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Gut demnach ist nun klar...nix legal ;-) Ich schreibe denen mal die URL zu diesem thread. |
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Zitat: Das war noch nie legal.
Wie gesagt, offiziell ist das erst seit kurzem! |
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Das mit dem Zertifikat ist ja krass. |
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danke walpurgis! wiedermal eine grosse bereicherung hier! |
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ich |
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@walpurgis |
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Zitat: Ich bekomme hier wohl kein Danke!Zitat von dp303 danke walpurgis! wiedermal eine grosse bereicherung hier!Dabei war das mein Thema!!!> |
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naja du hast ja nix rechtlich fundiertes geschrieben! ;-) |
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Ist mein erster Post nicht rechtlich fundiert? |
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ich habe an meinem Caddy die Plexiglasscheibe mitlackieren lassen ! Darf ich oder darf ich nicht ? Ist ja kein Sicherheitsglas ! |
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Schau mal, ob die Scheibe ein Prüfzeichen hat (Wellenlinie oder e-Zeichen). Wenn ja, darfst du es mit Sicherheit nicht, wenn nein, kommt es auf den Eintelfall an. |
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Bitte nicht... |
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Zitat: Ich gebe Dir recht, fluten war noch nie erlaubt, da habe ich mich heute morgen vertan (war noch früh ). Zitat von walpurgis Bitte nicht...Ich frage mich wirklich, wie oft das hier noch verbreitet wird. Fluten ist grundsätzlich und an allen Scheiben verboten, auch an den hinteren und kann NIE NICHT durch eine 21er-Abnahme legalisiert werden, auch wenn´s noch so oft geschrieben wird. Die Definition "für den Fahrzeugführer von Bedeutung" kommt bei der Frage zu tragen, welche Scheiben mit bauartgenehmigten Folien beklebt werden dürfen. Im übrigen sind nach § 40 StVZO sämtliche Scheiben, ausgenommen Spiegel und Abdeckungen von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten aus Sicherheitsglas auszuführen. Mit Sicherheitsglas sind auch glasähnliche Stoffe (Plexiglas) gemeint. Entscheidend ist das Bruchverhalten. Also: § 40 StVZO: Alle Scheiben aus Sicherheitsglas (auch Plexiglas) § 22a StVZO: Alle Scheiben aus Sicherheitsglas bauartgenehmigt Bauartgenehmigung durch das Fluten der Scheiben futsch --> Fluten grundsätzlich an Fahrzeugscheiben nicht erlaubt 21er-Abnahme kann keine erloschene Bauartgenehmigung "zurückkommen lassen" @ McClane: Überleg dir doch bitte, dass deine Aussagen, vor allem wenn sie so überzeugt geschrieben sind, im Ernstfall fatale Auswirkungen für Leser, die sich daran halten, haben kann. Ich meinte die Fälle, in denen die Heck- und hinteren Seitenscheiben durch andere Materialien (z.B. Metall wie bei alten Postfahrzeugen) ersetzt werden, sorry! § 40 (1) StVZO sagt, wie Du richtig anführst, deutlich, dass die Scheiben aus Sicherheitsglas bestehen müssen. Ausnahmen: Abs. 1 gilt auch für die Scheiben von Wohnwagen, Baubuden und Schaustellerwagen, ferner für die Scheiben des Aufbaus von Verkaufsfahrzeugen, nicht aber für Scheiben der Ausstattung solcher Fze (Theken, Vitrinen, Ablagen u. a.) (VkBl. 74, 436). |
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Scheien tönen?Das darf hier kein Mensch,nichtmal die Regierungsautos! |
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