Rechte bei gefälschtem KM-Stand? - Seite 1

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  • | 03.01.2009 15:33

Tach allerseits!

Habe mal ne Frage: Wenn man nach einer gewissen Zeit (sagen wir mal einem halben Jahr) nach dem Kauf eines Kfz anhand von TÜV Belegen eine Unstimmigkeit des Kilometerstandes bemerkt und der Vorbesitzer des Kfz dies ebenfalls bestätigt, wie sieht das mit der Rechtslage aus?
Sprich kann man dann noch vom Händler verlangen das Auto zum Kaufpreis zurückzunehmen? Oder wird da ne Benutzungspauschale abgezogen? Kann man eine Summe fordern die das Auto zum Kaufdatum wirklich wert war?

Wäre für Antworten welche Hand und Fuß haben sehr dankbar!


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  • | 03.01.2009 15:43

Zitat:
Zitat von Meteorman
Wäre für Antworten welche Hand und Fuß haben sehr dankbar!

Dann würde ich nen Anwalt fragen, Internet ist fast immer Hörensagen...


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  • | 03.01.2009 15:43

Zitat:
Zitat von Anwältin
gibt es einen schriftlichen Kaufvertrag, in dem als "wesentliche Eigenschaft" des Fahrzeuges der Kilometerstand angegeben wurde?

Ansonsten gilt folgendes: Das "Zurückdrehen" der Tachometeranzeige selbst stellt einen Straftatbestand im Sinne der Urkundenfälschung dar. Wurde der Tacho manipuliert, um das Fahrzeug besser zu verkaufen, liegt zudem Betrug vor.

Selbst wenn der Verkäufer nun einwenden sollte, dass ev. der Tachometer ausgetauscht wurde, so ist es bei jedem Fahrzeug möglich, einen neuen Tacho bei einer Fachwerkstatt auf die bereits gelaufenen Kilometer einzustellen. Davon unbenommen ist der Verkäufer verpflichtet, diese Tatsache beim Kauf anzugeben.

Sichern Sie also die Beweise, bzw- die Aussage der Werkstatt und dann halten Sie dies dem Verkäufer, unter Hinweis auf seine strafbaren Handlungen, vor.
Sollte er sich dann noch immer nicht zur Wandlung bequemen, so sollten Sie den Gerichtsweg in Anspruch nehmen.

MfG

Birgit Raupers
-Rechtsanwältin-


Zuletzt geändert 03.01.2009 15:44 von cherry. Insgesamt 1 mal.


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  • | 03.01.2009 15:48

Zu dem was Cherry geschrieben hat:

Wandlung bedeuted doch die Rücknahme des Kfz zum vollen Kaufpreis oder?

Noch ist kein Anwalt eingeschaltet worden - ebensowenig die Polizei - da erst versucht werden soll das mit dem Händler persönlich zu regeln.

Falls das nicht funktioniert werden besagte Massnahmen eingeleitet.

Möchte nur wissen was für Möglichkeiten es gibt. Also Rückgabe oder Wertausgleich? Oder was auch immer?!


Zuletzt geändert 03.01.2009 15:51 von Meteorman. Insgesamt 1 mal.


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  • | 03.01.2009 15:56

In erster linie muss der Händler (wenn du beweise für vorliegenden Betrug hast) den wagen wieder zurück nehmen und dir den vollen Kaufpreis erstatten....weiß aber nicht ob es da eine rechtliche Grundlage für gibt....wie gesagt...spreche ihn auf die rechtlichen Konsequenzen an...er wird schon handeln


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  • | 03.01.2009 16:04

So ist der Plan. Es steht eben nur aus was man verlangen darf.

Also die Rechtmässigkeit der Forderung nach einer Rückgabe oder eben eines Wertausgleiches. Aus Sicht des Kfz Besitzers wäre die Rückgabe die beste Lösung, da bei einem etwaigen Weiterverkauf solche Unstimmigkeiten natürlich kein gutes Bild zeigen.


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  • | 03.01.2009 16:13

Zitat:
Zitat von ÖAMTC
Kann dem Verkäufer allerdings ein Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz nachgewiesen werden, droht ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Wird der Betrug gewerbsmäßig betrieben, sind sogar Strafen von bis zu fünf Jahren möglich.

Kann dem Verkäufer kein Betrugsvorsatz nachgewiesen werden, hat der Käufer trotzdem die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von drei Jahren bei Gericht anfechten zu lassen bzw. auf Rückforderung des zu viel bezahlten Betrages zu klagen. Allerdings muss der Verkäufer für den "Irrtum" verantwortlich sein, und der Kilometerstand ausschlaggebend für den Kauf des Wagens gewesen sein. Auch wenn der Tacho von konzessionierten Gewerbebetrieben "legal justiert" wird, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es sich um einen Betrug handelt.


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  • | 03.01.2009 16:19

Sprich da es ein Händler ist und er nirgends vermekt oder angegeben hat, dass der Tacho justiert oder gewechselt wurde steht er in der Kreide.

Naja, mal schauen was der Betrieb dazu zu sagen hat...


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  • | 11.01.2009 10:45

Edit abgelaufen...

Waren am Fr. beim Händler. Erst hat er (wieder) um den heissen Brei herumgeredet... Dann haben wir ihn mit 3 Möglichkeiten konfrontiert:

1. Wandlung - sprich Rückgabe des KFZ zum Kaufpreis
2. Finanzieller Ausgleich
3. Anwalt u. Polizei nehmen sich der Sache an

Danach ist er eingeknickt. Riecht nach Wandlung - steht aber noch nicht. Morgen ergibt sich weiteres....


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  • | 11.01.2009 12:54

Na dann viel Erfolg, und hoffe dass das nen einmaliger Fall bei dem Händler war. Ansonsten könnte man nach Variante eins zusätlich noch an Deine dritte Variante denken.


Zuletzt geändert 11.01.2009 12:56 von Tiggar. Insgesamt 1 mal.


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  • | 11.01.2009 13:20

Zitat:
Zitat von cherry
Zitat:
Zitat von ÖAMTC
Kann dem Verkäufer allerdings ein Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz nachgewiesen werden, droht ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Wird der Betrug gewerbsmäßig betrieben, sind sogar Strafen von bis zu fünf Jahren möglich.

Kann dem Verkäufer kein Betrugsvorsatz nachgewiesen werden, hat der Käufer trotzdem die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von drei Jahren bei Gericht anfechten zu lassen bzw. auf Rückforderung des zu viel bezahlten Betrages zu klagen. Allerdings muss der Verkäufer für den "Irrtum" verantwortlich sein, und der Kilometerstand ausschlaggebend für den Kauf des Wagens gewesen sein. Auch wenn der Tacho von konzessionierten Gewerbebetrieben "legal justiert" wird, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es sich um einen Betrug handelt.
Schön und gut... würde hier aber nicht den ÖAMTC (Österreichische Automobil-, Motorrad- und Touring Club) zitieren, da können schon wieder ganz andere Rechte gelten beid en Schluchtenscheißern...

@meteorman, naja beim Hinweis auf rechtliche Schritte knicken die schnell ein, weil die mit ihrer Masche weiter machen wollen. Die Frage ist jetzt, gehts dir nur darum, dass du entschädigt wirst oder willst du, dass der Kerl einen auffen Sack kriegt und nicht noch andere Opfer von ihm werden.


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  • | 11.01.2009 16:34

Zitat:
Zitat von campino89
@meteorman, naja beim Hinweis auf rechtliche Schritte knicken die schnell ein, weil die mit ihrer Masche weiter machen wollen. Die Frage ist jetzt, gehts dir nur darum, dass du entschädigt wirst oder willst du, dass der Kerl einen auffen Sack kriegt und nicht noch andere Opfer von ihm werden.

Vornehmlich soll natürlich erstmal dem Recht geschehen dem hier (ob nun vom Händler wissentlich oder auch nicht) ein Schaden zugefügt wurde.

Wenn das alles so über die Bühne geht, wirds wohl zu keiner Anzeige kommen. Wobei da auch noch ein paar Dinge beim Hänler intern falsch gelaufen sind...

Wir werden es sehen... morgen bekomm ich neue Inputs.


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  • | 11.01.2009 16:59

moinsen!

sollte dem verkäufer arglist (vorsätzliches verschweigen des manipulierten km-standes) nachzuweisen sein, musst der käufer keine nutzungsentschädigung zahlen. du kannst dann von dem vertrag zurücktreten und den kaufpreis in voller höhe zurückverlangen. den begriff der wandlung gibt es seit der schuldrechtsreform im jahr 2002 nicht mehr. die beweislast trifft im falle einses prozesses den käufer - der käufer müsste demnach nachweisen, dass der verkäufer von dem manipulierten km-stand wusste oder selbst den km-stand manipuliert hat.

gruß, max.


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  • | 11.01.2009 17:41

Zitat:
Zitat von MaxV40
moinsen!

sollte dem verkäufer arglist (vorsätzliches verschweigen des manipulierten km-standes) nachzuweisen sein, musst der käufer keine nutzungsentschädigung zahlen. du kannst dann von dem vertrag zurücktreten und den kaufpreis in voller höhe zurückverlangen. den begriff der wandlung gibt es seit der schuldrechtsreform im jahr 2002 nicht mehr. die beweislast trifft im falle einses prozesses den käufer - der käufer müsste demnach nachweisen, dass der verkäufer von dem manipulierten km-stand wusste oder selbst den km-stand manipuliert hat.

gruß, max.

Fakt ist:
Händler hat das KFZ mit dem KM Stand den der Vorbesitzer uns mitgeteilt hat erstanden (gekauft) - das sagt der Vorbesitzer.

Dann wurde eine Hauptuntersuchung gemacht (Wagen bereits abgemeldet) - diese enthält im Prüfergebnis den KM Stand den der Vorbesitzer angegeben hat (also decken sich die Aussage des Vorbesitzers und dieses Dokument).

Dann wurde einen Monat später das Fahrzeug erworben und zur Anmeldung wurde eine AU vom Händler gemacht. Darin steht dann der KM Stand mit dem der Wagen angepriesen und eben auch erworben wurde.

Reicht das als Beweis?! Weil mehr kann man doch als Käufer nicht machen... Dem Händler nachzuweisen, dass er arglistig versucht hat den Käufer zu täuschen um einen höheren Gewinn zu erlangen dürfte als Otto-Normal-Verbraucher doch unmöglich sein oder?
Prinzipiell brauch der doch nur behaupten, dass da aufgrund eines Defektes ein neues Tacho reingekommen ist und schon ist er raus...


Oder wie?!


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  • | 12.01.2009 00:53

hi!

sorry, hab im verlauf des tages hier nicht mehr reingeschaut. nach meinem rechtsempfinden ist der nachweis der arglist bereits dann erbracht, wenn der eigentümer beispielsweise den vorbesitzer als zeugen benennen kann oder den kaufvertrag von vorbesitzer und händler vorweisen kann. die prozessaussichten wären dann gut - die ausrede, dass der tacho defekt gewesen sei und er deshalb getauscht wurde, entbindet den verkäufer nicht davon, den korrekten km-stand mitzuteilen oder ermächtigt auch nicht, mit dem falschen km-stand zu werben.

um was für ein fahrzeug handelt es sich denn? war der gewinn des händlers durch die manipulation signifikant?

gruß, max

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