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Zitat: entschuldigung wenn du den zünismus meiner aussage nicht verstehst. ich weiss selber was für karren auf deutschen strassen rumfahren.ich selber versuche ja auch den leuten begreiflich zu machen dass es ohne ordentliche eintragungen nur probleme gibt.ich fand es damals einfach nur lächerlich dass da son aufstand betrieben wurde ,wegen ein paar selbst zusammengeschweisste verbindungsrohre von kat zum original endschalldämpfer und versäumniss des strassenverkehrsamt den zweiten teil vom fahrzeugschein auszuhändigen indem ein teil der eintragungen vermerkt war,die plakketten abzukratzen.ich seh jeden tag bei uns an der tanke wie sich so mancher seine lippe ankratzt..mit der einzuhaltenden midesthöhe von 8cm würde das nicht passieren.da find ichs dann auch in ordnung wenn die belangt werden.Zitat von McClane Zitat: Ohne Wissen des Strassenverkehramtes? Ja und? Ich habe auch schon stillgelegt UND sichergestellt, um dann einen Prüfungsauftrag zu veranlassen. Davon muß das SVA vorher gar nichts wissen.Zitat von Passat3bW8 ganze geschehen letztes jahr carfreitag in rheine als die polizei meinte den passat stillzulegen ohne wissen des strassenverkehrsamtes.. für mich war und IST das alles reine abzocke...wenn ich sowas sehe das sich in deutschland zwei angesehende tüv unternehmen so dermassen den schwarzen peter zuschieben wollen..für mich sieht das so aus als wenn die dekra menschen versuchen die vollabnahmen im westen zu übernehmen..wie wir ja alle wissen darf hier im westen nur der tüv nord/süd/rheinland/etc zb ein vollgutachten erstellen..was wiederum im osten genau umgekehrt ist..komisch oder???in meinen augen alles unterläufer die zusammen mit der polizei arbeiten und versuchen hier eine monopolstellung aufzubauen.basta Ich könnt mich wegschmeissen, wenn ich hier manche Postings lese, ob oder was die Polizei vermeintlich alles darf oder nicht darf. Sehr amüsant, immer noch. Die hier postenden Cops bemühen sich redlich, die Arbeit für euch etwas transparenter zu machen, ich hab den Eindruck, ihr versteht das überhaupt nicht zum Teil. Also wirklich, ich habe den Eindruck, dass hier der ein oder andere wirklich nicht verstehen will oder kann (?) oder nur das verstehen will oder kann was für ihn gerade am besten passt. Gestern hab ich einen angehalten, der hatte sich so eine Bastelbude zusammengeschraubt, nix, aber auch gar nix davon war abgenommen. Der hat, sogar als ich ihm die entsprechenden Stellen im Teilegutachten gezeigt habe, nicht begriffen, dass er damit zu einem aaS muß. Wenn man dem ne Banane gegeben hätte, hätteste gesagt "Komm, ick man se uff!". Und ne Frage: Was sind Unterläufer? Hm, komisch, mit mir arbeitet keiner zusammen, sollte mich da wohl mal beschweren um an meine Kohle ranzukommen. aber nichts für ungut..wir sind ja alle nur menschen. gruss ralf |
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Zitat: und wo menschen sind und arbeiten entstehen fehler.[b] aber nichts für ungut..wir sind ja alle nur menschen. gruss ralf von daher ist das doch alles nunmal in gewisser weise hinfällig... man muss doch mit seinem auto nicht bis auf den straßen belag runter... man muss sich doch "nur" an die richtlinen halten... und auch mit erlaubten bekommt man sehr schöne dinge hin... nun ja... ich brauch an sich gar net groß reden bin ja erst seit "kurzem" dabei |
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Und ich finde es sehr Merkwürdig, das vor Jahren noch Massen an Polos z.B mit 175/50 er Reifen auf 13 Zoll Felgen rumfuhren oder noch fahren. |
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Ich hatte auch 80/60 Weitec und 7x13 Mattig SSF mit 175/50 P7F auf einem Kadett D eingetragen. Mein Querlenker war 7cm über der Fahrbahn. |
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genau und so kennt jeder mindestens ein Auto was so war oder ist.Ich selber kann noch heute 2 Autos mit dieser Kombination mein Eigen nennen.Die liegen alle so um 5cm Restbodenfreiheit.Ganz normal abgenommen und nicht abgesackt,was sich ja leicht an der Dachhöhe nachmessen läßt...... |
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wobei wir wieder beim Thema wären: Bekomme ich eine UBB eingetragen ? |
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Zitat: War heute selber beim TÜV und meine Bodenfreiheit ist weniger als 8 cm ( H&R Gewinde / 215/40/18 auf 8x18" ET 33 )Zitat von -Necrite- Zitat: das merkblatt 751 ist aber nicht rechtsverbindlich, außer dass hat sich in den letzten 3 jahren geändert? Zitat von walpurgis VDTÜV751 in Verbindung mit §30 StVZO. Diskussionen über Bodenfreiheit bitte in einen der zahlreichen Threads dazu verlagern.es dient als vorlage für dieprüfung durch den aas, aber ein "muß" war es nicht. wenn mich nicht alles täuscht ist dort auch die rede von 11 cm? §30stvzo sagt ebenfalls nur aus, dass fzg nicht zu behinderung wird oder gefährdete teile beschädigt werden (kurzform) auch hier kein verbindlicher hinweis auf ein maß bezogen. 8cm machen aber durchaus sinn, die 8 cm dürfte legal sprich mit 50cm lichtaustrittskante eh kaum einer schaffen... die 8cm beziehen sich ja auf feste teile, wie z.b. auspuffanlage, lenker, achse etc. spoiler stossstangen etc sofern flexibel dürfen tiefer sein... obs sinn macht ist wieder ne andere sache... Die 8 cm sind NIRGENDS verzeichnet und sind eine Empfehlung des TÜV die nicht rechtsverbindlich ist. Was zählt sind : Lichtaustrittskante und Nummerschildhöhe was auch in der STVZO angegeben ist. Und selbst da ist das wieder vom Baujahr abhängig da nur das zählt was zum Zeitpunkt wo das Fahrzeug gebaut worden ist in der STVZO drin stand. Ich fahre seit über 14 Jahren Autos die weniger Bodenfreiheit als 8 cm haben. Die Dekra darf z.b. überhaupt keine Abnahmen anzweifeln die über Eintragungen anhand von Teilegutachten hinausgehen ( müsste 19.3 sein ) ( "West-Deutschland" ). Gruß Dirk |
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Zitat: Was in vielen Gegenden der Republik zur Stillegung führen könnte.Zitat von XBM War heute selber beim TÜV und meine Bodenfreiheit ist weniger als 8 cm ( H&R Gewinde / 215/40/18 auf 8x18" ET 33 )Zitat: Natürlich ist das irgendwo verzeichnet. Nämlich im VDTÜV 751. Über den § 30 StVZO wird das ganze auch rechtsverbindlich. Details findest du in den zahllosen Threads zur Bodenfreiheit.Die 8 cm sind NIRGENDS verzeichnet und sind eine Empfehlung des TÜV die nicht rechtsverbindlich ist. Zitat: Richtig. Zumindest oberflächlich betrachtet.Was zählt sind : Lichtaustrittskante und Nummerschildhöhe was auch in der STVZO angegeben ist. Und selbst da ist das wieder vom Baujahr abhängig da nur das zählt was zum Zeitpunkt wo das Fahrzeug gebaut worden ist in der STVZO drin stand. Zitat: Das widerum ist tatsächlich nirgends verzeichnet. Warum nicht? Weil es humbug ist. Die Dekra darf z.b. überhaupt keine Abnahmen anzweifeln die über Eintragungen anhand von Teilegutachten hinausgehen ( müsste 19.3 sein ) ( "West-Deutschland" ). § 19.3 StVZO hat damit kaum was zu tun. Der Begriff "anzweifeln von Eintragungen" eigentlich auch nicht. Dafür aber die Begriffe "Übereinstimmung des Fahrzeugs mit der StVZO" und "Gutachten" im Sinne des alten § 18 StVZO, bzw. dessen Äquivalent in der neuen FZV. |
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Sorry aber das ist leider nicht korrekt. |
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Hab da mal ne Frage, die evtl hier reinpasst: |
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Na wenn du das sagst..... Zitat: Für gewöhnlich nimmt das StVA die ersten §§ der FZV dafür, noch ein wenig vom § 30 StVZO, etwas 19 StVZO dazu und dazu VDTÜV 751. Das meiste davon sind Gesetze.Stillegung ? Aus welchem Grund ? Bodenfreiheit ? Gibt es kein Gesetz für. Zitat: Was du meinst sind Änderungsabnahmen nach § 19 III StVZO. Die dürfen tatsächlich in Westdeutschland nur vom TÜV gemacht werden. Aber um die Durchführung einer solchen Abnahme geht es gar nicht.Und wer gibt einer FIRMA das Recht etwas was eine andere Firma beglaubigt hat anzuzweifeln wenn diese FIRMA damit in der Region überhaupt nicht betraut ist ? Richtig, Niemand ! Ich habe es oben schon mal geschrieben - vielleicht nicht deutlich genug um es zu verstehen?! Die Dekra zweifelt nicht an, was der TÜV eingetragen hat. Der TÜV nicht, was die Dekra abgenommen hat. Das gleiche mit TÜV/TÜV, DEKRA/DEKRA, DEKRA/KÜS, etc. Der Gutachter erhält nicht den Auftrag etwas anzuzweifeln, sondern zu überprüfen, ob der Zustand des Fahrzeugs der Straßenverkehrszulassungsordnung entspricht und eine Beweissicherung durchzuführen. Sollte sich dann ergeben, dass die Eintragungen und das Gutachten nicht so recht zusammen passen, dann wird die Eintragung allerdings tatsächlich angezweifelt. Von Polizei, Bußgeldstelle, Staatsanwaltschaft und Straßenverkehrsamt. Alles keine Firmen und vom Gesetzgeber mit dem Recht... nein, sogar mit der Aufgabe versehen, Dinge anzuzweifeln, wenn das erforderlich scheint. Die §§ kann ich bei Interesse gerne nachreichen - PM reicht. |
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Ok also : |
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zu 3: Zitat: Ja sicher. Aber es verlangt niemand, dass das eine Unternehmen das andere anzweifelt. Aber natürlich hat es was damit zu tun was das Dienstleistungsunternehmen darf und was nicht. Verlangt ist ein Gutachter mit der Kompetenz gerichtsverwertbare Gutachten zu erstellen. Diejenigen, die jene Art von Gutachten erstellen, sind amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr - a.a.S.o.P. Wer diese Buchstabenfolge in seiner Berufsbezeichnung trägt, darf gerichtsverwertbare Gutachen erstellen, ganz egal, bei welchem Unternehmen er arbeitet. Das hat mit der Befugnis eine Abnahme nach § 19 III machen zu dürfen, nichts zu tun. Zitat: Ein a.a.S.o.P. hat sowohl die Befugnis, als auch die erforderliche Sachkenntnis ein gerichtsverwertbares Gutachen zu erstellen. Das ist es, wofür ihn die Polizei beauftragt. Und wenn es für ein Gerichtsverfahren ausreicht, dann genügt es in aller Regel auch dem StVA für eine Stillegungsanordnung.Wie will er was überprüfen wenn er überhaupt keine Befugniss und zum Teil auch keine Sachkenntnis hat ? Zitat: Ich bin Polizeibeamter.
Was bekleidest Du für eine Position wenn Du Dich so gut auskennst ? |
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Ok also dreht es sich hier alleine um den a.a.S.o.P. |
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