Gebrauchtwagenverkauf! - Seite 1

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  • | 03.04.2008 01:27

Folgender Sachverhalt:

Ich habe vor 2 Tagen mein Auto privat an eine andere Privatperson verkauft. Der kam dann auch und hat sich das Auto eine halbe Stunde angeschaut. Mängel (beispielsweise Loch im Endschalldämpfer, abgenutzte Bremsen) wurden besprochen und in den Vertrag mit aufgenommen. Er dachte zwar, dass etwas an der Kupplung sei, meinte aber dann, dass er das reparieren lassen würde. Nachdem Alles geklärt war, haben wir dann den Vertrag unterschrieben (Vordruck von ADAC) und Alles war bestens. Er ist mit dem Auto dann nach Hause(ca. 108 km entfernt) gefahren. Am Abend hatten wir dann nochmal telefoniert und wieder: Alles war ok. Einen Tag darauf kam dann ein Anruf, er wäre beim Autohaus gewesen (und bei einer extra Werkstatt) und es wäre klar, dass der Wagen einen Getriebeschaden hat. Er hat wohl auch von einer Werkstatt schwarz auf weiß, dass das Auto einen Getriebeschaden hat. Toll und nun? Es ging dann gleich los.... er will sein Geld zurück und er hat ja auch einen Zeugen (derjenige, der ihn hierher gefahren hat) und es wäre vorher schon etwas am Auto gewesen und das könnte der andere bezeugen und und und. Es geht sogar so weit, dass er denkt, er habe ein 14-tägiges Rückgaberecht.


Mittlerweile bin ich ratlos. Kommt er damit irgendwie rechtlich durch? Sollte man sich lieber so einigen?

Schonmal DANKE


Zuletzt geändert 13.10.2008 17:39 von Ascona-B-Cabrio. Insgesamt 1 mal.


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  • | 03.04.2008 04:15

Beim Privat an Privat Verkauf besteht kein Rückgaberecht, dies ist nur bei Firmen der Fall. Wenn der Vertrag vom ADAC ist, steht sicher auch eine Klausel wie z.B. "Gekauft wie gesehen" drin, damit kannst dich beruhigt zurücklehnen, der kann dir nichts.
Garantieansprüche bei Privatkauf bestehen nur dann, wenn sie nicht Vertraglich ausgeschlossen wurden.
Nur bei grober Fahrlässigkeit (Vorenthaltung von bekannten Schäden am Auto oder sogar Verbergung solcher) kann dir der Käufer eventuell ans Leder, allerdings liegt ER in der Beweispflicht und diesen Fall kann er schlecht beweisen.
Im Fall der Fälle ziehe einen Anwalt zu Rate, die Beratungskosten sind für gewöhnlich nicht so teuer.
Lass dir aber keinen Bären aufbinden, es gibt auch Leute, die sowas mit System machen um eventuell Gewinn daraus zu schlagen.


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  • | 03.04.2008 07:30

"Eigentlich" alles richtig, nur kleine Korrekturen, damit man sich bei einem Gespräch oder Schriftwechsel nicht selber ins Knie schießt. ;)


Zitat:
Beim Privat an Privat Verkauf besteht kein Rückgaberecht, dies ist nur bei Firmen der Fall.

Es besteht grundsätzlich kein pauschales Rückgaberecht, wenn es nicht vertraglich vereinbart worden ist, auch nicht bei Firmen.

Wenn der Vertrag vom ADAC ist, steht sicher auch eine Klausel wie z.B. "Gekauft wie gesehen" drin, damit kannst dich beruhigt zurücklehnen, der kann dir nichts.
Garantieansprüche bei Privatkauf bestehen nur dann, wenn sie nicht Vertraglich ausgeschlossen wurden.

Garantie ohnehin nicht, hier müsste es "gesetzliche Gewährleistung" heißen.

Nur bei grober Fahrlässigkeit (Vorenthaltung von bekannten Schäden am Auto oder sogar Verbergung solcher) kann dir der Käufer eventuell ans Leder, allerdings liegt ER in der Beweispflicht und diesen Fall kann er schlecht beweisen.
Im Fall der Fälle ziehe einen Anwalt zu Rate, die Beratungskosten sind für gewöhnlich nicht so teuer.
Lass dir aber keinen Bären aufbinden, es gibt auch Leute, die sowas mit System machen um eventuell Gewinn daraus zu schlagen.


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  • | 03.04.2008 12:11

Erstmal Dankeschön!

Im Vertrag steht "Ausschluss der Sachmängelhaftung" und "Der Verkäufer garantiert, dass der Wagen lediglich folgende Beschädigungen aufweist: defekte Bremsen, Loch/Endschalldämpfer, Feststellbremse muss nachgezogen werden"

Ich kann mir nicht vorstellen, dass er einen Getriebeschaden nachweisen kann bzw. dass er nicht nachweisen kann, ab wann der Schaden da ist bzw. wie lange schon.


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  • | 03.04.2008 12:57

Zitat:
"Der Verkäufer garantiert, dass der Wagen lediglich folgende Beschädigungen aufweist: defekte Bremsen, Loch/Endschalldämpfer, Feststellbremse muss nachgezogen werden"

Dieser Satz war natürlich eine Riesendummheit.


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  • | 03.04.2008 13:06

eben, damit garantierst du wörtlich dass das getriebe heile sein sollte. das ist wirklich dumm formuliert. so kann der käufer dir schon ans bein pinkeln, weil er laut des vertrages davon ausgehen konnte dass das getriebe heile sein sollte. muss er nur noch beweisen dass es tatsächlich zum kaufzeitpunkt schon defekt war. besser wäre gewesen zu schreiben dass dir nur folgende schäden bekannt sind.


Zuletzt geändert 03.04.2008 13:08 von Leitwolf. Insgesamt 2 mal.


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  • | 03.04.2008 13:11

Den habe ich nicht formuliert. Der ist im Vertrag drin. (ADAC)

"Der Verkäufer garantier, dass das KFZ in der Zeit, in der es sein Eigentum war,

keinen Unfallschaden
keine sonstigen Beschädigungen (Hagelschaden)
lediglich folgende Beschädigungen erlitten hat:
- defekte Bremsen
- ...
- ...

Solange er mein Eigentum war, war ja auch nichts....
Fakt ist, dass er vor 2 Tagen keinen Getriebeschaden hatte


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  • | 03.04.2008 13:40

Hab auch nochmal mit dem Anwalt telefoniert und der meinte, dass diese "Garantie" von mir gegeben werden mußte, da ich ja mitteilen bzw. festhalten mußte, dass das Auto Mängel hat. Ich kann jedoch nicht dafür garantieren, dass Verschleißteile (beispielsweise Getriebe) in Ordnung sind...
Hm, wirklich beruhigt hat mich das auch nicht


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  • | 03.04.2008 14:03

@ dansev:

Wie denn nun ?

Diese Aussage

Zitat:
"Der Verkäufer garantier, dass das KFZ in der Zeit, in der es sein Eigentum war,

keinen Unfallschaden
keine sonstigen Beschädigungen (Hagelschaden)
lediglich folgende Beschädigungen erlitten hat:
- defekte Bremsen
- ...
- ...

ist eine völlig andere, als die aus deinem oberen Beitrag.


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  • | 03.04.2008 14:07

sorry, wollte nicht, dass es unklar wird:

"Der Verkäufer garantiert:
1.1. dass das KFZ mit Zusatzaussattung und Zubehör sein unbeschränktes Eigentum ist
1.2. dass das KFZ folgende Zusatzaussattung hat:
- CD-Player
-...
-...

1.3. dass das KFZ in der Zeit, in der es sein Eigentum war,

keinen Unfallschaden (angekreuzt)
keine sonstigen Beschädigungen (Hagelschaden) (angekreuzt)
lediglich folgende Beschädigungen erlitten hat: (angekreuzt)
- defekte Bremsen
- Loch im Endschalldämpfer
- Feststellbremse muss nachgestellt werden"


Genauso steht es im ADAV-Vertrag.
Dann steht noch: "Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft - soweit nicht nachfolgend (Punkt 1) eine Garantie übernommen wird." Punkt 1 - siehe oben


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  • | 03.04.2008 21:58

meinte ADAC-Vertrag


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  • | 04.04.2008 05:12

Na dann ist doch alles klar. Du hast garantiert, daß in der Zeit, in dem das KFZ dein Eigentum war die schäden bekannt waren. Dies schließt keine weiteren Schäden aus, die dir zu dem Zeitpunkt nicht bekannt waren.
Das hat der ADAC schon nett und Anwaltfreundlich formuliert :D
Der "Ausschluss der Sachmängelhaftung" bezieht sich auf den gesamten Vertrag mit ausnahme von den über Punkt 1 garantierten punkten. Solange diese Punkte zutreffen - und das tun sie auch, wenn ein weiterer Schaden auftritt - ist es nicht dein Problem.
Relax und lass den nur faseln.

Sieht das jemand anders?

PS: Danke für die Korrekturen meiner ersten Antwort, nach erneutem lesen fielen mir die Fehler auch auf ;)


Zuletzt geändert 04.04.2008 05:15 von Grunch. Insgesamt 1 mal.


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  • | 04.04.2008 07:53

Zitat:
Zitat von Grunch
Sieht das jemand anders?
Einige Gerichte leider schon


Zitat:
Zitat von Grunch
Das hat der ADAC schon nett und Anwaltfreundlich formuliert :D
"anwaltfreundlich" war schon korrekt formuliert, man kann prima "drauf rumklagen" und damit Geld verdienen, denn


Zitat:
Zitat von Grunch
Dies schließt keine weiteren Schäden aus, die dir zu dem Zeitpunkt nicht bekannt waren.
bedeutet es leider nicht ganz so pauschal.

Etliche Schäden die nicht bekannt sind, weil sie der Vorbesitzer verbockt hat oder weil man (ganz ganz plattes Beispiel) als Frau keine Ahnung von Technik hat und das Geräusch als völlig Normal angesehen hat, sind trotzdem in der Verantwortung des Verkäufers und führen u.U. sogar zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Es geht in dem Fall dann nicht mehr um Gewährleistungsgeschichten, die man rechtlich korrekt ausgeschlossen hat, sondern um nicht eingehaltene Zusagen über den Zustand des Fahrzeugs.
1. Eine komplett andere Baustelle, die
2. vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.

Diese "Verschleierung" (ob bewusst oder unbewusst) eines zB. eventuellen Unfallschadens über die Formulierung "in meiner Zeit keine" mag stimmen, aber relevant ist der Zustand und wenn es sich um ein Unfallfahrzeug handelt, und der Zustand "unfallfrei" vertraglich festgelegt wurde, dann muss der Wagen auch "unfallfrei" sein und nicht nur "in den letzten 3 Monaten unfallfrei, davor keine Ahnung".

Diese Vor-Formulierung im ADAC-Vertrag (in anderen auch) ist für einen Normalsterblichen ganz eindeutig und wasserdicht, aber für einen Anwalt eine halb offen stehende Türe, um gleich den ganzen Vertrag zu kippen.

Findet der Anwalt einen Richter, der auch der Meinung ist, dass ein fehlerfreies Getriebe eine (auch nur indirekt) zugesicherte Eigenschaft eines Fahrzeugs ist, dann war es das.

"Verschleißteil" ist auch so eine Geschichte, denn "Verschleiß" gibt es rechtlich nicht. Es gibt nur eine betriebsbedingte Abnutzung (also eher "natürliche Alterung") und wenn diese Getriebe in diesem Fahrzeug bei diesem Motor üblicherweise nach 70.000 Kilometer (oder wieviel gerade gelaufen sind) über die Kante geht, dann ist es "mitgekaufte Alterung" für die man auch einen entsprechenden Preis gezahlt hat. Ein altes Auto ist nunmal billiger als ein neues Fahrzeug, weil man "gealterte" Bauteile gekauft hat.

Aber wenn dieses Getriebe üblicherweise 300.000 Kilometer hält, nun aber schon nach 70.000 hinüber ist, dann ist es ganz sicher kein "natürlicher Verschleiß" mehr, sondern völlig zweifelsfrei ein Mangel.

Mangel sind vertraglich rechtsgültig ausgeschlossen, aber wenn dieser Mangel kein Mangel ist, sondern als intaktes Bauteil üblicherweise (wieder das hässliche Wort) zu den "zugesicherten Eigenschaften" gehört, dann hat der Käufer das Recht auf Rückabwicklung des Vertrags.

Genau hier ist der strittige Ansatz mit leider unterschiedlichen Gerichtsurteilen, die für einen Laien kaum nachvollziehbar sind und als die bekannten "Justiz-Skandale" in den Zeitungen landen.

Einen Tage nach Verkauf ein kapitaler Getriebeschaden kann verdammt eng werden und ist tatsächlich "anwaltfreundlich" aber nicht unbedingt "verkäuferfreundlich".


Zuletzt geändert 04.04.2008 07:54 von Jasper. Insgesamt 1 mal.


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  • | 04.04.2008 09:39

Leider habe ich nicht so viel Ahnung, deswegen mal die Frage:
Kann es sein, dass ein Getriebe von jetzt auf gleich kaputt geht bzw. ist es auch möglich damit noch 100 km zu fahren?


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  • | 04.04.2008 10:01

also das getriebe hatte mit sicherheit schon nen paar kilometer aufn buckel...?! wer sagt dir das der nich die hundert kilometer nach hause gefahren is und nicht die kupplung getreten hat... nur mal so plump gesagt... man weiß ja nie wie die mit dem auto fahren wenn se wech sind.könnt mir das wohl vorstellen das das mal so hoppla hopp kauputt geht.

Ich kenne einen fall von nem bekannten.Der hat sein auto verkauft.motor usw voll in ordnung kurz vorher noch oelwechsel machen lassen.haben probefahrt gemacht und alles was meißt so dazu gehört.haben auch nen vertrag gemacht mit allen mängeln die meinem bekannten bekannt waren.Ansonsten gekauft wie gesehen.

zwei stunden nachdem der käufer weg war rief er bei meinem bekannten an und sagte er stünde irgendwo in nrw inner audi werkstatt mit nem motorschaden!!wollte auch geld wieder haben usw aber vertrag hatten se ja gemacht.

Wollt damit nur mal deutlich machen man weiß nie wie die mit dem auto umgehen..

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