[Presse] Nicht alles ist bei Hitze im Auto erlaubt
| 22.08.2009Nicht alles ist bei Hitze im Auto erlaubt
Wie weit dürfen Männer und Frauen im Verkehr gehen, wenn es richtig heiß wird? Ist es Frauen bei hohen Temperaturen erlaubt, im BH Auto zu fahren? Ja, das dürfen sie, sagt Wolfgang Tings, Verkehrsrechtsanwalt des Auto Club Europa (ACE). Auch die Männern dürfen „oben ohne“ oder sogar nur in Unterhosen hinter dem Steuer sitzen.
Wer hingegen „unten ohne“ fahre, riskiere ziemlich sicher eine Anzeige wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses. Die Wahrscheinlichkeit, dabei entdeckt zu werden, sei aber gering, sofern man nicht in exhibitionistischer Pose gerade auf dem Fahrradsattel sitze.
Sex während der Fahrt ist nicht erlaubt, weil er ebenfalls den Tatbestand öffentlichen Ärgernisses und freue am Ende nur die Kaskoversicherung, weil sie bei einem Unfall den Schaden wegen Fahrlässigkeit nicht regulieren müsse. Die Straßenverkehrsordnung gebiete, "ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht" zu üben. Jeder habe sich im Straßenverkehr grundsätzlich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt werde, so der ACE-Verkehrsrechtsexperte.
Auto News von rs-turbo-s1
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29.08.2009 00:04 | #1 |
Zitat:
Zitat von lost-in-emotions Nackt fahren ist definitiv erlaubt. Aber nicht Nackt ein oder Aussteigen!
...aber extrem unpraktisch! Schon mal nach 2 Stunden Sonnenparkplatz mit blankem Mors auf schwarzes Leder gesetzt? Aber unter Umständen würde die Sache ja auch wegen Geringfügigkeit eingestellt?! |
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28.08.2009 18:35 | #2 |
Ist auch erlaubt und bleibt ohne Folgen, solang sich Keiner daran stört. Kannst auch nackt im Stadtbrunnen baden gehen, wenn kein "Baden-Verboten-Schild" irgendwo hängt.
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24.08.2009 08:15 | #3 |
Nackt fahren ist definitiv erlaubt. Aber nicht Nackt ein oder Aussteigen! |
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23.08.2009 18:57 | #4 |
Das der Unterschied zwischen "nicht verboten" und "Versicherung zahlt nicht" sehr klein ist wissen wir ja...
Zitat:
Zitat von FKK-Forum Um mal beim rechtlichen Teil (schließlich ist diese Anfrage im "Rechtsforum" gestellt worden und nicht im "Allgemein") zu bleiben:
Da in der StVO keinerlei Sonderregelung zur Bekleidung besteht (mit Ausnahme dessen, daß eine solche (vorhandene) die Fahrsicherheit nicht beeinträchtigen darf), handelt es sich in diesem Fall wieder um die alte Sache OWiG §118 und ist somit der Einschätzung der entscheidenden Personen unterstellt, ob ein grober Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begangen wurde. Verkehrsrechtlich ist der Umstand "bekleidet/unbekleidet" zu ignorieren. |
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23.08.2009 18:30 | #5 |
Anwälte sind keine Gesetzgeber und sprechen auch kein Recht. Wenn zwei Parteien vor Gericht streiten, dann hat ein Anwalt mit seiner Meinung nachher wohl kein Recht gehabt und deshalb verloren
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