Nötigung & fahrl. Körperverl. im Straßenverkehr... - Seite 2

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  • | 21.11.2007 15:43

ich glaube ich würde es in erwähgung ziehen eine gegenanzeige zu machen und das mit meinem anwalt,bei mir hat es geklapt.

Heute dachte ich schon, dass der Ofen aus wäre ... war ein Zettel im Briefkasten, dass ein Einschreiben für mich auf dem Postamt abzuholen wäre. Dachte natürlich als Allererstes an nen Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft oder sowas, da ich seit Jahren kein Einschreiben mehr bekommen hatte.

Naja und was war es dann? Eine Luftpost aus Thailand, an die ich schon gar nicht mehr gedacht hatte ... :rolleyes:

Aber Strafbefehle vom Staatsanwalt sind doch gegenüber der normalen Bußgeldbescheide IMMER per Einschreiben oder?

Ausserdem wurde ich andererorts schon angepflaumt, da angeblich ihre Sachen mit meinen nichts zu tun hätten und das nur die Folgen aus meinem Überholvorgang gewesen wären und somit sowieso nicht zur Beachtung kämen, obwohl sie diese selbst angegeben hatte.


Zuletzt geändert 21.11.2007 17:07 von Tri-City-Maniac. Insgesamt 1 mal.


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  • | 22.11.2007 13:42

Zitat:
Zitat von Tri-City-Maniac
da angeblich ihre Sachen mit meinen nichts zu tun hätten und das nur die Folgen aus meinem Überholvorgang gewesen wären und somit sowieso nicht zur Beachtung kämen, obwohl sie diese selbst angegeben hatte.
Ein Fehler eines Anderen kommt doch nur zur Berücksichtigung, wenn sich ein Unfall ergeben hat. Hat es hier doch nicht.

Hier liegen einmal Deine "Missetaten" vor und dann noch zusätzlich weitere Missetaten eines Anderen.

Mag ja sein, dass hier der Verfolger auch sich nicht ganz korrekt betragen hat, aber das spielt doch keine Rolle für Deine Tat und dementsprechend auch Deine (eventuelle) Strafe.

Hier hast Du erstmal etwas "verbrochen" und danach noch jemand anderes. Einziger doch vorhandener Zusammenhang wäre (bei einem guten Anwalt), dass die Taten des Verfolgers etwas geringer bestraft werden, weil eine "Provokation" von Dir der Auslöser war.

Damit legen zwei eigenständige Missetaten vor, die auch bei der weiteren Bearbeitung eigenständig verfolgt und ggf. bestraft werden.

Wieso solltest Du eine geringere Schuld haben, wenn man nach Deiner Tat noch irgendwas "mit Dir macht".

Haust Du jemandem auf die Nase, dann ist das Körperverletzung, haut der Dir als Antwort auch auf die Nase, dann hat der auch eine Körperverletzung begangen, aber "Deine Tat" ist doch dadurch nicht "gelöscht" worden.


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  • | 08.12.2007 18:30

:frage: :frage: :frage:

und was will uns nun dieser post wirklich sagen?

:frage: :frage: :frage:

...


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  • | 09.12.2007 07:25

1. dass hier jeder eine Missetat begangen hat,
2. dass die zweite Missetat (vermutliche Nötigung) nicht die erste Missetat des gefährlichen Überholens "ausgleicht" und damit straffrei macht,
3. dass man seine Zeit eher dafür nutzen sollte, den eigenen Kopf aus der Schlinge zu ziehen, als dafür zu verwenden, dass der Andere auch bestraft wird, denn um den Anderen kümmert sich schon der Staatsanwalt von allein.
4. dass eine "Gegenanzeige" zwar dem Anderen auch eine Bestrafung bringt (oder bringen könnte), aber das für die eigene Situation überhaupt nichts verändert.

Der Sinn einer "Gegenanzeige" ist ja, dass der Staatsanwalt aufgrund der unterschiedlichen und sich widersprechenden Aussagen nicht mehr klar zuordnen kann, wer denn nun der zu bestrafende Täter ist.

Hier ist es aber keine "Gegenanzeige", sondern auch noch ein Schuss ins eigene Knie, denn man müsste ja bei der Anzeige der Nötigung erklären, wie denn die Fahrerin hinter das eigene Auto gekommen ist und das geht nur mit dem Hinweis auf das vorhergehende Überholen.

Wenn man allerdings das Überholen in seiner "Gegenanzeige" auch noch erwähnt, ist das doch bereits eine teilweise Bestätigung der Anzeige gegen einen selber.


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  • | 09.12.2007 07:56

naja so lange es keine zeugen gibt,wird es denke ich mal schwer zu beweisen wer was gemacht hat.und beim überholen kann ja wohl jeder etwas platz machen für den fall das jemand einscheren muss.und wenn es auch noch nebelig war ,ist sie meines erachtens wohl auch zu dicht auf den lkw aufgefahren.


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  • | 09.12.2007 09:15

cksichtsloses Überholen ist nicht zwangsläufig Nötigung
Düsseldorf/München (dpa/tmn) - Rücksichtsloses Überholen erfüllt nicht ohne weiteres den Tatbestand der Nötigung. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hervor, über den die «Neue Juristische Wochenschrift» berichtet.

Maßgeblich ist nach dem Richterspruch, ob es dem Autofahrer neben dem Ziel, schneller zu sein, auch darauf ankam, einen anderen Verkehrsteilnehmer gezielt zu behindern. Nur dann komme eine Nötigung in Frage (Az.: 5 Ss 130/07). Das Gericht hob mit seinem Beschluss die Verurteilung eines Autofahrers auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

Der Verurteilte war neben einem Motorrad auf eine Verkehrsinsel zugefahren. Er beschleunigte seinen Wagen, da er schneller als der Kradfahrer sein wollte. Als es eng wurde, zog er nach rechts, so dass der Motorradfahrer stark abbremsen musste, um eine Kollision zu verhindern. Er zeigte den Autofahrer wegen Nötigung an und bekam vor dem Amts- und dem Landgericht Recht. Das OLG urteilte jedoch anders: Es stehe nicht fest, dass der Angeklagte den Motorradfahrer nötigen wollte, wie dies beispielsweise bei einem zu dichten Auffahren oder bewussten Abbremsen der Fall sei. sorry doppel post

Zitat:
EDIT by Beast from the east
Doppelpost´s vermeiden. Bitte nutze den EDIT-Boutton.


Zuletzt geändert 09.12.2007 14:56 von Beast from the east. Insgesamt 2 mal.


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  • | 09.12.2007 09:43

Zitat:
Zitat von galaxy2.0l
cksichtsloses Überholen ist nicht zwangsläufig Nötigung
Hat doch hiermit überhaupt nichts zu tun:

"Täter 1" hat rücksichtslos und auch noch bei Nebel überholt,
somit schon im Bereich StGB §315c - Gefährdung des Straßenverkehrs.

"Täter 2" hat durch dichtes Auffahren mit Lichthupe eine Nötigung begangen, StGB §240.

Zwei unabhängige Straftaten (wenn denn auch die Taten so waren und auch über Beweise nachweisbar) von zwei unabhängigen Tätern.

Es geht doch dem Threaderöffner nicht darum, dass er auch etwas "verbrochen" hat und ob seine Tat auch eine Nötigung war, zumindest hat er sich nicht weiter darum gekümmert, sondern dass die Verfolgerin, also das Opfer bei seiner Tatausführung, auch eine Straftat (Nötigung) begangen hat und auch gefälligst dafür bestraft werden soll.

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