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Guten Abend, |
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steht "endgültigt stillgelegt" nicht einfach nur dafür, dass der wagen abgemeldet ist? |
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du hast gestern ein von der polizei stillgelegtes auto gekauft und merkst das erst heute? oder habe ich das jetzt falsch verstanden? |
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nein, das auto habe ich vom schrottplatz gekauft.. der vorbesitzer hat es dahin |
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Edit: Sorry, war zur selben Zeit geschrieben, aht sich somit erledigt! |
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Wo steht denn das "endgültig stillgelegt" ? Im Brief oder extra Zettel? |
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das es endgültig stillgelegt ist, wurde auf dem fahrzeugschein angekreutzt. |
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Dann muss das Fahrzeug aber noch vor dem 01.03.2007 Stillgelegt worden sein! Seit Inkrafttreten der FZV wird nicht mehr zwischen verrübergehender und endgültiger Stillegung unterschieden es gibt nur noch die Ausserbetriebssetzung. |
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Das Fahrzeug wurde am 08. Mai 2007 abgemeldet. |
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Zitat: ...gültige HU/AU-SCHEINE
Zitat von zulassungsfuchs Dann muss das Fahrzeug aber noch vor dem 01.03.2007 Stillgelegt worden sein! Seit Inkrafttreten der FZV wird nicht mehr zwischen verrübergehender und endgültiger Stillegung unterschieden es gibt nur noch die Ausserbetriebssetzung.Also Du kannst das Fahrzeug ganz normal wieder zulassen. egal weann es Abgemeldet wurde. Hauptsache Du hast den Schein, Brief, und gültige HU/AU. |
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Vom Schrotti?... Wenn ein Verwertungsnachweis für ein Fz erstellt wurde, ist es nie mehr möglich, dieses Fz wieder zuzulassen. |
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Zitat: Schrottplätze verkaufen auch Autos die noch i.O. sind. Habe mein Winterauto auch daher.
Zitat von gringo Vom Schrotti?... Wenn ein Verwertungsnachweis für ein Fz erstellt wurde, ist es nie mehr möglich, dieses Fz wieder zuzulassen. Wurde es wie gesagt "nur" abgemeldet, dann ok. |
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Zitat: Das ist falsch!Zitat von gringo Vom Schrotti?... Wenn ein Verwertungsnachweis für ein Fz erstellt wurde, ist es nie mehr möglich, dieses Fz wieder zuzulassen. Wurde es wie gesagt "nur" abgemeldet, dann ok. Und wie gesagt seit 01.03.2007 gibt es keine verrübergende/endgültige Stillegungen mehr. Nur noch die Ausserbetriebssetzung. |
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Aha...aber WAS ist woran falsch? Wenn schon, dann bitte mit Begründung und evtl.Korrektur. Zitat: § 15 FZV: Verwertungsnachweis (1) 1Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der Klasse N1 einer anerkannten Stelle nach § 4 Abs. 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach dem Muster in Anlage 8 bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen. 2Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen mit dem vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück. Zitat: Vom Schrotti gibts auch Fahrzeuge, die er noch nicht der Verwertung zugeführt hat. Soweit ok.§ 4 [1] Altfahrzeug-Verordnung: Überlassungspflichten (1) Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. (2) 1Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, die Überlassung nach Absatz 1 unverzüglich durch einen Verwertungsnachweis zu bescheinigen. 2Hierzu ist Muster 12 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu verwenden. 3Verwertungsnachweise dürfen nur von Betreibern anerkannter Demontagebetriebe ausgestellt werden. 4Betreiber von Demontagebetrieben dürfen nur anerkannte Annahmestellen oder anerkannte Rücknahmestellen beauftragen, den Verwertungsnachweis auszuhändigen. 5Mit Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises dürfen Altfahrzeuge nur einer ordnungsgemäßen Verwertung nach den Vorschriften dieser Verordnung zugeführt werden. 6Dieses wird mit der Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises versichert. (3) Betreiber von Annahmestellen und Rücknahmestellen sind verpflichtet, Altfahrzeuge nur einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. (4) 1Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, Restkarossen nur einer anerkannten Schredderanlage zu überlassen. 2Abweichend von Satz 1 kann die für die Überwachung des Demontagebetriebs zuständige Behörde nach Vorlage einer Stellungnahme eines Sachverständigen (§ 6) erlauben, dass Restkarossen auch einer sonstigen Anlage zur weiteren Behandlung überlassen werden. (5) Die Überlassung von Altfahrzeugen nach den Absätzen 1 bis 3 ist von der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Nachweisverordnung bestimmten Nachweispflicht ausgenommen Wenn man aber ein Fz kaufen sollte, für das ein Verwertungsnachweis erstellt wurde, darf dieses Fz nie mehr zum Verkehr zugelassen werden.Siehe obige Vorschriften. Wobei ein Verwertungsbetrieb, der sowas ausstellen darf, solche Fz idR nicht verkauft...War ja nur ein theoretischer Gedankenansatz... Nächster Punkt: Abmeldebescheinigung gibts seit etwa 2 Jahren mit Einführung der EU-Dokumente nicht mehr nicht mehr. Das ist neuerdings der Fz-Schein oder die ZB1 mit dem entsprechenden Außerbetriebsetzungsvermerk der Zulassungsbehörde . ( Hoffentlich wars diesmal korrekt ausgedrückt) |
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wenn für ein fahrzeug ein verwertungsnachweis erstellt wurde, zb vom schrotthändler, dann darf dieser das fahrzeug nichtmal mehr verkaufen! da dieses fahrzeug allerdings verkauft wurde denk ich mal nicht das ein verwertungsnachweis bereits geschrieben wurde! |
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