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ich glaube ich würde es in erwähgung ziehen eine gegenanzeige zu machen und das mit meinem anwalt,bei mir hat es geklapt. |
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Heute dachte ich schon, dass der Ofen aus wäre ... war ein Zettel im Briefkasten, dass ein Einschreiben für mich auf dem Postamt abzuholen wäre. Dachte natürlich als Allererstes an nen Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft oder sowas, da ich seit Jahren kein Einschreiben mehr bekommen hatte.
Zuletzt geändert 21.11.2007 17:07 von Tri-City-Maniac. Insgesamt 1 mal. |
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Zitat: Ein Fehler eines Anderen kommt doch nur zur Berücksichtigung, wenn sich ein Unfall ergeben hat. Hat es hier doch nicht.
Zitat von Tri-City-Maniac da angeblich ihre Sachen mit meinen nichts zu tun hätten und das nur die Folgen aus meinem Überholvorgang gewesen wären und somit sowieso nicht zur Beachtung kämen, obwohl sie diese selbst angegeben hatte.
Hier liegen einmal Deine "Missetaten" vor und dann noch zusätzlich weitere Missetaten eines Anderen. Mag ja sein, dass hier der Verfolger auch sich nicht ganz korrekt betragen hat, aber das spielt doch keine Rolle für Deine Tat und dementsprechend auch Deine (eventuelle) Strafe. Hier hast Du erstmal etwas "verbrochen" und danach noch jemand anderes. Einziger doch vorhandener Zusammenhang wäre (bei einem guten Anwalt), dass die Taten des Verfolgers etwas geringer bestraft werden, weil eine "Provokation" von Dir der Auslöser war. Damit legen zwei eigenständige Missetaten vor, die auch bei der weiteren Bearbeitung eigenständig verfolgt und ggf. bestraft werden. Wieso solltest Du eine geringere Schuld haben, wenn man nach Deiner Tat noch irgendwas "mit Dir macht". Haust Du jemandem auf die Nase, dann ist das Körperverletzung, haut der Dir als Antwort auch auf die Nase, dann hat der auch eine Körperverletzung begangen, aber "Deine Tat" ist doch dadurch nicht "gelöscht" worden. |
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1. dass hier jeder eine Missetat begangen hat,
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naja so lange es keine zeugen gibt,wird es denke ich mal schwer zu beweisen wer was gemacht hat.und beim überholen kann ja wohl jeder etwas platz machen für den fall das jemand einscheren muss.und wenn es auch noch nebelig war ,ist sie meines erachtens wohl auch zu dicht auf den lkw aufgefahren. |
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cksichtsloses Überholen ist nicht zwangsläufig Nötigung
Zitat:
EDIT by Beast from the east
Doppelpost´s vermeiden. Bitte nutze den EDIT-Boutton. Zuletzt geändert 09.12.2007 14:56 von Beast from the east. Insgesamt 2 mal. |
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Zitat: Hat doch hiermit überhaupt nichts zu tun:
Zitat von galaxy2.0l cksichtsloses Überholen ist nicht zwangsläufig Nötigung"Täter 1" hat rücksichtslos und auch noch bei Nebel überholt, somit schon im Bereich StGB §315c - Gefährdung des Straßenverkehrs. "Täter 2" hat durch dichtes Auffahren mit Lichthupe eine Nötigung begangen, StGB §240. Zwei unabhängige Straftaten (wenn denn auch die Taten so waren und auch über Beweise nachweisbar) von zwei unabhängigen Tätern. Es geht doch dem Threaderöffner nicht darum, dass er auch etwas "verbrochen" hat und ob seine Tat auch eine Nötigung war, zumindest hat er sich nicht weiter darum gekümmert, sondern dass die Verfolgerin, also das Opfer bei seiner Tatausführung, auch eine Straftat (Nötigung) begangen hat und auch gefälligst dafür bestraft werden soll. |
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