was kostet es den tagsüber mit nebelscheinwerfern zu fahren? - Seite 3

Seiten: 3< 123

  • Nickpage von Six anzeigen Six



    11530 Beiträge
    Kennzeichen: OS

  • Nickpage von Six anzeigen Six



    11530 Beiträge
    Kennzeichen: OS
  • | 29.07.2004 13:28

Egal was es kostet....es ist nur lächerlich.


Meinetwegen dürften die da ruhig 50 € für nehmen.


  • Nickpage von BMW328i anzeigen BMW328i


    pagenGrillmeister


    926 Beiträge
    Kennzeichen: OL

  • Nickpage von BMW328i anzeigen BMW328i


    pagenGrillmeister


    926 Beiträge
    Kennzeichen: OL
  • | 29.07.2004 13:32

@Six: Das is aber immer auch Ansichtssache find ich.. Ich geb gern zu, das ich auch ab und zu so rum fahr, weil ich auch find das es gut aussieht..
Zwar nich immer, aber ab und zu mal..


  • Nickpage von Dr.nos anzeigen Dr.nos



    Strafzettelsammler


    6910 Beiträge
    Kennzeichen: ST

  • Nickpage von Dr.nos anzeigen Dr.nos



    Strafzettelsammler


    6910 Beiträge
    Kennzeichen: ST
  • | 31.07.2004 12:51

@six genauso sehe ich das auch


  • Nickpage von furiouso anzeigen furiouso


    Benzinpreisignorierer


    177 Beiträge
    Kennzeichen: OL

  • Nickpage von furiouso anzeigen furiouso


    Benzinpreisignorierer


    177 Beiträge
    Kennzeichen: OL
  • | 31.07.2004 13:06

kostet NIX

mit standlicht ist es aber verboten zu fahren, da Stand-licht wie der Name schon sagt


  • Nickpage von Krie6hofv anzeigen Krie6hofv



    Erfinder des Rades


    2137 Beiträge
    Kennzeichen: E

  • Nickpage von Krie6hofv anzeigen Krie6hofv



    Erfinder des Rades


    2137 Beiträge
    Kennzeichen: E
  • | 31.07.2004 14:12

Ich fahre oft nur mit Standlicht wenn es grade dunkel wird, manche machen garkein Licht an und manche schon Abblend, bis jetzt hat mich auchnoch keiner angehalten obwohl mir die Polizei schon oft entgegen gekommen ist.
War sogar schon paar mal mit Standlicht inna Kontrolle hat noch nie jmd. was gegen gesagt.
Ist das echt verboten? Ich denke mal das ist eher nicht so der bringer, wenn man damit anstelle von Abblendlicht rumfährt, nachts.
Und zu den NSW, ich finde auch das es grade bei BMWs supa aussieht, wenn die Standlicht und Nebels anhaben, beim Golf hingegen finde ich das ziemlich hässlich, also wenn ich welche hätte würde ich sie ehrlich gesagt auch anmachen.


  • Nickpage von Max anzeigen Max



    Happymeal-Esser


    423 Beiträge
    Kennzeichen: OS

  • Nickpage von Max anzeigen Max



    Happymeal-Esser


    423 Beiträge
    Kennzeichen: OS
  • | 31.07.2004 14:23

Wo soll das denn stehn dass es verboten ist mit Standlicht zu fahren?
Hab ich ja noch nie was von gehört.
In der Nacht wahrscheinlich oder wie meinste das?


  • Nickpage von el-loco anzeigen el-loco



    Schlaglochbremser


    8874 Beiträge
    Kennzeichen: LIP

  • Nickpage von el-loco anzeigen el-loco



    Schlaglochbremser


    8874 Beiträge
    Kennzeichen: LIP
  • | 31.07.2004 14:41

finde wenn man am tag mit standlicht und zwei weitern lichtern fahrn will ohne angekaggt zu werden dann sollte man sich tagfahrlich vorn in die karre basteln. gleicher effekt und is erlaubt. brauch man dann keine strafe zahln.
find übrigens das das bei manchen ganz cool aussieht. irgendwie :D


  • Nickpage von straubinger anzeigen straubinger



    Pagen-Freak


    373 Beiträge
    Kennzeichen: OS-
  • | 31.07.2004 14:47

Straßenverkehrsordnung §17 " Beleuchtung"

furiouso: kostet NIX

mit standlicht ist es aber verboten zu fahren, da Stand-licht wie der Name schon sagt


Das ist so nicht richtig! Es kostet schon was laut: Bußgeldkatalog: Vorgeschrieben lichttechnische Einrichtung nicht Vorschriftsmäßig benutzt!ca.20€
null

§ 17Abs.2
Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.


§ 17Abs.3
Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren.

"Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein."

Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten.

man beachte den §17 Abs.2 im Bezug "Standlicht" spricht Begrenzungsleuchten
im steht...
§17 Abs.3
bei zwei Nebelscheinwerfern genügt satt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten ( Standlicht).

Bußgeldkatalog:

Verkehrsordnungswidrigkeit
Sie unterließen es, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu
benutzen, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten.
Verletzte Vorschrift
§ 17 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 73 BKat

Bußgeld 10 Euro Fahrverbot Punkte

Verkehrsordnungswidrigkeit
Sie unterließen es, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu
benutzen, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten und
gefährdeten +) dadurch andere.

Verletzte Vorschrift
§ 17 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 73.1 BKat; § 19 OWiG

Bußgeld 15 Euro Fahrverbot Punkte

Verkehrsordnungswidrigkeit
Sie unterließen es, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu
benutzen, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten. Es kam zum
Unfall.
Verletzte Vorschrift
§ 17 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 73.2 BKat; § 19 OWiG

Bußgeld 35 Euro Fahrverbot Punkte

Verkehrsordnungswidrigkeit
Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die
vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) benutzen
mussten.
Verletzte Vorschrift
§ 17 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 74 BKat

Bußgeld 10 Euro Fahrverbot Punkte


Verkehrsordnungswidrigkeit
Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die
vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) benutzen
mussten und gefährdeten +) dadurch andere.

Verletzte Vorschrift
§ 17 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 74.1 BKat; § 19 OWiG

Bußgeld 15 Euro Fahrverbot Punkte


Verkehrsordnungswidrigkeit
Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die
vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) benutzen
mussten. Es kam zum Unfall.

Verletzte Vorschrift
§ 17 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 74.2 BKat; § 19 OWiG

Bußgeld 35 Euro Fahrverbot Punkte

sorry das der Text so lange ist!
aber dieses Thema, habe ich des öftern in der Fahrschule zu erklären!

und auf die Frage oder Antwort: was lernt ihr in der Fahrschule, da muß ich dazu sagen nur das was sie wollen!

  • Opel-Psycho
    Gast
  • Opel-Psycho
    Gast
  • | 31.07.2004 15:14

@Straubinger

Was bedeutet dieses Fahrverbot und Punkte, was immer hinter dem zu zahlenden Betrag steht? Denn bis 40€ bekommt man weder Fahrverbot noch Punkte?!?

Kann es sein, dass dir da ein Fehler unterlaufen ist?


Ach so, noch was, da du ja Fahrlehrer bist. Vielleicht kannst du mir ja sagen, ob es wirklich ein Punkteregister gibt, wo sämtliche Punkte drin gespeichert werden und wenn das voll ist, dann muss man seinen Lappen abgeben? Ich meine damit nicht das in Flensburg. Mir wurde das irgendwie so von meinem Fahrlehrer erzählt, dass jede Person in der jeweiligen Stadt, in der man wohnt so ein Punkteregister hat, bei dem die Punkte auch nicht nach einiger Zeit gelöscht werden und wenn man in eine andere Stadt zieht, wird das Register übertragen?

Das stimmt doch nicht wirklich, oder? Weil egal wen ich frage, es hat bis jetzt noch keiner was davon gehört?!?
Vielleicht kann mir ja auch noch jemand anderes da weiterhelfen, der sich mit dem Thema auskennt, wäre nämlich schon sehr interessant zu wissen, ob da was dran ist.


  • Nickpage von straubinger anzeigen straubinger



    Pagen-Freak


    373 Beiträge
    Kennzeichen: OS-
  • | 31.07.2004 15:25

Punkte, Punkte, Punkte ....

Neue Regelung ab 1999
Das Punktesystem wurde 1974 eingerichtet; seit 1999 gilt eine neue Regelung. Beim KBA gibt es ein Verkehrszentralregister, bei dem alle "erzielten" Punkte eingetragen werden. Wie Sie die Punkte erreichen, erfahren sie im angefügten Punkte-Katalog. Die Punktzahl wird je nach Schwere der Verkehrsstraftat oder Ordnungswidrigkeit mit 1 bis 7 Punkten bewertet. Hat ein Kraftfahrer 9 Punkte erreicht, wird er darüber schriftlich benachrichtigt und verwarnt. Bei 14 Punkten wird eine erneute theoretische, manchmal sogar praktische Prüfung verlangt. Der Führerschein wird bei 18 Punkten eingezogen. Bevor eine Fahrerlaubnis neu erteilt wird, muß in den meisten Fällen ein medizinisch-psychologischer Eignungstest absolviert werden.
Um eine einheitliche Verwaltungspraxis bei den Verwaltungsbehörden zu gewährleisten, wurde das Punktesystem in der Verwaltungsvorschrift § 15 b StVZO (Strassenverkehrszulassungsverordnung) festgelegt. Diese soll aber, obwohl sich das Punktesystem bisher bewährt hat, durch eine Neuregelung im Straßenverkehrsgesetz abgelöste werden und damit Gesetzescharakter erhalten.


Weiter ist mir nichts bekannt!
das die Verwaltungsbehörde darüber informiert wird, war mir klar aber das sie die Daten spreichern! Über einen längeren Zeitraum als KBA ist mir neu!


  • Nickpage von Golf2Babe anzeigen Golf2Babe


    Abgasjunkie


    226 Beiträge
    Kennzeichen: K

  • Nickpage von Golf2Babe anzeigen Golf2Babe


    Abgasjunkie


    226 Beiträge
    Kennzeichen: K
  • | 31.07.2004 15:40

Also bei uns kostet dich das erstmal eine Portion auslachen und lächerlich machen:D


  • Nickpage von furiouso anzeigen furiouso


    Benzinpreisignorierer


    177 Beiträge
    Kennzeichen: OL

  • Nickpage von furiouso anzeigen furiouso


    Benzinpreisignorierer


    177 Beiträge
    Kennzeichen: OL
  • | 31.07.2004 16:55

jupp: hatte ich vergessen , diese kombi ist möglich
-bei zwei Nebelscheinwerfern genügt satt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten ( Standlicht).
=Standlicht allein ist verboten

Das mit den Nebelscheinwerfern, dass das verboten ist , ist mir neu
--Vorgeschrieben lichttechnische Einrichtung nicht Vorschriftsmäßig benutzt!ca.20€
Ich denke aber, dass dies immer noch auslegungssache ist


  • Nickpage von Kutscher-Uli anzeigen Kutscher-Uli


    Benzinpreisignorierer


    182 Beiträge
    Kennzeichen: RE

  • Nickpage von Kutscher-Uli anzeigen Kutscher-Uli


    Benzinpreisignorierer


    182 Beiträge
    Kennzeichen: RE
  • | 31.07.2004 17:49

Zu den Nebelscheinwerfern : Da gab es doch immer die Regel , das der äussere Rand der Lichtaustrittsfläche nicht mehr als 400 mm von den Umrissen des Fahrzeuges entfernt sein dürfen um mit Begrenzungsleuchten , ohne Ablendlicht , gefahren werden ! Gilt das nicht mehr ? Ich meine schon ! Ansonsten , Nebel vorne bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel , Regen oder Schneefall und Nebel hinten nur bei Nebel mit Sichtweiten unter 50 Metern , dann aber auch nicht schneller als 50 km/h fahren ! Wenn Nebelscheinwerfer richtig eingestellt sind , blenden sie kein Stück und sind mit Standlicht auch viel wirksamer als mit Ablendlicht ! Nebelschlußleuchten heissen bei mir nur IDIOTENLAMPEN , weil sie blenden wie Sau , und werden meiner Auffassung nach gerne von Leuten eingeschaltet die den einzigen Schalter am Armaturenbrett ihrer Basisversion schließlich auch mal betätigen wollen ! Wenn dieser Schalter mit der restlichen Elektronic im Auto gekoppelt wäre und man mit eingeschalteter NSL nicht schneller als 50 fahren könnte , gäbe es wahrscheinlich plötzlich in Deutschland keinen Nebel mehr !

Seiten: 3< 123

Deinen Freunden empfehlen