ein grosser TÜV. Mehr kann ich dazu nicht sagen. Der Prüfer hat sich wohl auch erst schlau machen müssen, aber dann wohl sein OK gegeben. Als Hauptscheinwerfer hätte er es nicht gemacht, aber als Fernlicht ist das offenbar in Ordnung !! |
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das ist ja auch wieder was ganz anders, es gibt ja auch xenon arbeitsscheinwerfer die man an fahrzeuge anbauen kann aber in ihrer verwendung genau wie das fernlicht wieder eingeschränkt sind. |
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Ist Quatsch. Zitat: Wenn es diese Eintragung gibt, hätte er sich das Geld dafür sparen können. Da du schreibst, der Prüfer hätte sich erst schlau gemacht, bevor er sein OK gab, fällt das Ganze wohl eher in den Bereich "Tuning-Semannsgarn".
Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit 1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8, 2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und 3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt, ausgerüstet sein. |
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Er hat DOPPELLINSEN vom A4 drin daher braucht er kein Gutachten vom Lichttechnischen Institut und jeder Scheinwerfer ist manuell einstellbar. Der TÜV ist der wohl pinibelste von ganz Stuttgart und sichert sich mehrmals ab. ich habe die Eintragung gesehen !! Ist deffenitiv eingtragen ... |
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Aber das die Eintragung nicht rechtens sein kann, da stimmts du mir doch zu, oder (siehe Auszug StVZO weiter oben). Da kann sich auch keinTÜV drüberwegsetzen. |
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Übergangsvorschrift ? Ich weiss z.B. wenn mein Beetle vor dem 1.1.2001 mit Xenon vom Werk her ohne ALWR und SRA ausgeliefert worden wäre könnte ich heute diese auch so reinmachen...bräuchte also das nicht. Gut das ist beim Beetle eben nicht so. Da sind Xenon Scheinwerfer erst 23.03.2003 bestellbar gewesen, weil ich auch schon mal welche reinmachen wollte. |
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Also, A4-Linsen in einen Golf-Scheinwerfer geht (rechtlich, nicht technisch) schonmal prinzipiell garnicht wegen der Bauartgenehmigung der Scheinwerfer. Von einer Eintragung mal ganz abgesehen. Das mit dem Fernlicht ist auch Mumpiz (siehe oben) und mit der Übergangsvorschrift, die du bis auf das Datum (1. April 2000) ganz richtig beschrieben hast, hat das ganze überhaupt nichts zu tun, sorry... |
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Richtig. Walpurgis hat vollkommen recht. |
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