Fahrzeug führen ohne Brille?
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hi leute, habe jetzt mal ne frage.. |
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ja steht im schein drinn unten unter bemerkung ist "01" drinne... |
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Ich glaube beim ersten mal, nur weiterfahren wenn er die Brille aufsetzt und 30€ oder so...bei nächsten Mal wirds dann etwas mehr und so weiter... |
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Könnte mir vorstellen, daß das hier greift: |
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und wenns jetzt ganz blöd kommt.. |
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Zitat: Ja stehen lassen, was denn sonst? Umsonst steht das ja nicht im Führerschein!Zitat von crasy boy und wenns jetzt ganz blöd kommt..er fährt mit einem anderem auto und hat seine brille nicht dabei? Das ist schon eine grobe Fahrlässigkeit! |
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die Frage ist doch eigentlich: was passiert wenn er einen Unfall baut und die Brille nicht auf hatte. Was sagt die Versicherung dazu? Ich denke die fänden das nicht sooo lustig... |
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Zitat: Doch schon, dass ist ein Grund sich das Geld von ihm wiederzuholen...die Versicherung freut das!
Zitat von Fohes die Frage ist doch eigentlich: was passiert wenn er einen Unfall baut und die Brille nicht auf hatte. Was sagt die Versicherung dazu? Ich denke die fänden das nicht sooo lustig... |
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Haftpflicht ist ansich kein Problem (evtl Rückforderung, wie Catalunya schon geschrieben hat), aber wenn ne Vollkasko besteht, die können die Zahlung aufgrund "grober Fahrlässigkeit" verweigern. Ich habs bei mir auch im Lappen stehen, aber da ich ohne Brille eh blind wie sonstwas bin, kann mir sowas eh net passieren. Hab sogar ne Ersatzbrille im Auto. Bei dauerhafter Weigerung die Brille gem. Auflage zu tragen, kann im Extremfall sogar die Fleppe eingezogen werden (Fehlende charakterliche Eignung ein Fahrzeug zu führen). |
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bei einem Unfall oder einer Gefährdung eines anderen kann das auch eine Straftat nach §315c Strafgesetzbuch sein. Zitat:
§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs (1) Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos a) die Vorfahrt nicht beachtet, b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
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