Kaufvertrag (betrug) rückgängig machen? - Seite 2

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  • | 25.09.2006 10:57

sry, aber wer so blauäugig mit seinem geld umgeht, der muss hat mal die lektion lernen, dass die welt draußen böse ist! er soll froh sein, dass ihm das mit nem relativ günstigen gebrauchtwagen passiert ist und er jetzt schlauer ist.
andere sind da schon mit häusern oder firmen auf die nase gefallen und dass ist noch um einiges bitterer, vor allem wenn man dann noch familie hat!

ich sag ja auch nicht, dass ich alles richtig mache, aber wenn ich von dingen keine ahnung habe, dann mache ich mich schlau oder such mir jemanden der schon schlau ist. ich würde niemals ein auto privat kaufen, weil ich auch viel zu wenig ahnung davon habe, aber mir meiner unzulänglichkeit zumindest bewusst bin.
dann muss ich halt mehr geld beim fachhändler bezahlen, bin dafür aber (zumindest etwas mehr) auf der sicheren seite...

Zitat:
ist ja kein kindergarten hier ne...
was das angeht, bin ich mir hier nicht sicher!!!


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  • | 25.09.2006 11:42

Also richtig ist das nicht ...weil ich hatte zwar nicht ganz so einen drastischen fall aber mir hat der verkäufer bei meinem Polo auch gesagt er hätte den lader überholen lassen (hatte das sogar schriftlich) und das war nicht der Fall aber habe es zu spät bemerkt und in deinem Fall geh sofort zum Anwalt ..wenns noch nicht zu spät ist weil diese "gekauft wie gesehen unter ausschluss jeglicher gewährleistung "gibt es nicht mehr ......du hast immer ich meine 2 wochen volles rückgaberecht und gerade wenn das so ist wie in deinem fall .......


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  • | 25.09.2006 11:51

Nach etwas rumgelese im Web kann ich dir etwas Hoffnung machen, auch wenn im Kaufvertrag eine Klausel stehen sollte wie etwa "gekauft wie gesehen" oder "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung", darf der Verkäufer dir auf keinen Fall solche Sachen wie nicht eingetragene Umbauten / nicht TÜV konforme Sachen verschweigen. Es ist kein allgemeiner Freifahrtschein um Leute zu verarschen...

Einfachste Möglichkeit: Ruf beim ADAC an, kostet dich wenn du kein Mitglied bist 36 € Mitgliedbeitrag, und du hast kompetente Verkehrsrechtsanwälte mit denen du kostenlos sprechen kannst. Die sagen dir was zu tun ist.


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  • | 25.09.2006 11:51

Ich würd sagen Pech gehabt!
Das merkt und hört man doch das da nur 4 Zylinder rumoren.


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  • | 25.09.2006 12:01

Zitat:
Zitat von DeserTStorM
also wenn das auto als vr6 angeboten wurde und es keiner ist ist das schlicht und ergreifend betrug. punkt. was soll den mist mit von wegen man sieht doch was drunter steckt...

also ich würde den verkäufer direkt darauf ansprechen und gleich mit anwalt drohen. zumal er ein auto verkauft hat das keine betriebserlaubnis hat wenn da ein anderer motor verbaut ist und nicht eingetragen und somit auch nicht zugelassen werden kann.

also "pech" gehabt haste da sicherlich nicht...
ich glaube aufgrund dieser argumente hat er noch nicht verloren.

war das nicht so das man bei arglistig verschwiegenen mängeln (in diesem fall ist es ein mangel, da das auto keine betriebserlaubnis hat) vom Kaufvertrag zurücktretten kann?

hier mal einpaar gesezte (bin mir nicht sicher welcher hierbei zutrifft):
Zitat:
§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Zitat:
§ 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
Zitat:
§ 121 Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Zitat:
§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Zitat:
§ 124 Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.


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  • | 25.09.2006 12:47

der erste punkt hört sich für deinen fall doch ganz brauchbar an!
man kann ja auch erstmal freundlich nachfragen und muss nicht gleich mit der kavallerie anrücken.
wer sich geirrt hat kann man ja im sinner aller offen lassen...
hast du denn zeugen? oder steht aussage gegen aussage?

übrigens nicht jedes auto was verkauft wird muss eine betriebserlaubnis haben. theoretisch könnte der wagen ja auch als showfahrzeug o.ä. verkauft worden sein.
darum wird das kein mangel sein. mit der mängel-schiene kommt man auch nicht weit. wohl eher über die sache mit der arglistigen täuschung. die frage ist halt nur, ob man nachweisen kann, dass die ganze zeit ein vr6 im gespräch war. es steht halt nur golf3 im vertrag...


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  • | 25.09.2006 15:12

Auch mündliche Verträg, sind rechtsverbindlich.
Auch wenn es das um einiges schwieriger macht, dass du einen solche Kaufvertrag unterschrieben hast, ist noch langenicht alles verloren.


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  • | 25.09.2006 15:22

realistisch gesehn kannst du da nix machen, poste doch mal die auktion! aber echt mal man merkt doch obs sich um nen 6zylinder handelt oder nich..


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  • | 25.09.2006 15:37

Zitat:
Zitat von Grummelz
realistisch gesehn kannst du da nix machen, poste doch mal die auktion! aber echt mal man merkt doch obs sich um nen 6zylinder handelt oder nich..
kannst du nicht lesen?

er hat einen golf gekauft der früher mal ein 2.0 8V war und dem nun ein VR6 motor eingebaut wurde. zu dem zeitpunkt der probefahrt waren da schon 6 pötte vorne drin ;) lest doch mal bevor ihr hier postet


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  • | 25.09.2006 15:45

Zitat:
Zitat von Momo
Zitat:
Zitat von Grummelz
realistisch gesehn kannst du da nix machen, poste doch mal die auktion! aber echt mal man merkt doch obs sich um nen 6zylinder handelt oder nich..
kannst du nicht lesen?

er hat einen golf gekauft der früher mal ein 2.0 8V war und dem nun ein VR6 motor eingebaut wurde. zu dem zeitpunkt der probefahrt waren da schon 6 pötte vorne drin ;)
wo hat er das gesagt?


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  • | 25.09.2006 15:46

wie meinst du denn das?


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  • | 25.09.2006 15:51

ja wo hat er das geschrieben das zum zeitpunkt das auktion ein vr6 drin war?
vermutlich hat er den typischen artikelbeschreibung-nicht-gelesen fehler begangen (z.b. auktionstitel "Golf 3 tuning blabla (no VR6 Turbo G60..)" kennt ihr ja

@beast poste ma die auktion dann wissen wir alle mehr


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  • | 25.09.2006 16:01

Zitat:
Zitat von Beast
jetz habe ich durch zufall erfahren, das der wagen garkein vr6 ist
sondern ein 2.0l gti 8v
der vr6 motor ist nichtmal eingetragen
der letzte satz davon. der vr6 motor ist nichtmal eingetragen, wenn da keiner drin wäre muss er auch nicht erwähnen das keiner eingetragen ist ;) logisches denken oder?


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  • | 25.09.2006 16:23

das kann man nur vermuten, am besten warten wir auf den post vom beast


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  • | 25.09.2006 16:42

Woher kommt nur immer dieses Märchen mit dem 14tägigen Rückgaberecht ?
Das hat man nichteinmal beim Händler.

Das gibt´s nur bei Haustürgeschäften oder nach dem Fernabsatzgesetz (Brief-/Fax-/Onlinebestellung usw.)

Wenn ein schriftlicher Kaufvertrag besteht, ist es immer schwierig zusätzliche mündliche Zusicherungen nachzuweisen. Gäbe es die, warum sollen sie dann nicht mit in den Vertrag aufgenommen worden sein ?

Der nicht eingetragene Motor dürfte aber einen so schwerwiegenden Mangel darstellen, der dem Käufer auch bekannt war, dass du eine Wandlung fordern kannst.

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