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Ist doch schon alles erledigt, das Auto wurde ordentlich geparkt.
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Zitat:
Zitat von McClane
Mille, so richtig viel Ahnung von der Materie scheinst Du nicht zu haben... Ich hoffe sehr, dass wir keine Kollegen sind. Hier trifft § 22 (1) Nr. 1 StVG aber sowas von zu... Zur Erinnerung: ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen, Also entweder bist Du ein Klugscheißer oder Du hast in Verkehrsrecht geschlafen, als Verkehrsstraftaten durchgenommen worden sind. @McClane: Naja, wenn Du mir schon nicht glaubst, dann schau z.B. mal in den Hentschel (38. Aufl., §22StVG, Rn.12). Falls Du den nicht zur Hand hast, zitiere ich mal: "Das Anbringen eines unveränderten Kennzeichens an einem anderen Kfz ist Urkundenfälschung, s. dazu [...]" Wenn man denn schon mit dem 22StVG anfängt zu prüfen, sollte man aber auch noch lesen, dass dieser subsidiär hinten runterfällt ("[...] wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist,[...]"). Bei Deinem Umgangston muss ich wohl sagen, dass wir bestenfalls den gleichen Beruf haben Zuletzt geändert 16.08.2009 19:10 von mille007. Insgesamt 3 mal. |
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Stimmt, Mille, denn witzigerweise ist exakt der Sachverhalt vor Jahren so verhandelt worden und der Richter folgte meiner Argumentation én detail.
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Da die Frage geklärt ist, kann hier geschlossen werden.
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