Erlöschen der Betriebserlaubnis - Seite 1

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  • Nickpage von walpurgis anzeigen walpurgis






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  • | 24.02.2004 11:45

Da es zu diesem Thema sehr viele Mißverständnisse gibt und ich mich gerade sowieso damit befassen muss, hier eine kleine Übersicht über das Erlöschen der Betriebserlaubnis.

Eines vorweg: Es gibt keinen gesetzlichen Zusammenhang zwischen dem Erlöschen der BE und dem Versicherungsschutz. Das ist ausschließlich in den privatwirtschaftlichen Verträgen zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer geregelt. In aller Regel ist es aber so, dass die Versicherung bei einem Haftpflichtschaden, der von einem Fahrzeug mit erloschener BE verursacht wurde den Versicherungsnehmer hinterher in Regress zieht, also einen Teil oder den Gesamtbetrag der Schadenssumme zurückfordert.

Das Straßenverkehrsrecht sieht genau sieben Fälle vor, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt:

1. Das Fahrzeug wird entgültig stillgelegt
Dies tritt auch automatisch ein, wenn das Fahrzeug länger als 18 Monate abgemeldet war.

2. Die Zulassungsstelle entzieht die BE ausdrücklich
Dieser Fall wäre denkbar, wenn Mängel auch nach wiederholter Aufforderung nicht behoben werden oder die Kfz-Steuer oder Haftpflichtversicherung nicht bezahlt werden. Dies kommt aber nur in Ausnahmefällen vor.

3. Eine erforderliche Änderungsabnahme wird nicht unverzüglich durchgeführt

Wann eine Änderungsabnahme erforderlich ist steht im Prüfzeugnis. Der Knackpunkt liegt im Wort "unverzüglich". Das BGB sieht darin im Allgemeinen eine Frist von 3 Werktagen. Da wir hier aber im StVZO-Bereich sind, ist das lediglich ein Anhaltspunkt. Eine Definition zum Begriff "unverzüglich" lautet "ohne schuldhafte Verzögerung". Das bedeutet also, wer nach der Änderung in Urlaub fährt, ins Krankenhaus muss oder ähnliches verschuldet keinen Verzug. Ähnlich sieht es mit dem Wochenende aus, an dem ja keine Prüfstellen offen sind. Das Ganze ist aber mit Vorsicht zu genießen, da immer eine Portion Ermessen mit im Spiel ist.

4. Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet
Das betrifft den An- oder Einbau von Teilen mit einer Teilegenehmigung wie ABE oder ECE/EG-Genehmigung. Für diese Teile ist häufig keine (bei ECE/EG-Genehmigung nie) eine Änderungsabnahme vorgeschrieben. Werden die Auflagen im Prüfzeugnis jedoch nicht beachtet, erlischt die BE des Fahrzeugs.

5. Technische Änderungen, die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtern

Hier bedeutet verschlechtern jedoch unter die Grenzwerte bei Erstzulassung. Wer also einen leiseren Endschalldämpfer oder einen Kat nachrüstet und diesen später wieder ausbaut verliert die BE nicht, da sich das Abgas- bzw. Geräuschverhalten zwar verschlechtert, aber nicht unterhalb der ursprünglichen Werte. Bei Nachrüstendschalldämpfern bestätigt das beigelegte Gutachten, dass die gültigen Grenzwerte nicht unterschritten werden.

6. Technische Änderungen, durch welche die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird

Also z.B. PKW in Wohnmobil, PKW geschlossen in PKW offen

7. Technische Änderungen, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist

Es heißt ausdrücklich "Verkehrsteilnehmer" und nicht "andere Verkehrsteilnehmer". Damit ist der Fahrer selbst eingeschlossen. Dies dürfte der häufigste und auch der am umstrittenste Grund sein, weshalb ein Fahrzeug seine Betriebserlaubnis verliert.

Zur Beurteilung gibt es einen Beispielkatalog mit Richtliniencharakter, den
Sachverstand eines Prüfers und einige Gerichturteile. Beispiele, die zum Erlöschen der BE führen sind z.B. Scheibenfolien ohne Bauartgenehmigung, Sonnenschutzblende am oberen Rand der Windschutzscheibe, ungenehmigter Überrollbügel, Austausch des Luftansaugtrichters (betrifft das Abgas-/Geräuschverhalten), Kürzen von Schraubendruckfedern, Verwendung von Nebelschlußleuchten als Bremsleuchten.
Beispiele für Nicht-Erlöschen sind: Lauflicht im Kühlergrill (hier sieht man, wie schmal der Grat ist. Die falschen Bremslichter und das Lauflicht sind beides unzulässige lichttechnische Einrichtungen, werden aber einmal als Gefährdung und einmal als Unvorschriftsmäßigkeit bewertet),nachträglicher Einbau einer Gasstandheizung, Abweichung der Größe eines Fahrzeugreifens.

Dies sind alles Einzelentscheidungen und keine Pauschalaussagen. Wichtig ist, dass es nicht ausreicht, dass die Änderung eine Gefährdung verursachen kann, sondern sie muss konkret zu erwarten sein. Beim letzten Beispiel mit den Reifen handelte es sich bestimmt um eine "vernünftige Reifengröße", die z.B. zwischen den Dimensionen zweier Seriengrößen war. Wenn ein Reifen bei Kurvenfahrt im Radhaus schleift, sieht die Sache ganz anders aus.

Zum Schluß möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass bei den letzten drei Punkten das Wort "Änderung" steht. Das ist entscheidend. Wenn ein Endschalldämpfer im Laufe der Zeit ausgebrannt ist und lauter wird als im Fahrzeugschein steht, ist das eine Unvorschriftsmäßigkeit. Wird er jedoch absichtlich ausgeräumt, erlischt die BE. Werden an einer Feder zwei Windungen abgesägt, erlischt die BE, bricht die Feder auseinander, ist es eine Unvorschriftsmäßigkeit. Die technische Änderung setzt ein willentliches Handeln voraus. Verschleiß und Defekt gehören nicht dazu, führen also auch nicht zum Erlöschen der BE, auch wenn sie die gleiche Auswirkung haben.


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  • | 24.02.2004 11:58

@ walpurgis, kannst du mir mal bitte einen gefallen tun, ich blick da net so ganz durch, kannst du mal bitte auf der unten gennanten seite mal in die ABE mit der teilenummer 951065
schaun und sagen ob ich diese eintragen lassen muß oder net?
Laut Brief zulässige Achslast vorne 815kg hinten 915
Wäre echt super nett von dir!
Achja ist ne pdf datei! hier der Link:
http://www.vogtland.com/new/fahrwer..hnik/index.html

vielen dank nochmal!

Mist der link geht net, es handelt sich hierbei um Federn für einen e36 compact!


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  • | 24.02.2004 12:06

Das ist alles mal ganz gut zu wissen


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  • | 24.02.2004 12:19

@ KingTorten: Du musst eine Änderungsabnahme durchführen lassen, wenn du eine Anhängerkupplung hast oder einen automatisch lastabhängigen Bremskraftregler, der von der Fachwerkstatt neu einzustellen ist (siehe 6.). Ansonsten muss nur der Verwendungsbereich nach 4.) genau stimmen und die Auflagen in 5.) eingehalten werden.


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  • | 24.02.2004 12:21

Super, DANKE!
dann kann ich die Beruhigt einbauen und muß damit net zum tüv!
vielen Dank nochmal!


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  • | 24.02.2004 12:21

Ich habe mal den Direktlink zu KingTortens ABE da rausgesucht dürte dann für Walpurgis bissel einfacher sein. HIER.pdf


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  • | 24.02.2004 12:25

@Krie6hofv
danke, hat sich aber schon erledigt!


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  • | 24.02.2004 12:30

Egal :)


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  • | 24.02.2004 13:03

@walpurgis: Ich hab da auch mal ne Frage.
Ich habe eine Spurverbreiterung mit 2x15mm Alu-Distanzscheiben.
Diese wollte ich eintragen lassen letztes Jahr, der Tüv hat aber gesagt ich sollte vorher die Kanten umbördeln, was ich aber nicht einsehe!
Wir haben das ausgetestet, es schleift nix am Radkasten, auch wenn ich mit 5 Leuten vollbeladen durch die Gegend fahre, also was soll der Mist?
Ich habe die Spurplatten dann aber trotzdem rausgenommen, da mir das zu heiß war.
Jetzt habe ich aber mal von nem Freund gehört das ich die trotzdem draufmachen kann und eigentlich keine Probleme bekomme, außer ich baue einen Unfall und es wird nachgewiesen das genau die Spurverbreiterung der Grund für den Unfall war.
Ansonsten könnte mir da keiner groß was (man sieht es auch kaum).

Wie ist das also genau? Ich meine mir ist klar das ich Probleme mit der Polizei bekommen kann wenn die das merken und auch der Tüv, aber was wenn ich einen Unfall habe, können die dann einfach sagen das hätten sie dadurch verhindert können und kann ich dadurch meinen Versicherungsschutz verlieren?

Ich überlege nämlich die wieder drauf zu machen, wenn die mir wirklich nur was anhaben können wenn nachgewiesen wird das genau dieses Teil schuld am Unfall ist/war.


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  • | 24.02.2004 13:10

spezielle Fragen an Walpurgis oder allgemein zu dem Thema bitte in neue Threads packen/stellen!
dann bleibt die übersicht

Zitat:
Wird er jedoch absichtlich ausgeräumt, erlischt die BE. Werden an einer Feder zwei Windungen abgesägt, erlischt die BE, bricht die Feder auseinander, ist es eine Unvorschriftsmäßigkeit.
das finde ich cool:

was herr wachtmeister die sollen abgesägt sein? nein quatsch die sind gerade so schön abgebrochen :D

@walpurgis: danke wiedermal für die bereicherung


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  • | 24.02.2004 13:13

Du musst unterscheiden:

Strafrechtlich kann man schon von einem Ursachen- bzw. Vermeidbarkeitsprinzip ausgehen. Das heißt, der Nachweis muss erbracht werden, dass die Spurplatten unfallursächlich waren. Da Spurplatten das Fahrverhalten nachweislich verschlechtern, wäre ich da vorsichtig. Soetwas kann man aber nicht pauschal sagen, das entscheidet ein Richter auf Grundlage eines analytischen Gutachtens (z.B. vom Dekra-Gerichtsgutachter :) ).

Das mit dem Versicherungsschutz ist wie ich schon geschrieben habe eine reine Vertragssache und unabhängig davon, ob die Spurplatten nun ursächlich waren. Tatsache ist, dass die BE des Fahrzeugs erlischt. Und wenn im Versicherungsvertrag steht, dass das eine Vertragsverletzung vom Versicherungsnehmer ist (und das wird drin stehen), kann sie die Schadenssumme von dir zurückverlangen.


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  • | 24.02.2004 13:20

Ok, vielen vielen Dank!
Hab mir irgendwie schon gedacht das das nicht so einfach ist und auch das das sehr sehr heiß ist.
Also werd ich die Spurplatten nicht wieder montieren und dann lieber mit reinem Gewissen durch die Gegend fahren. (Oder irgendwann mal die Kanten umbördeln).

thx :hut:

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  • | 24.02.2004 13:57

@ walpurgis:

echt mal wieder n super beitrag von dir!solche texte kann das forum echt sehr gut gebrauchen!:ok:

@ pegasus:

ich wollts grad sagen,dann leg doch einfach die kanten um,das kannste selber machen und dauert mit allem drum und dran vielleicht 2 stunden!dann haste deine spurplatten und kannst beruhigt durch die gegend cruisen!;)


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  • | 24.02.2004 16:49

Also ich würde eigentlich nicht unbedingt an meinem Auto rumhämmern, so wie ich mich kenne platzt da nur der Lack ab oder irgendwas geht zu Bruch *g*
Habe wirklich noch nie irgendwas an der Karosserie gemacht, darum würde ich das wenn schon machen lassen, aber meine (freie) Werkstatt macht das auch nicht, der Meister hat nur gesagt das mach ich nicht.

Wie heißt es immer so schön: Never touch a running system. *g*
Also wenn ich keinen finde der mir das kostengünstig bördelt, lass ich das lieber ganz ;)


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  • | 24.02.2004 21:10

@Pegasus
wenn nix schleift, dann spricht doch auch nix dagegen.
Fahr doch nochmal hin und such Dir einen Prüfer, der Dich nicht pauschal abwimmelt.(wenn Dich einer wegschickt, ohne die Karre anzuschauen, dann geh zum nächsten!
Woher will der ohne Nachschauen sagen, daß Du bördeln mußt?
In deinem Teilegutachten steht wahrscheinlich auch nur drin:Bei Bedarf umbördeln oder so ähnlich.

Was is denn das für ein Auto?

Je nach Typ kannst Du ausprobieren: mit Hebebühne Hochfahren, rechts vorn und links hinten eine alte Felge unterlegen, ablassen.
Wenn Du ganz unten bist, siehst Du, ob die Reifen angehen oder nicht.
Das klappt aber nicht bei der Golfachse oder beim Kadett, weil sich hier die Hinterachse verdreht und dann meinst daß nix angeht und beim Fahren gehts dann doch an

Christof

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