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Wie wäre es wenn du hier einfach mal ein Gerichtsurteil hier veröffentlichst. (am besten mit Aktenzeichen)
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Werde ich besorgen. |
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Zitat:
Zitat von HAIDUK Zitat:
Zitat von Turbo-Olli Zitat:
Zitat von rs-turbo-s1 Wiederrechtliche Maßnahmen werden mit bis zu 150 ¤ + 3 Pkt. pro unzulässig getönter Scheiben sowie sofortiger Ausbau (Entfernung der Folien und des Klebers) bis zur Normalwiederherstellung gehandelt.Wo hast Du diesen Satz denn her? Und nochmal, wir reden hier vom FLUTEN (Das Beschichten einer Glasscheibe mit einer Farbstoffhaltigen PU-Dispersion) und nicht von einer Folie mit einer bestehen ABE. Nach dem Fluten werden die Scheiben mit einem speziellen Messgerät auf Ihre Lichtdurchlässigkeit geprüft und dann per Einzelabnahme eingetragen. Das hat doch nichts mit Folie an den vorderen Scheiben zu tun. Wann versteht Ihr das denn mal. Du scheinst hier was nicht zu verstehen. Walpurgis hat das hier im Thread doch schon erklärt wieso Fluten nicht legal ist. MFG HAIDUK ja hat er? zeig mal!... geh mir blos weg mit der dekra..wenn es um richtlinien geht blocken die doch mittlerweile lieber ab als mit gesundem menschenverstand zu prüfen und eigenständig zu entscheiden ob zb ein fahrwerk mit 7cm bodenfreiheit eingetragen wird oder nicht. ich sach immer: MENSCH BLEIBEN!! jeder richter wird einem ingeneur mit jahrelanger berufserfahrung die zustimmung geben auch wenn in den richtlinien etwas anderes steht.. wie gesagt es sind richtlinien die der einzutragende prüfer anwenden sollte aber selbst entscheiden kann ob er es für strassenverkehrstauglich hält oder nicht.. gott sei dank ist mein prüfer noch mensch!! |
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Zitat:
jeder richter wird einem ingeneur mit jahrelanger berufserfahrung die zustimmung geben auch wenn in den richtlinien etwas anderes steht.. Da hast du vollkommen Recht, sofern es um die Beurteilung eines technischen Sachverhalts geht. In diesem Fall geht es aber darum, dass sich kein Ingenieur über verbindliche Vorschriften hinwegsetzen kann. Es geht nicht um die Beurteilung, ob di geflutete Scheibe in Ordnung ist, was Splitterverhalten oder Lichtdurchlässigkeit angeht, sondern darum, dass eine Eintragung durch den aaS nicht die erloschene Bauartgenehmigung ersetzen kann. Und zwar grundsätzlich nicht. Zur Ergänzung: KBA-Stellungnahme Zitat:
(...) Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheiben führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug (§19 StVZO). Verarbeitungsverfahren, wie Lackierungen oder Pulverbeschichtungen, die folienartige Bezüge auf der Scheibe erzeugen, sind für sich nicht genehmigungsfähig und dem Genehmigungsverfahren der Scheibe zugeordnet. Nachträgliche Veränderungen durch derartige Verfahren führen nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes zum Erlöschen der Bauartgenehmigung der Scheiben. (...) und Zitat:
Verarbeitungsverfahren, wie Lackierungen oder Pulverbeschichtungen, die
folienartige Bezüge auf der Scheibe erzeugen, sind für sich nicht genehmigungsfähig und dem Genehmigungsverfahren der Scheibe zugeordnet. Kommen derartige Verfahren nachträglich zur Anwendung erlischt die Bauartgenehmigung für das Sicherheitsglas und nach Auffassung des Kraftfahrtbundesamtes entsprechend §19 Abs.3 Nr. 4 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auch die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. Nochmal: Ein aaS kann im Rahmen einer Einzelbegutachtung oder Änderungsabnahme keine Bauartgenehmigung erteilen oder ersetzen. Das machen Behörden. Der TÜV selbst weist seine Ingenieure darauf hin in der internen Arbeitsanweisung K49/02, die von Berechtigten über die ArgeTP einzusehen ist. Zuletzt geändert 29.01.2008 19:01 von walpurgis. Insgesamt 1 mal. |
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@ walpurgis
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okay das sehe ich ein.. wollte ja nur den gesetzestext dazu haben..dankeschön |
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Ich hab auch mal nachgehakt. Wir haben bei uns im Forum einen von der Autobahnpolizei und der informierte sich letzte Woche und hat uns folgendes zum Thema mitgeteilt (wo er das her hat weiß ich noch nicht, aber ich bleib dran):
Zitat:
Dieses Thema ist echt Heikel... Also diese Eintragungen sind nicht Rechtens. Denn das Tönen der Frontscheibe ist generell nicht gestattet, und bei den vorderen Seitenscheiben darf keine Folie verwendet werden (also geht da nur Fluten, aber 70% Lichtdurchlässigkeit muss auch dort vorhanden sein) Zudem könnte man ja auch noch das "Vermummungsgesetzt" ins Spiel bringen da ja keine Identifizierung mehr möglich wäre, aber das ist ne anderes Thema...
Aber ich werde mich die Tage dort mal schlauer machen... (kann ja auch nicht alles Wissen) Dann schreibt er gestern: Zitat:
Also Folgendes:
Alle bauartgeprüften Folien ( mit ABG) dürfen generell auf alle Scheiben außer Frontscheibe und den vorderen Seitenscheiben angebracht werden, ( Bei Heckscheibe Auflage: 2. Außenspiegel ). "Aufkleber", also alles ohne Bauartgenehmigung, dürfen max. bis zu 25% der Scheibenfläche, jedoch nicht über 0,1m² groß sein. Scheibeneinfassungen müssen frei bleiben.( wobei diese Forderung auf die Zeit zurück geht, wo es noch keine geklebten Scheiben gab. Bei den geklebten dürfte dies meiner Meinung nach aus technischer Sicht hinfällig sein, da aber eine gültige Forderung, muss es eingehalten werden!). Ebenso interessiert hier die Lichtdurchlässigkeit der Folie überhaupt nicht, da sie sowieso eine ABG haben muss und wenn man eine Folie "Modell Blickdicht" findet, die eine ABG besitzt, ist die auch zulässig. Tönen/fluten/coaten von Scheiben: Es besteht auch die Möglichkeit, mittels fluten/coaten eine Tönung bis zu dem maximal zulässigen Wert zu erreichen. Dies gilt auch für vordere Scheiben. Wenn eine Scheibe geflutet wird, erlischt die Bauartgenehmigung der Scheibe, und es muss eine neue BG erteilt werden und eine Einzelabnahme für das betreffende Fz gemacht werden. Jede Scheibe benötigt somit eine neue Bauartgenehmigung nach § 22a, Abs.1, Nr. 3 StVZO mit den Anforderungen, die in der TA 29 (Technische Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO) geregelt sind. Auszug aus TA 29: Zitat: Zitat:
3.1 Einscheiben-Sicherheitsglas (Windschutzscheiben) ( nur noch bei älteren Fz vorhanden u zulässig, Anm.d.Verf.) (...) 3.1.9.2 Lichtdurchlässigkeit (...) 3.1.9.2.2 Anforderungen Die Lichtdurchlässigkeit im sichtbaren Bereich, bezogen auf die Hellempfindlichkeit des Auges darf bei Verwendung der Normlichtart A (s. DIN 5033 Blatt 7, Ausgabe April 1972) 75% nicht unterschreiten. (...) 3.2 Einscheiben-Sicherheitsglas (ausgenommen für Windschutzscheiben) (...) 3.2.9.2 Lichtdurchlässigkeit (...) 3.2.9.2.2 Anforderungen Die Lichtdurchlässigkeit im sichtbaren Bereich, bezogen auf die Hellempfindlichkeit des Auges, darf bei Verwendung der Normlichtart A (s. DIN 5033 Blatt 7, Ausgabe April 1972) 70% nicht unterschreiten. (...) 3.3 Normales Verbund-Sicherheitsglas (Windschutzscheiben) (...) 3.3.9.2 Lichtdurchlässigkeit wie 3.1.9.2 (also auch 75%, Anm.d.Verf.) (...) 3.4 Normales Verbund-Sicherheitsglas (außer fürWindschutzscheiben) (...) 3.4.9.2 Lichtdurchlässigkeit wie 3.2.9.2 ( also 70 %, Anm.d.Verf.) 3.5 Vorbehandeltes Verbund-Sicherheitsglas (Windschutzscheiben) (Vorbehandeltes Verbund-Sicherheitsglas, bei dem mindestens eine der verwendeten Glasscheiben eine Behandlung zur Erhöhung der mechanischen Widerstandsfähigkeit und zur Beeinflussung der Splitterbildung nach Bruch erhalten hat.Anm.d.Verf) (...) 3.5.9.2 Lichtdurchlässigkeit wie 3.1.9.2 (also 75 %, Anm.d.Verf) Wie gesagt, ich weiß nicht wo er das her hat, aber er wird es von der richtigen Stelle haben... Zusätzlich hat sich einer von uns an die Firma MABO-Glas per Mail gewandt, und das kam als Antwort von denen zurück: Zitat:
Guten Morgen, Sie werden mit von uns gefertigten Scheiben keine Probleme bekommen, da diese Bearbeitung in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden durch den TÜV. Folien dürfen nicht im vorderen Sichtbereich verbaut werden, dieses hat mehrere gründe ...unser Produkt erfüllt alle relevanten vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Vorraussetzungen. Bei weiteren Rückfragen eben
kurz anrufen, so kann man alles direkt besprechen. Mit freundlichen Grüßen maboglas (B. M.) Tel:xxxxx-xxxxxx oder 0170-xxxxxxx Zuletzt geändert 02.02.2008 23:40 von Dagobert_Berlin. Insgesamt 2 mal. |
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Zitat von HAIDUK Wie wäre es wenn du hier einfach mal ein Gerichtsurteil hier veröffentlichst. (am besten mit Aktenzeichen)
MFG HAIDUK Zitat:
Zitat von Turbo-Olli Werde ich besorgen.
Nur mal so aus persönlichem Interesse an der Sache selbst an "Turbo-Olli": Das war jetzt einfach nur Wichtigtuerei mit den Gerichtsurteilen, oder ? |
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Die Urteile würde ich auch gern mal sehen.
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@ Walpurgis
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das ist das schöne an zukunftsprognosen, niemand kann sie widerlegen... |
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Zitat von Turbo-Olli Ab 2010 wird es auch einige Luxuslimousinen mit dunklen Werksgetönten vorderen Scheiben als Extra geben. Wartet mal ab. Mehr sage ich nicht.
Gibt es schon. Beim Daihatsu Materia. Der hat vorne auch teilweise schwarze Scheiben. Serienmäßig steht er so als Neuwagen beim Händler hier bei uns... Die Nummer von Mabo Glas findest du auf deren Seite: http://www.maboglas.de/ Warum es bei Mabo geht ? Weil die Scheiben nicht mit Folie beklebt werden sondern lackiert/geflutet/gecoatet/bedampft oder sonst was. Un dadurch erlischt dann die E-Nr. auf der Scheibe. Aber das KBA hat der Fa. Maboglas eine neue E-Nr. für das Tönen dieser Scheiben erteilt. Außerdem wird die Scheibe danach vermessen und die Änderung eingetragen, sowie das Prüfzeichen dauerhaft auf jede bearbeitete Scheibe aufgebracht. Damit hat die Scheibe nach der Bearbeitung wieder eine Zulassung. Da es sich ja um eine Änderung handelt muß es danach per Einzelabnahme eingetragen werden. Die Frage ist nur, wie willst du das nem Dorf-Cop erklären, wenn er dasteht und meint: "Mach die Folie ab oder ich nehm dein Auto mit." ?? Zuletzt geändert 17.02.2008 10:47 von Dagobert_Berlin. Insgesamt 2 mal. |
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@ Turbo Olli, wow ^^
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