Tateinheit/Tatmehrheit...(Expertenfrage) - Seite 1

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  • | 07.04.2008 22:56

servus...
Kann man die Frage, was Tateinheit und was Tatmehrheit ist, pauschal beantworten.
Hab im I-net das hier gefunden ( http://www.verkehrsportal.de/board/..?showtopic=3586
), werd aber nicht ganz schlau draus.

"Als tateinheitliche Verstöße im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges sind solche zu werten, die zur selben Zeit am selben Ort von der selben Person begangen werden"

Kann ich also pauschal sagen, dass ich, wenn ich mit Handy am Ohr geblitzt werde, nur den "teureren" Verstoß zu zahlen habe?
Wie wird da unterschieden? Ich meine besoffen über ein Verkehrschild fahren ist ja auch gleichzeitig von ein und der selben Person und trotzdem wird man da stärker bestraft, als wenn man das nüchtern macht, oder?

Könnte bitte einer von den Experten, das auf Kindergartenniveau erklären, damit ichs auch halbwegs raffe?

MfG daalig


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  • | 07.04.2008 23:03

Tateinheit ist eine Handlung, die mehrere Gesetze oder ein Gesetz mehrmals verletzt. Tatmehrheit sind mehrere Handlungen die aber im Zusammenhang stehen und deshalb zusammen abgehandelt werden.

Gehörta lles zu den sog Gesetzeskonkurrenzen, falls du danach googln willst ;)

§ 52
Tateinheit

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. Im übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.




Heisst du wirst wegen dem schwereren Delikt max bestraft. Zu schnell fahren und Telefonieren sind aber 2 Handlungen....


Zuletzt geändert 07.04.2008 23:06 von Fohes. Insgesamt 2 mal.


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  • | 07.04.2008 23:10

Tateinheit: mit Handy am Steuer über rote Ampel = Bußgeld für rote Ampel (+ Punkte, etc...)

Tatmehrheit: ohne Gurt zu schnell = Bußgeld für ohne Gurt + Bußgeld für zu schnell...

so wolltest du es haben, oder?


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  • | 07.04.2008 23:13

hmm, sicher das handy am steuer und rote ampel überfahren tateinheit ist? ^^
Tateinheit sowas wie du fährst zu schnell über ne rote ampel. dann hast due eine handlung (das fahren) welche gegen 2 gesetzte verstößt


Zuletzt geändert 07.04.2008 23:15 von Fohes. Insgesamt 1 mal.


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  • | 07.04.2008 23:16

na gut, dann mit abgelaufenen Tüv über die rote Ampel^^


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  • | 08.04.2008 09:20

An sich richtig erklärt (aber nicht unbedingt Kindergartengerecht)


Zitat:
Zitat von Fohes
Zu schnell fahren und Telefonieren sind aber 2 Handlungen....
und hier genau reingefallen ;)

Es sind zwar zwei Handlungen, allerdings in Tateinheit begangen, es kommt nur das "teurere" Delikt zur Bestrafung. Gibt es auch ein OLG-Urteil drüber, denn das Telefonieren hat zur Ablenkung geführt und deshalb wurde zu schnell gefahren.

Tateinheit bedeutet (vereinfachte Kindergartensprache), dass ein Delikt ohne das andere Delikt nicht hätte begangen werden können, bzw. in direkten Zusammenhang stehen. Wie im Beispiel mit Speeding und gleichzeitigem Telefonieren.

Bei einer Tateinheit werden im Bereich einer Ordnungswidrigkeit nur das höher bestrafte Delikt bestraft, bei einer Straftat "eigentlich" auch nur die schlimmere Straftat, allerdings wegen eines "Zusatzdeliktes" mit Aufschlag.


Tatmehrheit bedeutet, dass hier zwei völlig voneinander unabhängige Geschichten begangen wurden, die aber zufällig gleichzeitig erwischt wurde. Wäre zB. Rote Ampel und nicht angeschnallt. Beiedes hat miteinander nichts zu tun, also werden bei einer Ordnungswidrigkeit für diese zwei Taten auch zwei eigenständige Bußgeldverfahren gestartet mit zwei eigenständigen Strafen (Bußgeldern).

Bei Tatmehrheit in einem Strafverfahren gibt es eigentlich auch zwei eigenständige Strafen, die der Einfachheit halber aber addiert werden und als Gesamtstrafe dann genannt sind.


Zuletzt geändert 08.04.2008 09:21 von Jasper. Insgesamt 1 mal.


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  • | 08.04.2008 12:48

so wollte ich das haben, danke :dancing:

aber nur noch einmal zur sicherheit...

besoffen nen unfall bauen wäre dann tateinheit, oder? weil ich den unfall ja aufgrund der tasache gemacht habe, dass ich einen im tee hatte...??!!

Danke schonmal für alle Antworten
Gruß


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  • | 08.04.2008 13:49

Zitat:
Zitat von daalig
besoffen nen unfall bauen wäre dann tateinheit, oder? weil ich den unfall ja aufgrund der tasache gemacht habe, dass ich einen im tee hatte...??!!
Richtig

Zur Anklage käme dann ein "Gefährdung des Straßenverkehr (wird als schwerwiegendste Haupttat als erstes genannt) wegen Trunkenheit am Steuer, in Tateinheit (zusammenhängende Missetat) mit fahrlässiger Körperverletzung (irgendjemand wird bei einem Unfall eigentlich immer verletzt) in Tateinheit mit Sachbeschädigung (geringerwertigste "Nebentat")"

Als Strafe dann (nur als Beispiel) 120 Tagessätze, einmal 80 für den Alk plus Erhöhung mit 30 für den Verletzten plus 10 für den Sachschaden.


Als Beispiel für Tatmehrheit wäre ein Banküberfall mit Schusswaffe, einmal der Banküberfall: schwere räuberische Erpressung (der Überfall selber) in Tateinheit mit schwerem Diebstahl (wenn es mit den klauen dann auch geklappt hat) in Tatmehrheit mit unerlaubten Waffenbesitz. Der unerlaubte Waffenbesitz war ja schon vor dem Banküberfall vorhanden.

Durch viele begangene Einzeltaten kommt es zu dem aus den Fernsehserien bekannten Litanei des Staatsanwaltes mit nicht mehr enden wollenden Beschuldigungen, was man denn alles im einzelnen so angestellt haben soll.


Zuletzt geändert 08.04.2008 13:52 von Jasper. Insgesamt 1 mal.

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  • | 08.04.2008 14:10

Die Dinge, die ihr hier als Tatmehrheit beschreibt, beziehen sich auf OWI, nicht auf Straftaten.

Somit ist Dein Beispiel, @Jasper, hinfällig.


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  • | 08.04.2008 14:31

Zitat:
Zitat von McClane
Die Dinge, die ihr hier als Tatmehrheit beschreibt, beziehen sich auf OWI, nicht auf Straftaten.
Eine Alkfahrt, die mit einer Sachbeschädigung endet, ist eine Straftat. Allein schon die reine Gefährdung Anderer wegen Alk ohne jede Sachbeschädigung ist auch schon eine Straftat (§315c und §316 StGB).

Wenn das wegen Geringfügigkeit eingestellt und als OWI zurückgegeben wird, oder durch die ermittelnden Polizei das nicht zur Staatsanwaltschaft hochgereicht wird, dann ist das was anderes, liegt aber kaum an einer nicht begangenen Straftat.

OWIs (die Sachbeschädigung) im Rahmen einer Straftat werden mit der Straftat zusammen verurteilt.

Eine Alkfahrt als OWI funktioniert nur bis unter 1,1 Promille und dann auch nur ohne Gefährdung und ohne Sachbeschädigung (Unfall).

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  • | 08.04.2008 16:38

Habe selten einen Schwachsinn gelesen:roll: .
Wenn Du keine Ahnung von Straf-und Strafprozeßrecht hast, solltest Du Dich lieber bedeckt halten.
Ein Blick in mein Profil hätte gereicht, um Dir die Peinlichkeiten mit Deinem Nichtwissen zu ersparen.

Ich erhelle Deinen Geist:
Die Vorschrift, die Du meinst, ist zum einen §315c StGB.
Der besagt:
(1) Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird bestraft.


Hast Du also ab einer BAK von 0,15mg/l oder unter Drogen-/Medikamenteneinwirkung einen Verkehrsunfall oder z.B. einen auch nur vorübergehenden körperlichen Mangel (Schlafentzug, Bein kaputt oder oder), dann sind wir im Bereich eines 315c.
Der fordert also eine qualifizierte FOLGE der reinen Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB.
Hier gilt: Absolute FU wird bei einer BAK ab 0,55 mg/l angenommen, so hat es der BGH festgelegt. Bei Radfahrern übrigens ab 0,8 mg/l.

Eine OWI nach dem StVG (§ 24a StVG) begeht, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
Der Hinweis auf den Promillewert ist hier nur deshalb, da das übliche gerichtsverwertbare Verfahren bei OWI mittels DRÄGER 7110 EVIDENTIAL die Atemalkolkonzentration mißt.
Kann der Proband nicht pusten oder will er nicht, wird eine Blutentnahme angeordnet.

Tateinheit und Tatmehrheit (§§ 19,20 OwiG) haben mit dem Strafverfahren rein gar nichts zu tun.
Anders, aber auch vollkommen ander zu bewerten und vom Laien nicht so anwendbar ist, sind diese Begriffe nach §52, 53 StGB.
Mehrere Tatbestände werden durch eine Handlung verwirklicht. Hierbei sind folgende Formen zu unterscheiden:

2.1Tateinheit nach § 52 StGB;

2.2Natürliche Handlungseinheit
Sie ist nach der Formulierung des BGH „durch einen solchen unmittelbaren Zusammenhang zwischen mehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet, dass sich das gesamte Tätigwerden an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengefasstes Tun bei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar macht.“ Dabei ist auch auf die Einheitlichkeit des Entschlusses abzustellen (BGH 4, 219; 10, 129). Bei der natürlichen Handlungseinheit werden also mehrere Teilakte zu einer Handlung zusammengefasst, die auch durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (BGH NStZ 1996, 429); so sind beispielsweise mehrere Schläge ins Gesicht als eine Einheit im Sinne einer Körperverletzung anzusehen.

2.3Juristische (rechtliche) Handlungseinheit
Mehrere natürliche Handlungen werden zu einer einzigen Handlung im Rechtssinne zusammengefasst. Der Täter wird strafrechtlich so behandelt, als hätte er nur eine Handlung begangen. Neben dem Dauerdelikt gehört hierher die sog. fortgesetzte Tat, die in § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO (Haftgrund der sog. „Wiederholungsgefahr“) gesetzlich anerkannt ist. Die fortgesetzte Tat war von der Rechtsprechung aus praktischen Gründen entwickelt worden. Bei sog. Serientätern, die in zahlreichen Einzelfällen Kfz-Einbrüche begangen hatten, wäre es kaum möglich gewesen, alle Taten zu ermitteln. Somit entfiel bei fortgesetzten Taten für die Polizei das Erfordernis, alle Einzeltaten aufzuklären, und der Richter war von der Pflicht entbunden, für sie Einzelstrafen auszusetzen und für diese nach § 53 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die fortgesetzte Tat brachte somit erhebliche Erleichterungen bei der polizeilichen Ermittlungstätigkeit. Die neuere Rspr. hat diese von der Rechtslehre entwickelte und von der Rspr. übernommene Rechtsfigur der fortgesetzten Tat auf wenige Ausnahmefälle beschränkt. (BGH NStZ 1994, 383), in denen die Anwendung „zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld unumgänglich ist“. Das bedeutet für die polizeiliche Praxis, dass mehrere einzelne Straftaten, die bisher im Rahmen des Fortsetzungszusammenhangs zu einer Tat zusammengezogen werden konnten, nunmehr als mehrere Taten – begangen in Tatmehrheit (§ 53) – zu behandeln sind. Jede einzelne Straftat ist vollständig zu ermitteln, und summarische Zusammenfassungen sind nicht mehr zulässig.

Bei einer fortgesetzten Tat müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:


enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Einzelakten;


gleichartige Begehungsweise desselben Grundtatbestandes. So wird z. B. Fortsetzungszusammenhang angenommen zwischen Diebstahl (§ 242 StGB), Einbruchdiebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB); nicht dagegen zwischen Diebstahl und Raub oder zwischen Diebstahl und Unterschlagung.

Gleichartigkeit ist auch gewahrt, wenn einfache und räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) oder Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) als Teilakte in Frage kommen;


gleiche Rechtsgutverletzung, z. B. der Angriff des Fortsetzungstäters richtet sich gegen fremdes Vermögen, unabhängig davon, ob mehrere Eigentümer betroffen sind. Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern wie Leben, Körper, Freiheit, Ehre, geschlechtliche Unversehrtheit ist eine fortgesetzte Tat ausgeschlossen, soweit sich die Tat gegen verschiedene Personen richtet. Keine fortgesetzte Tat kann also angenommen werden, wenn z. B. jemand in einer Nacht zwei Frauen vergewaltigt (§ 177 StGB);


Gesamtvorsatz, d. h., spätestens bei Beendigung des ersten Teilakts muss der Tätervorsatz die späteren Teilakte in ihren wesentlichen Grundzügen umfassen (BGH 1, 313). Nicht ausreichend ist also der noch unbestimmte Wille, bei jeder sich bietenden Gelegenheit Diebstähle zu begehen. Von einem Gesamtvorsatz kann z. B. ausgegangen werden, wenn jemand aus mehreren Kfz-Werkstätten nach und nach Ersatzteile stehlen will.

Nicht zu verwechseln mit den fortgesetzten Taten sind die sog. Sammelstraftaten oder Kollektivdelikte, die aus Einzelhandlungen gewerbsmäßiger (z. B. § 260 StGB) oder gewohnheitsmäßiger (z. B. § 292 Abs. 3 StGB) Begehung bestehen. Jede Einzelhandlung, z. B. die gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 StGB, ist als selbständige Straftat anzusehen.

Noch mehr poste ich dazu nicht, wen es interessiert, kann die gängigen Erläuterungen zu den §§ nachlesen.

Zusatz:
Ebenso schwachsinnig wäre es, anzunehmen, die POLIZEI stellt irgendwelche Verfahren ein - dass kann NUR die StA als Herrin des Verfahrens, an die wir alle Verfahren weiterleiten müßen, die von uns eingeleitet werden.


[EDIT]: Gesetzestext zitiert


Zuletzt geändert 08.04.2008 17:28 von geloescht_gast. Insgesamt 4 mal.

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  • | 08.04.2008 17:32

Für unsere polizeiliche Praxis hat die Konkurrenzfrage keine große Bedeutung, da es nicht Aufgabe der Polizei ist, in der Strafanzeige zu beurteilen, ob ein Fall der Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt.

Dennoch sollte der Polizeibeamte die Grundzüge der Konkurrenzlehre beherrschen, um die im Gesetz geregelten Konkurrenzfälle (auch echte Konkurrenzen genannt) von den scheinbaren oder unechten Konkurrenzen abgrenzen zu können. Wenn der Täter durch eine Handlung mehrere Tatbestände erfüllt hat, ist es möglich, dass nicht alle nebeneinander (= echte Konk.), sondern nur ein einziger von ihnen (= unechte Konk. bzw. sog. Gesetzeskonkurrenz, vgl. unten) anzuwenden ist.
Dem Anzeigenbearbeiter ist beispielsweise bekannt, dass der Einbruchdiebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) die Sachbeschädigung (§ 303 StGB) einschließt (konsumiert, ist logisch), die vom Einbrecher in aller Regel begangen werden muss, um an das Diebesgut zu gelangen.
Hier handelt es sich nicht um mehrere Gesetzesverletzungen im Sinne einer Tateinheit (§ 52 StGB), sondern in der Anzeige erscheint nur eine Strafbestimmung, nämlich § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Anders nur, wenn ausnahmsweise der Einbrecher z. B. nach Einschlagen der Scheibe freiwillig von der weiteren Tatausführung zurückgetreten ist (§ 24 StGB) oder die Diebstahlsabsicht nicht feststeht. Dann ist § 303 StGB als Strafvorschrift für die vollendete Sachbeschädigung mit in die Anzeige aufzunehmen.

Auch wenn es sehr lehrreich war ...
€DIT by Moderator:
Nutze Bitte den Name: 71101-2013.gif Größe: 50x16 Dateigröße: 651 Bytes-Button um Doppelposts zu vermeiden, Danke


Zuletzt geändert 08.04.2008 20:25 von Ascona-B-Cabrio. Insgesamt 1 mal.

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  • | 09.04.2008 15:14

Lieber MOD, das weiß ich sehr wohl, aber es wäre ZU unübersichtlich geworden, hätte ich das nun auch noch in den obigen Post geschrieben.

Aber danke für die Blumen.


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  • | 10.04.2008 07:17

Zitat:
Zitat von McClane
Dennoch sollte der Polizeibeamte die Grundzüge der Konkurrenzlehre beherrschen, um die im Gesetz geregelten Konkurrenzfälle (auch echte Konkurrenzen genannt) von den scheinbaren oder unechten Konkurrenzen abgrenzen zu können.
Warum "sollte" ein Polizeibeamter das erkennen können ? Doch nur eher aus persönlichen Interessensgründen (Hobby).

Die Polizei MUSS erkennen, ob eine Straftat eventuell vorliegt um das dann an die dafür zuständige Stelle weiterleiten zu können (Staatsanwaltschaft oder Bußgeldstelle) und er MUSS alle Tatdetails erfassen können (Beweissicherung), damit eine vollständige und insbesondere korrekte Beschuldigung ergehen kann, die tatsächlich rechtliche Bewertung erfolgt doch dann durch die Staatsanwaltschaft, zumindest bei korrekter Anwendung der verfassungsmäßigen Aufgabenteilung. Die Staatsanwaltschaft ist immer noch Klageführer und sollte sich daher dann damit auskennen, nicht die Polizei. Was dann aber auch noch zu oft in die Hose geht, weil eine Tatbeschuldigung (Anzeige) ergeht, die vor Gericht keinen Bestand hat.


Zitat:
Dem Anzeigenbearbeiter ist beispielsweise bekannt, dass der Einbruchdiebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) die Sachbeschädigung (§ 303 StGB) einschließt (konsumiert, ist logisch), die vom Einbrecher in aller Regel begangen werden muss, um an das Diebesgut zu gelangen.
Ja, ist aber eine Erklärung, warum es die allseits bekannte "fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge" bei einem Unfall überhaupt nicht gibt, denn für einen Tot muss es eine Körperverletzung gegeben haben, ohne geht schließlich nicht.

Aber genau die passende Erklärung für die Fragestellung hier:

Zitat:
besoffen nen unfall bauen wäre dann tateinheit, oder? weil ich den unfall ja aufgrund der tasache gemacht habe, dass ich einen im tee hatte...??!!
Das eine hat mit dem anderen als Konsumierung oder "automatische" Voraussetzung oder "logische" Folgeerscheinung nichts miteinander zu tun.

Man muss nicht betrunken sein, um einen Unfall zu machen und man kann auch ohne Unfall betrunken rumfahren.

Es liegt somit keine zwingende Abfolge im Tatablauf vor, sondern "nur" direkt verbindende Gemeinsamkeiten.

Der entstandene Schaden hat auch ganz erheblichen Einfluss auf die Strafhöhe, wird somit auch entsprechend gewürdigt. Ein Unfall allein (ohne Alk-Einfluss) wäre nur eine OWI mit (normalerweise) 35 Euro bestraft, wird aber im Zusammenhang mit einer Alkfahrt strafrechtlich deutlich höher beaufschlagt als diese 35 Euro.


Um beim Beispiel mit dem Banküberfall zu bleiben:
Man muss keine Schusswaffe haben um eine Bank zu überfallen, ebensowenig wie der illegale Besitz einer Waffe nicht die zwingende "Starthandlung" eines Überfalls ist (also Tatmehrheit). Die Flucht im geklauten Fahrzeug ist auch Tatmehrheit (KFZ-Diebstahl), die bei der Flucht durchgeführte Straßenverkehrsgefährdung steht wiederum im direkten Zusammenhang mit dem Überfall (Tateinheit), ...

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  • | 10.04.2008 09:44

Jasper, Du hast wirklich keine Ahnung, davon aber jede Menge :015 :roll: :roll: :dancing: !

Du als Hobby-Jurist solltest Dich wirklich besser bedeckt halten, denn Du verstehst auch nach meinem ausführlichen Posting noch nicht mal die Grundzäge straf- und strafprozessrechtlicher Zusammenhänge.
Was machst Du beruflich? LKW-Fahrer? Kfz-Mechaniker?

Zitat:
Zitat von Jasper
Zitat:
Zitat von McClane
Dennoch sollte der Polizeibeamte die Grundzüge der Konkurrenzlehre beherrschen, um die im Gesetz geregelten Konkurrenzfälle (auch echte Konkurrenzen genannt) von den scheinbaren oder unechten Konkurrenzen abgrenzen zu können.
Warum "sollte" ein Polizeibeamter das erkennen können ? Doch nur eher aus persönlichen Interessensgründen (Hobby).
Weil der Polizeibeamte eine Ermittlungsperson der StA ist. Nachzulesen im § 152 GVG und in der RiStBV. Und demnach gemäß § 163 StPO verpflichtet ist, Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Es ist aber gleichwohl vollkommen irrelevant, ob tatsächlich Konkurrenzen vorliegen oder nicht! Kannst Du oder willst Du so einfache Sachen nicht verstehen?
Solltest Du mal lesen, ist interessant.

Zitat:
Die Polizei MUSS erkennen, ob eine Straftat eventuell vorliegt um das dann an die dafür zuständige Stelle weiterleiten zu können (Staatsanwaltschaft oder Bußgeldstelle) und er MUSS alle Tatdetails erfassen können (Beweissicherung), damit eine vollständige und insbesondere korrekte Beschuldigung ergehen kann, die tatsächlich rechtliche Bewertung erfolgt doch dann durch die Staatsanwaltschaft, zumindest bei korrekter Anwendung der verfassungsmäßigen Aufgabenteilung. Die Staatsanwaltschaft ist immer noch Klageführer und sollte sich daher dann damit auskennen, nicht die Polizei. Was dann aber auch noch zu oft in die Hose geht, weil eine Tatbeschuldigung (Anzeige) ergeht, die vor Gericht keinen Bestand hat.
Du merkst nicht einmal, das Du Dir hier widersprichst, oder?


Zitat:
Dem Anzeigenbearbeiter ist beispielsweise bekannt, dass der Einbruchdiebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) die Sachbeschädigung (§ 303 StGB) einschließt (konsumiert, ist logisch), die vom Einbrecher in aller Regel begangen werden muss, um an das Diebesgut zu gelangen.
Zitat:
Zitat von Jasper
Ja, ist aber eine Erklärung, warum es die allseits bekannte "fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge" bei einem Unfall überhaupt nicht gibt, denn für einen Tot muss es eine Körperverletzung gegeben haben, ohne geht schließlich nicht.
Fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge? Warum soll es das nicht geben?
Zum Tatbestand gehört die kausale Verursachung des Todes. Dies bedeutet, dass der Tatbestand durch jede Handlung – Tun oder Unterlassen (§ 13) – erfüllt wird, die den Tod eines Menschen zur Folge hat.

Die Kausalität wird nicht dadurch beseitigt, dass auch eine andere Bedingung für den Erfolg ursächlich war.

Beispiel: A fährt bei Dunkelheit mit überhöhter Geschwindigkeit in eine nicht beleuchtete Baustelle, wodurch sein Beifahrer getötet wird. Neben A ist auch der für die Baustelle verantwortliche Bauführer B für den Tod kausal geworden. Daher Bestrafung von A und B wegen fahrlässiger Tötung!

Die Kausalität entfällt auch dann nicht, wenn der Tod durch besondere unglückliche Umstände eintritt; so wenn der Verletzte ein Bluter ist und deshalb stirbt (RG 54, 350) oder bei starkem Blutverlust des Unfallverletzten durch die Erschütterungen des Krankenwagens. In solchen Fällen des außergewöhnlichen Kausalverlaufs kann jedoch die Strafbarkeit wegen der fehlenden Voraussehbarkeit des Erfolgs (= Fahrlässigkeit) entfallen.

Bei der Bearbeitung tödlicher Verkehrsunfälle ist Gegenstand der Kausalfrage weniger die Todesursache, die zu ihrer Erklärung meist nicht erst gerichtsärztlicher Untersuchungen bedarf (von der Blutuntersuchung auf Alkohol abgesehen), sondern die Unfallursache, die lt. Verkehrsunfallstatistik in der Mehrzahl der Fälle ohne Zuziehung des kraftfahrtechnischen Sachverständigen erkennbar ist.
Trunkenheit am Steuer, Fahren mit zu hoher Geschwindigkeit, Missachtung der Vorfahrt, falsches Überholen, Nichteinhaltung des gebotenen Abstandes auf der Autobahn liegen unter den Ursachen an erster Stelle. Eine Obduktion ist nur selten erforderlich.

Angebracht ist sie z. B. dann, wenn auf der Landstraße ein Toter mit Verletzungen aufgefunden wird, die von einem Fahrzeug herrühren könnten, und Zeugen des Unfallgeschehens nicht vorhanden sind: Es sind schon Ermordete auf die Fahrbahn gelegt worden, um einen tödlichen Verkehrsunfall vorzutäuschen.

Der Tod muss durch Fahrlässigkeit verursacht werden; d. h. durch Sorgfaltspflichtverletzung bei Voraussehbarkeit des Erfolges.

Sorgfaltspflichtverletzung bedeutet:
Das Maß der Sorgfalt richtet sich nach den Umständen sowie nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters. Daraus ergibt sich die Pflicht zur Sorgfalt.

Die Rechtsprechung verlangt dazu die Feststellung, dass der Erfolg (Tod) bei pflichtgemäßem Verhalten vermieden worden wäre (BGH NJW 71, 388).

Beispiel: (nach OLG Karlsruhe in GA 70, 313): Ein Kraftfahrer überschreitet die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft und fährt mit 70 km/h. Dabei überfährt er ein fünfjähriges Kind, das in das Kfz hineinläuft und durch den Aufprall getötet wird. Das Kind war – für den Fahrzeugführer nicht sichtbar – um einen haltenden Pkw unvermittelt auf die Fahrbahn gelaufen, nachdem es vorher aus diesem Fahrzeug (ebenfalls für den Führer des fahrenden Kfz nicht erkennbar) ausgestiegen war. Auch bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h hätte nach Auffassung des Gerichts der Unfall nicht vermieden werden können. Das OLG Karlsruhe hat nicht wegen fahrlässiger Tötung bestraft, da nicht festgestellt werden konnte, dass der Tod des Kindes bei rechtmäßigem Verhalten des Kraftfahrers vermieden worden wäre.

Wenngleich geringfügige Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit nach Auffassung der Rechtsprechung für sich allein noch keine Fahrlässigkeit im Sinne des § 222 beinhalten, muss aber nach der BGH-Rechtsprechung ein solcher Verstoß gegen § 3 StVO als Beweisanzeichen für eine Sorgfaltspflichtverletzung angesehen werden (BGH 4, 185).

In derartigen Fällen ist somit Strafanzeige nach § 222 zu erstatten.

SO, da DU das alles nicht wußtest, habe ich Deinen Geist hier ein zweites Mal erhellt.

Zitat:
Aber genau die passende Erklärung für die Fragestellung hier:

Zitat:
besoffen nen unfall bauen wäre dann tateinheit, oder? weil ich den unfall ja aufgrund der tasache gemacht habe, dass ich einen im tee hatte...??!!
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Man muss nicht betrunken sein, um einen Unfall zu machen und man kann auch ohne Unfall betrunken rumfahren. ]
Genau, das sind dann die Tatbestände § 24a StVG und § 316 StGB.

Es liegt somit keine zwingende Abfolge im Tatablauf vor, sondern "nur" direkt verbindende Gemeinsamkeiten. Hä?!?

Der entstandene Schaden hat auch ganz erheblichen Einfluss auf die Strafhöhe, wird somit auch entsprechend gewürdigt. Ein Unfall allein (ohne Alk-Einfluss) wäre nur eine OWI mit (normalerweise) 35 Euro bestraft, wird aber im Zusammenhang mit einer Alkfahrt strafrechtlich deutlich höher beaufschlagt als diese 35 Euro.

*lach* Ach so!Na, dann kann ich mir ja in Zukunft den Unfallerlaß komplett sparen und mich auf Dich beziehen, wenn ich trotz vorliegen einer Hauptunfallursache nur 35 Euro nehme und keine Verkehrsunfallanzeige schreibe.

Zitat:
Um beim Beispiel mit dem Banküberfall zu bleiben:
Man muss keine Schusswaffe haben um eine Bank zu überfallen, ebensowenig wie der illegale Besitz einer Waffe nicht die zwingende "Starthandlung" eines Überfalls ist (also Tatmehrheit). Die Flucht im geklauten Fahrzeug ist auch Tatmehrheit (KFZ-Diebstahl), die bei der Flucht durchgeführte Straßenverkehrsgefährdung steht wiederum im direkten Zusammenhang mit dem Überfall (Tateinheit), ...
Hopfen und Malz verloren...
Hier kommt es auf den zuvor gefassten Vorsatz des Täters an.
Und letzlich entscheidet das Gericht, welche Verstöße nach dem Strafgesetzbuch tateineitlich oder tatmehrhitlich geschehen sind.
Übrigens, der Fluchtwagen ist nicht tatnotweniges Mittel.

In so einem Forum ist es doch immer wieder lustig zu lesen, wer immer meint, estwas zu wissen, wovon er keine Ahnung hat.
Gut für mich, denn so bleibe ich geistig fit im Job :lehrer: .
Daher: Danke, Jasper, für Deine fehlerhaften Postings!

PS: Ich beziehe mein Wissen nicht ausschließlich aus dem Kopf, sondern ziehe u.a. die Werke von Schwind, Dreher/Tröndle und Jagusch zu Rate.

[Edit] wegen versehentlicher Rechtschreibfehler erforderlich!


Zuletzt geändert 10.04.2008 09:59 von geloescht_gast. Insgesamt 5 mal.

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