ohne zulassung an straße parken - Seite 1

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  • | 08.07.2009 16:10

hi,
ich möchte mein neues auto für 1-2 tage am straßenrand parken, natürlich am besten ohne das es auffällt.

wenn ich da jetzt nummernschilder von meinem anderen abgemeldeten auto anbringe (damit es nicht so auffällig ist), ist das dann urkundenfälschung? (ist ja hu/au plakette dran.. der neue hat aber auch tüv)

was passiert wenn ich ganz ohne schilder am straßenrand stehe und die polizei sieht's?

mir geht es nur darum, das ich das garagentor aufbekomme ohne jedesmal den wagen 1 meter vor und einen wieder zurück zu fahren.


Zuletzt geändert 08.07.2009 16:12 von iral. Insgesamt 1 mal.


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  • | 08.07.2009 16:28

Bevor ich da Nummernschilder eines anderen KFZ dranschraube, würde ich es, wenn es wirklich nur 1-2 Tage sind, es drauf ankommen lassen und den Wagen ohne Schilder an die Strasse stellen.

Bedenke, ein Auto dass nicht angemeldet ist, ist auch nicht versichert.
Wenn sie dir also z.b. das Radio usw klauen bleibst du auf den Kosten sitzen.
Dann lieber aufs Privatgrundstück stellen, soweit vorhanden.

lg


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  • | 08.07.2009 19:03

Hab ich auch gemacht, 3 wochen später kam ein Brief. Abstellen ohne Kennzeichen. 65 Euro und 1 Punkt


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  • | 08.07.2009 20:19

falsche kennzeichen an einem fahrzeug sind tatsächlich eine urkundenfälschung. man spricht dabei von einer sog. zusammengesetzten urkunde.

ich rate dir auch dringend davon ab. nimm die zweite tage in kauf in denen du immer vor oder zurück vor der garage fahren musst.


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  • | 08.07.2009 20:52

Falsche Nummernschilder an einem Auto anbringen, gilt grundsätzlich als Urkundenfälschung!
Und zudem wirst du derbe Probleme bekommen, wenn du ein abgemeldetes und damit nicht versichertes Auto in den Straßenverkehr bringst; was du ja tust, wenn du es an die Straße stellst. ;) Sollte irgendjemand durch dieses Auto geschädigt werden (z.b. Handbremse löst sich oder Gang springt raus und Wagen rollt weg), dann bist du haftbar für entstandene Schäden an Dritten. Und das ohne Versicherung... viel Spaß!
Lass es und versuch das Fahrzeug auf deinem Grundstück zu parken wenn es geht.

Gruß Chris

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  • | 08.07.2009 21:34

Wenn es eh nur 1 oder 2 Tage sind dann nimm es in Kauf und fahre in diesen 1 - 2 Tagen das Auto einen Meter vor und zurück. :hut:


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  • | 08.07.2009 22:50

habe das problem heute gelöst indem ich es quer in die garageneinfahrt gestellt habe, es ragt jetzt etwas in den garten hinein. thx


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  • | 08.07.2009 23:33

;)
Name: Hyundai1.jpg Größe: 1024x768 Dateigröße: 698232 Bytes


Zuletzt geändert 08.07.2009 23:33 von iral. Insgesamt 1 mal.

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  • | 09.07.2009 00:41

Problem erkannt gefahr gebannt. Geht doch :hut:

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  • | 01.08.2009 13:50

Urkundenfälschung...Man, man,man....
Es handelt sich um einen Verstoß gegen § 22 StVG, da Du den Anschein amtlicher Kennzeichnung erweckst und ein Kennzeichen verwendest, welches nicht für das Fahrzeug zugeteilt ist.

§ 22 StVG: Wer in rechtswidriger Absicht ein Kraftfahrzeug oder, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen, wird bestraft.


Zuletzt geändert 01.08.2009 13:50 von geloescht_gast. Insgesamt 1 mal.


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  • | 14.08.2009 19:56

Zitat:
Zitat von McClane
Urkundenfälschung...Man, man,man....
Es handelt sich um einen Verstoß gegen § 22 StVG, da Du den Anschein amtlicher Kennzeichnung erweckst und ein Kennzeichen verwendest, welches nicht für das Fahrzeug zugeteilt ist.

Nene, der §22StVG ist da nicht einschlägig. Der behandelt verfälsche, gefälschte sowie veränderte Kennzeichen. :lehrer:

Beim Anbringen anderer (als für das Fzg, an dem sie montiert werden, ausgegebene) Kennzeichen befinden wwir uns im Bereich der Urkundenfälschung.

Lies den §22er mal ganz genau ;)

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  • | 14.08.2009 21:38

Habe ich, empfehle ich Dir auch mal.

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  • | 14.08.2009 21:46

Hier noch mal für Dich der relevante Gesetzestext (sollst schließlich nicht doof sterben):



(1)Wer in rechtswidriger Absicht

1.ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,

2.ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,

3.das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,

wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Bloßes vorsätzliches Handeln oder Fahrlässigkeit erfüllen den Tatbestand nicht. Der Täter muss durch sein Handeln entweder den Anschein erwecken wollen, ein nicht zugelassenes Kfz sei ordnungsgemäß zugelassen, oder er muss den Zweck der amtlichen Kennzeichnung, die nachträgliche Feststellbarkeit des Fz. zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, vereiteln wollen.


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  • | 15.08.2009 18:41

Zitat:
Zitat von McClane
Hier noch mal für Dich der relevante Gesetzestext (sollst schließlich nicht doof sterben):



(1)Wer in rechtswidriger Absicht

1.ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,

2.ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,

3.das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,

wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Bloßes vorsätzliches Handeln oder Fahrlässigkeit erfüllen den Tatbestand nicht. Der Täter muss durch sein Handeln entweder den Anschein erwecken wollen, ein nicht zugelassenes Kfz sei ordnungsgemäß zugelassen, oder er muss den Zweck der amtlichen Kennzeichnung, die nachträgliche Feststellbarkeit des Fz. zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, vereiteln wollen.


Habe mal Dein Quote etwas anders markiert, dann wirds deutlicher.

Nr.1 meint: "kennzeichenähnlich",

Nr.2 gilt eh nicht, da für das Fzg gar kein Kennzeichen ausgegeben ist,

Nr. 3 meint: Verfälschte, manipulierte und veränderte Kennzeichen.


Von dem 22 StVG trifft hier aber auch gar nichts zu.


Zuletzt geändert 15.08.2009 20:38 von mille007. Insgesamt 1 mal.

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