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servus...
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Tateinheit ist eine Handlung, die mehrere Gesetze oder ein Gesetz mehrmals verletzt. Tatmehrheit sind mehrere Handlungen die aber im Zusammenhang stehen und deshalb zusammen abgehandelt werden.
Zuletzt geändert 07.04.2008 23:06 von Fohes. Insgesamt 2 mal. |
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Tateinheit: mit Handy am Steuer über rote Ampel = Bußgeld für rote Ampel (+ Punkte, etc...)
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hmm, sicher das handy am steuer und rote ampel überfahren tateinheit ist? ^^
Zuletzt geändert 07.04.2008 23:15 von Fohes. Insgesamt 1 mal. |
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na gut, dann mit abgelaufenen Tüv über die rote Ampel^^ |
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An sich richtig erklärt (aber nicht unbedingt Kindergartengerecht)
Zitat: und hier genau reingefallen
Zitat von Fohes Zu schnell fahren und Telefonieren sind aber 2 Handlungen....Es sind zwar zwei Handlungen, allerdings in Tateinheit begangen, es kommt nur das "teurere" Delikt zur Bestrafung. Gibt es auch ein OLG-Urteil drüber, denn das Telefonieren hat zur Ablenkung geführt und deshalb wurde zu schnell gefahren. Tateinheit bedeutet (vereinfachte Kindergartensprache), dass ein Delikt ohne das andere Delikt nicht hätte begangen werden können, bzw. in direkten Zusammenhang stehen. Wie im Beispiel mit Speeding und gleichzeitigem Telefonieren. Bei einer Tateinheit werden im Bereich einer Ordnungswidrigkeit nur das höher bestrafte Delikt bestraft, bei einer Straftat "eigentlich" auch nur die schlimmere Straftat, allerdings wegen eines "Zusatzdeliktes" mit Aufschlag. Tatmehrheit bedeutet, dass hier zwei völlig voneinander unabhängige Geschichten begangen wurden, die aber zufällig gleichzeitig erwischt wurde. Wäre zB. Rote Ampel und nicht angeschnallt. Beiedes hat miteinander nichts zu tun, also werden bei einer Ordnungswidrigkeit für diese zwei Taten auch zwei eigenständige Bußgeldverfahren gestartet mit zwei eigenständigen Strafen (Bußgeldern). Bei Tatmehrheit in einem Strafverfahren gibt es eigentlich auch zwei eigenständige Strafen, die der Einfachheit halber aber addiert werden und als Gesamtstrafe dann genannt sind. Zuletzt geändert 08.04.2008 09:21 von Jasper. Insgesamt 1 mal. |
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so wollte ich das haben, danke
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Zitat: Richtig
Zitat von daalig besoffen nen unfall bauen wäre dann tateinheit, oder? weil ich den unfall ja aufgrund der tasache gemacht habe, dass ich einen im tee hatte...??!!Zur Anklage käme dann ein "Gefährdung des Straßenverkehr (wird als schwerwiegendste Haupttat als erstes genannt) wegen Trunkenheit am Steuer, in Tateinheit (zusammenhängende Missetat) mit fahrlässiger Körperverletzung (irgendjemand wird bei einem Unfall eigentlich immer verletzt) in Tateinheit mit Sachbeschädigung (geringerwertigste "Nebentat")" Als Strafe dann (nur als Beispiel) 120 Tagessätze, einmal 80 für den Alk plus Erhöhung mit 30 für den Verletzten plus 10 für den Sachschaden. Als Beispiel für Tatmehrheit wäre ein Banküberfall mit Schusswaffe, einmal der Banküberfall: schwere räuberische Erpressung (der Überfall selber) in Tateinheit mit schwerem Diebstahl (wenn es mit den klauen dann auch geklappt hat) in Tatmehrheit mit unerlaubten Waffenbesitz. Der unerlaubte Waffenbesitz war ja schon vor dem Banküberfall vorhanden. Durch viele begangene Einzeltaten kommt es zu dem aus den Fernsehserien bekannten Litanei des Staatsanwaltes mit nicht mehr enden wollenden Beschuldigungen, was man denn alles im einzelnen so angestellt haben soll. Zuletzt geändert 08.04.2008 13:52 von Jasper. Insgesamt 1 mal. |
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Die Dinge, die ihr hier als Tatmehrheit beschreibt, beziehen sich auf OWI, nicht auf Straftaten.
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Zitat: Eine Alkfahrt, die mit einer Sachbeschädigung endet, ist eine Straftat. Allein schon die reine Gefährdung Anderer wegen Alk ohne jede Sachbeschädigung ist auch schon eine Straftat (§315c und §316 StGB).
Zitat von McClane Die Dinge, die ihr hier als Tatmehrheit beschreibt, beziehen sich auf OWI, nicht auf Straftaten.Wenn das wegen Geringfügigkeit eingestellt und als OWI zurückgegeben wird, oder durch die ermittelnden Polizei das nicht zur Staatsanwaltschaft hochgereicht wird, dann ist das was anderes, liegt aber kaum an einer nicht begangenen Straftat. OWIs (die Sachbeschädigung) im Rahmen einer Straftat werden mit der Straftat zusammen verurteilt. Eine Alkfahrt als OWI funktioniert nur bis unter 1,1 Promille und dann auch nur ohne Gefährdung und ohne Sachbeschädigung (Unfall). |
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Habe selten einen Schwachsinn gelesen .
Zuletzt geändert 08.04.2008 17:28 von geloescht_gast. Insgesamt 4 mal. |
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Für unsere polizeiliche Praxis hat die Konkurrenzfrage keine große Bedeutung, da es nicht Aufgabe der Polizei ist, in der Strafanzeige zu beurteilen, ob ein Fall der Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt.
Zuletzt geändert 08.04.2008 20:25 von Ascona-B-Cabrio. Insgesamt 1 mal. |
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Zitat: Warum "sollte" ein Polizeibeamter das erkennen können ? Doch nur eher aus persönlichen Interessensgründen (Hobby).
Zitat von McClane Dennoch sollte der Polizeibeamte die Grundzüge der Konkurrenzlehre beherrschen, um die im Gesetz geregelten Konkurrenzfälle (auch echte Konkurrenzen genannt) von den scheinbaren oder unechten Konkurrenzen abgrenzen zu können.Die Polizei MUSS erkennen, ob eine Straftat eventuell vorliegt um das dann an die dafür zuständige Stelle weiterleiten zu können (Staatsanwaltschaft oder Bußgeldstelle) und er MUSS alle Tatdetails erfassen können (Beweissicherung), damit eine vollständige und insbesondere korrekte Beschuldigung ergehen kann, die tatsächlich rechtliche Bewertung erfolgt doch dann durch die Staatsanwaltschaft, zumindest bei korrekter Anwendung der verfassungsmäßigen Aufgabenteilung. Die Staatsanwaltschaft ist immer noch Klageführer und sollte sich daher dann damit auskennen, nicht die Polizei. Was dann aber auch noch zu oft in die Hose geht, weil eine Tatbeschuldigung (Anzeige) ergeht, die vor Gericht keinen Bestand hat. Zitat: Ja, ist aber eine Erklärung, warum es die allseits bekannte "fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge" bei einem Unfall überhaupt nicht gibt, denn für einen Tot muss es eine Körperverletzung gegeben haben, ohne geht schließlich nicht.
Dem Anzeigenbearbeiter ist beispielsweise bekannt, dass der Einbruchdiebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) die Sachbeschädigung (§ 303 StGB) einschließt (konsumiert, ist logisch), die vom Einbrecher in aller Regel begangen werden muss, um an das Diebesgut zu gelangen. Aber genau die passende Erklärung für die Fragestellung hier: Zitat: Das eine hat mit dem anderen als Konsumierung oder "automatische" Voraussetzung oder "logische" Folgeerscheinung nichts miteinander zu tun.
besoffen nen unfall bauen wäre dann tateinheit, oder? weil ich den unfall ja aufgrund der tasache gemacht habe, dass ich einen im tee hatte...??!! Man muss nicht betrunken sein, um einen Unfall zu machen und man kann auch ohne Unfall betrunken rumfahren. Es liegt somit keine zwingende Abfolge im Tatablauf vor, sondern "nur" direkt verbindende Gemeinsamkeiten. Der entstandene Schaden hat auch ganz erheblichen Einfluss auf die Strafhöhe, wird somit auch entsprechend gewürdigt. Ein Unfall allein (ohne Alk-Einfluss) wäre nur eine OWI mit (normalerweise) 35 Euro bestraft, wird aber im Zusammenhang mit einer Alkfahrt strafrechtlich deutlich höher beaufschlagt als diese 35 Euro. Um beim Beispiel mit dem Banküberfall zu bleiben: Man muss keine Schusswaffe haben um eine Bank zu überfallen, ebensowenig wie der illegale Besitz einer Waffe nicht die zwingende "Starthandlung" eines Überfalls ist (also Tatmehrheit). Die Flucht im geklauten Fahrzeug ist auch Tatmehrheit (KFZ-Diebstahl), die bei der Flucht durchgeführte Straßenverkehrsgefährdung steht wiederum im direkten Zusammenhang mit dem Überfall (Tateinheit), ... |
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Jasper, Du hast wirklich keine Ahnung, davon aber jede Menge !
Zitat: Weil der Polizeibeamte eine Ermittlungsperson der StA ist. Nachzulesen im § 152 GVG und in der RiStBV. Und demnach gemäß § 163 StPO verpflichtet ist, Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Es ist aber gleichwohl vollkommen irrelevant, ob tatsächlich Konkurrenzen vorliegen oder nicht! Kannst Du oder willst Du so einfache Sachen nicht verstehen?
Zitat von Jasper Zitat: Warum "sollte" ein Polizeibeamter das erkennen können ? Doch nur eher aus persönlichen Interessensgründen (Hobby).
Zitat von McClane Dennoch sollte der Polizeibeamte die Grundzüge der Konkurrenzlehre beherrschen, um die im Gesetz geregelten Konkurrenzfälle (auch echte Konkurrenzen genannt) von den scheinbaren oder unechten Konkurrenzen abgrenzen zu können.Solltest Du mal lesen, ist interessant. Zitat: Du merkst nicht einmal, das Du Dir hier widersprichst, oder?
Die Polizei MUSS erkennen, ob eine Straftat eventuell vorliegt um das dann an die dafür zuständige Stelle weiterleiten zu können (Staatsanwaltschaft oder Bußgeldstelle) und er MUSS alle Tatdetails erfassen können (Beweissicherung), damit eine vollständige und insbesondere korrekte Beschuldigung ergehen kann, die tatsächlich rechtliche Bewertung erfolgt doch dann durch die Staatsanwaltschaft, zumindest bei korrekter Anwendung der verfassungsmäßigen Aufgabenteilung. Die Staatsanwaltschaft ist immer noch Klageführer und sollte sich daher dann damit auskennen, nicht die Polizei. Was dann aber auch noch zu oft in die Hose geht, weil eine Tatbeschuldigung (Anzeige) ergeht, die vor Gericht keinen Bestand hat.
Zitat: Dem Anzeigenbearbeiter ist beispielsweise bekannt, dass der Einbruchdiebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) die Sachbeschädigung (§ 303 StGB) einschließt (konsumiert, ist logisch), die vom Einbrecher in aller Regel begangen werden muss, um an das Diebesgut zu gelangen. Zitat: Fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge? Warum soll es das nicht geben?
Zitat von Jasper Ja, ist aber eine Erklärung, warum es die allseits bekannte "fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge" bei einem Unfall überhaupt nicht gibt, denn für einen Tot muss es eine Körperverletzung gegeben haben, ohne geht schließlich nicht.
Zum Tatbestand gehört die kausale Verursachung des Todes. Dies bedeutet, dass der Tatbestand durch jede Handlung – Tun oder Unterlassen (§ 13) – erfüllt wird, die den Tod eines Menschen zur Folge hat. Die Kausalität wird nicht dadurch beseitigt, dass auch eine andere Bedingung für den Erfolg ursächlich war. Beispiel: A fährt bei Dunkelheit mit überhöhter Geschwindigkeit in eine nicht beleuchtete Baustelle, wodurch sein Beifahrer getötet wird. Neben A ist auch der für die Baustelle verantwortliche Bauführer B für den Tod kausal geworden. Daher Bestrafung von A und B wegen fahrlässiger Tötung! Die Kausalität entfällt auch dann nicht, wenn der Tod durch besondere unglückliche Umstände eintritt; so wenn der Verletzte ein Bluter ist und deshalb stirbt (RG 54, 350) oder bei starkem Blutverlust des Unfallverletzten durch die Erschütterungen des Krankenwagens. In solchen Fällen des außergewöhnlichen Kausalverlaufs kann jedoch die Strafbarkeit wegen der fehlenden Voraussehbarkeit des Erfolgs (= Fahrlässigkeit) entfallen. Bei der Bearbeitung tödlicher Verkehrsunfälle ist Gegenstand der Kausalfrage weniger die Todesursache, die zu ihrer Erklärung meist nicht erst gerichtsärztlicher Untersuchungen bedarf (von der Blutuntersuchung auf Alkohol abgesehen), sondern die Unfallursache, die lt. Verkehrsunfallstatistik in der Mehrzahl der Fälle ohne Zuziehung des kraftfahrtechnischen Sachverständigen erkennbar ist. Trunkenheit am Steuer, Fahren mit zu hoher Geschwindigkeit, Missachtung der Vorfahrt, falsches Überholen, Nichteinhaltung des gebotenen Abstandes auf der Autobahn liegen unter den Ursachen an erster Stelle. Eine Obduktion ist nur selten erforderlich. Angebracht ist sie z. B. dann, wenn auf der Landstraße ein Toter mit Verletzungen aufgefunden wird, die von einem Fahrzeug herrühren könnten, und Zeugen des Unfallgeschehens nicht vorhanden sind: Es sind schon Ermordete auf die Fahrbahn gelegt worden, um einen tödlichen Verkehrsunfall vorzutäuschen. Der Tod muss durch Fahrlässigkeit verursacht werden; d. h. durch Sorgfaltspflichtverletzung bei Voraussehbarkeit des Erfolges. Sorgfaltspflichtverletzung bedeutet: Das Maß der Sorgfalt richtet sich nach den Umständen sowie nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters. Daraus ergibt sich die Pflicht zur Sorgfalt. Die Rechtsprechung verlangt dazu die Feststellung, dass der Erfolg (Tod) bei pflichtgemäßem Verhalten vermieden worden wäre (BGH NJW 71, 388). Beispiel: (nach OLG Karlsruhe in GA 70, 313): Ein Kraftfahrer überschreitet die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft und fährt mit 70 km/h. Dabei überfährt er ein fünfjähriges Kind, das in das Kfz hineinläuft und durch den Aufprall getötet wird. Das Kind war – für den Fahrzeugführer nicht sichtbar – um einen haltenden Pkw unvermittelt auf die Fahrbahn gelaufen, nachdem es vorher aus diesem Fahrzeug (ebenfalls für den Führer des fahrenden Kfz nicht erkennbar) ausgestiegen war. Auch bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h hätte nach Auffassung des Gerichts der Unfall nicht vermieden werden können. Das OLG Karlsruhe hat nicht wegen fahrlässiger Tötung bestraft, da nicht festgestellt werden konnte, dass der Tod des Kindes bei rechtmäßigem Verhalten des Kraftfahrers vermieden worden wäre. Wenngleich geringfügige Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit nach Auffassung der Rechtsprechung für sich allein noch keine Fahrlässigkeit im Sinne des § 222 beinhalten, muss aber nach der BGH-Rechtsprechung ein solcher Verstoß gegen § 3 StVO als Beweisanzeichen für eine Sorgfaltspflichtverletzung angesehen werden (BGH 4, 185). In derartigen Fällen ist somit Strafanzeige nach § 222 zu erstatten. SO, da DU das alles nicht wußtest, habe ich Deinen Geist hier ein zweites Mal erhellt. Zitat: Man muss nicht betrunken sein, um einen Unfall zu machen und man kann auch ohne Unfall betrunken rumfahren. ]
Aber genau die passende Erklärung für die Fragestellung hier:
Zitat: Das eine hat mit dem anderen als Konsumierung oder "automatische" Voraussetzung oder "logische" Folgeerscheinung nichts miteinander zu tun.
besoffen nen unfall bauen wäre dann tateinheit, oder? weil ich den unfall ja aufgrund der tasache gemacht habe, dass ich einen im tee hatte...??!! Genau, das sind dann die Tatbestände § 24a StVG und § 316 StGB. Es liegt somit keine zwingende Abfolge im Tatablauf vor, sondern "nur" direkt verbindende Gemeinsamkeiten. Hä?!? Der entstandene Schaden hat auch ganz erheblichen Einfluss auf die Strafhöhe, wird somit auch entsprechend gewürdigt. Ein Unfall allein (ohne Alk-Einfluss) wäre nur eine OWI mit (normalerweise) 35 Euro bestraft, wird aber im Zusammenhang mit einer Alkfahrt strafrechtlich deutlich höher beaufschlagt als diese 35 Euro. *lach* Ach so!Na, dann kann ich mir ja in Zukunft den Unfallerlaß komplett sparen und mich auf Dich beziehen, wenn ich trotz vorliegen einer Hauptunfallursache nur 35 Euro nehme und keine Verkehrsunfallanzeige schreibe. Zitat: Hopfen und Malz verloren...
Um beim Beispiel mit dem Banküberfall zu bleiben:
Man muss keine Schusswaffe haben um eine Bank zu überfallen, ebensowenig wie der illegale Besitz einer Waffe nicht die zwingende "Starthandlung" eines Überfalls ist (also Tatmehrheit). Die Flucht im geklauten Fahrzeug ist auch Tatmehrheit (KFZ-Diebstahl), die bei der Flucht durchgeführte Straßenverkehrsgefährdung steht wiederum im direkten Zusammenhang mit dem Überfall (Tateinheit), ... Hier kommt es auf den zuvor gefassten Vorsatz des Täters an. Und letzlich entscheidet das Gericht, welche Verstöße nach dem Strafgesetzbuch tateineitlich oder tatmehrhitlich geschehen sind. Übrigens, der Fluchtwagen ist nicht tatnotweniges Mittel. In so einem Forum ist es doch immer wieder lustig zu lesen, wer immer meint, estwas zu wissen, wovon er keine Ahnung hat. Gut für mich, denn so bleibe ich geistig fit im Job . Daher: Danke, Jasper, für Deine fehlerhaften Postings! PS: Ich beziehe mein Wissen nicht ausschließlich aus dem Kopf, sondern ziehe u.a. die Werke von Schwind, Dreher/Tröndle und Jagusch zu Rate. [Edit] wegen versehentlicher Rechtschreibfehler erforderlich! Zuletzt geändert 10.04.2008 09:59 von geloescht_gast. Insgesamt 5 mal. |
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