Fahrzeug führen ohne Brille?


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  • | 18.08.2007 09:57

hi leute, habe jetzt mal ne frage..

und zwar muss mein Bruder mein AUto fahren eine brille tragen, doch leider fährt er oft ohne..

was würde passieren wenn die grünen ihn anhalten würden?

  • Catalunya
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  • Catalunya
    Gast
  • | 18.08.2007 09:59

Also wenns im Schein steht, Strafe zahlen...

Naja, bei mir stehts nicht drin, muss aber mittlerweile eine tragen, ohne wäre auch fatal...umsonst hat man ja keine!


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  • | 18.08.2007 10:02

ja steht im schein drinn unten unter bemerkung ist "01" drinne...

was für ne strafe wäre es denn?"!

weil dann kann ich ihm jetzt endlich mal klar machen das er die lieber immer aufsetzten muss

  • Catalunya
    Gast
  • Catalunya
    Gast
  • | 18.08.2007 10:04

Ich glaube beim ersten mal, nur weiterfahren wenn er die Brille aufsetzt und 30€ oder so...bei nächsten Mal wirds dann etwas mehr und so weiter...


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  • | 18.08.2007 10:12

Könnte mir vorstellen, daß das hier greift:

Einschränkung der Fahrerlaubnis

Nr. 169 Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen 25€ Strafe

FeV § 10 Abs. 2 Satz 4, § 23 Abs. 2 Satz 1; § 28 Abs. 1 Satz 2; § 46 Abs. 2; § 74 Abs. 3; § 75 Nr. 9

(Auszug aus dem Bußgeldkatalog)


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  • | 18.08.2007 10:17

und wenns jetzt ganz blöd kommt..

er fährt mit einem anderem auto und hat seine brille nicht dabei?

  • Catalunya
    Gast
  • Catalunya
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  • | 18.08.2007 10:26

Zitat:
Zitat von crasy boy
und wenns jetzt ganz blöd kommt..

er fährt mit einem anderem auto und hat seine brille nicht dabei?
Ja stehen lassen, was denn sonst? Umsonst steht das ja nicht im Führerschein!
Das ist schon eine grobe Fahrlässigkeit!


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  • | 18.08.2007 10:47

die Frage ist doch eigentlich: was passiert wenn er einen Unfall baut und die Brille nicht auf hatte. Was sagt die Versicherung dazu? Ich denke die fänden das nicht sooo lustig...

  • Catalunya
    Gast
  • Catalunya
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  • | 18.08.2007 10:48

Zitat:
Zitat von Fohes
die Frage ist doch eigentlich: was passiert wenn er einen Unfall baut und die Brille nicht auf hatte. Was sagt die Versicherung dazu? Ich denke die fänden das nicht sooo lustig...
Doch schon, dass ist ein Grund sich das Geld von ihm wiederzuholen...die Versicherung freut das!


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  • | 18.08.2007 11:51

Haftpflicht ist ansich kein Problem (evtl Rückforderung, wie Catalunya schon geschrieben hat), aber wenn ne Vollkasko besteht, die können die Zahlung aufgrund "grober Fahrlässigkeit" verweigern. Ich habs bei mir auch im Lappen stehen, aber da ich ohne Brille eh blind wie sonstwas bin, kann mir sowas eh net passieren. Hab sogar ne Ersatzbrille im Auto;). Bei dauerhafter Weigerung die Brille gem. Auflage zu tragen, kann im Extremfall sogar die Fleppe eingezogen werden (Fehlende charakterliche Eignung ein Fahrzeug zu führen).


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  • | 19.08.2007 09:24

bei einem Unfall oder einer Gefährdung eines anderen kann das auch eine Straftat nach §315c Strafgesetzbuch sein.
(schlecht sehen ist ein körperlicher Mangel)

Zitat:
§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen
, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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