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hi,
Zuletzt geändert 08.07.2009 16:12 von iral. Insgesamt 1 mal. |
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Bevor ich da Nummernschilder eines anderen KFZ dranschraube, würde ich es, wenn es wirklich nur 1-2 Tage sind, es drauf ankommen lassen und den Wagen ohne Schilder an die Strasse stellen. |
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Bedenke, ein Auto dass nicht angemeldet ist, ist auch nicht versichert.
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Hab ich auch gemacht, 3 wochen später kam ein Brief. Abstellen ohne Kennzeichen. 65 Euro und 1 Punkt |
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falsche kennzeichen an einem fahrzeug sind tatsächlich eine urkundenfälschung. man spricht dabei von einer sog. zusammengesetzten urkunde.
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Falsche Nummernschilder an einem Auto anbringen, gilt grundsätzlich als Urkundenfälschung!
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Wenn es eh nur 1 oder 2 Tage sind dann nimm es in Kauf und fahre in diesen 1 - 2 Tagen das Auto einen Meter vor und zurück. |
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habe das problem heute gelöst indem ich es quer in die garageneinfahrt gestellt habe, es ragt jetzt etwas in den garten hinein. thx |
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Zuletzt geändert 08.07.2009 23:33 von iral. Insgesamt 1 mal. |
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Problem erkannt gefahr gebannt. Geht doch |
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Urkundenfälschung...Man, man,man....
Zuletzt geändert 01.08.2009 13:50 von geloescht_gast. Insgesamt 1 mal. |
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Zitat:
Zitat von McClane Urkundenfälschung...Man, man,man....
Es handelt sich um einen Verstoß gegen § 22 StVG, da Du den Anschein amtlicher Kennzeichnung erweckst und ein Kennzeichen verwendest, welches nicht für das Fahrzeug zugeteilt ist. Nene, der §22StVG ist da nicht einschlägig. Der behandelt verfälsche, gefälschte sowie veränderte Kennzeichen. Beim Anbringen anderer (als für das Fzg, an dem sie montiert werden, ausgegebene) Kennzeichen befinden wwir uns im Bereich der Urkundenfälschung. Lies den §22er mal ganz genau |
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Habe ich, empfehle ich Dir auch mal. |
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Hier noch mal für Dich der relevante Gesetzestext (sollst schließlich nicht doof sterben):
Zuletzt geändert 16.08.2009 01:52 von campino89. Insgesamt 1 mal. |
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Zitat:
Zitat von McClane Hier noch mal für Dich der relevante Gesetzestext (sollst schließlich nicht doof sterben):
(1)Wer in rechtswidriger Absicht 1.ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen, 2.ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht, 3.das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bloßes vorsätzliches Handeln oder Fahrlässigkeit erfüllen den Tatbestand nicht. Der Täter muss durch sein Handeln entweder den Anschein erwecken wollen, ein nicht zugelassenes Kfz sei ordnungsgemäß zugelassen, oder er muss den Zweck der amtlichen Kennzeichnung, die nachträgliche Feststellbarkeit des Fz. zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, vereiteln wollen. Habe mal Dein Quote etwas anders markiert, dann wirds deutlicher. Nr.1 meint: "kennzeichenähnlich", Nr.2 gilt eh nicht, da für das Fzg gar kein Kennzeichen ausgegeben ist, Nr. 3 meint: Verfälschte, manipulierte und veränderte Kennzeichen. Von dem 22 StVG trifft hier aber auch gar nichts zu. Zuletzt geändert 15.08.2009 20:38 von mille007. Insgesamt 1 mal. |
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