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Ich habe den Tüv-Nord einfach aml angeschrieben um zu wissen was jetzt Sache ist: Zitat: Da hab ich ja nochmal glück gehabt Die Unterkante der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für Abblendlicht darf bei fahrfertigem, unbeladenem Fahrzeug nicht weniger als 500 mm über der Fahrbahn liegen. Dies gilt für Fahrzeuge, die ab dem dem 01.01.1988 erstmals zugelassen wurden. Bei Fahrzeugen, die vor diesem Datum erstmalig zugelassen wurden, darf dieses Maß unterschritten werden. Nach den Vorbemerkungen zum Toleranzenkatalog zu § 30 StVZO (VkBl. 1984, S. 182, TÜVIS Erl. 4) dürfen die dort genannten Messwerttoleranzen nicht für die im 32 StVZO genannten Grenzmaße für Länge, Breite und Höhe eingeräumt werden. Da sich auch hochwertige Federn und Federunterlagen im Laufe der Zeit geringfügig setzen und die Fahrzeughöhe auch vom Bereifungszustand (Profiltiefe, zulässige Toleranz des Abrollumfangs) abhängig ist, sind Fahrzeuge hinsichtlich der unteren Anbaumaße von lichttechnischen Einrichtungen zu beanstanden, wenn das Grenzmaß geringfügig unterschritten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass alle technischen Änderungen vorschriftsmäßig dokumentiert und keine Manipulationen am Fahrzeug erkennbar sind. |
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Dann biste ja sogar doppelt abgesichert |
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Zitat: Mir war das ganze schon bekannt, nur es gibt immer noch genügend User die nichts darüber wissen. Deswegen habe ich es hier gepostet damit mann das mal nachlesen kann.
Zitat von chevyman Dann biste ja sogar doppelt abgesichert |
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die untere kante der lichtaustrittsfläche kann man aber nicht einfach mit dem gliedermaßstab (zollstock )messen!!! |
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Habe ich irgendwo geschrieben das es die Scheinwerferunterkante ist? |
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dann hab ich mal ne andere frage! hier wird ja von dem abblendlicht gesprochen, wie sieht das mit nebelscheinwerfern aus? wie tief dürfen die sitzen? |
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Die dürfen nur nicht höher sitzen als die Scheinwerfer fürs Abblendlicht, ansonsten kannste die hinbauen wo du willst |
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das hießt die dürfen so weit unten sein wie ich die haben will? also auch gaaaanz unten an der stoßstange? |
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Zitat: Das mit dem bild hättest du da aber schreiben müssen Zitat von DerLange_313 Habe ich irgendwo geschrieben das es die Scheinwerferunterkante ist?Und das Bild oben ist eigentlich nur als "Dekoration" und nicht als Maßstab gedacht. die leute die jetzt nicht so die ahnung haben hätten das aber so verstehen können vielleicht kannst das bild oben noch gegen eins mit einem blatt papier austauschen aber nun gut jetzt solten sie es ja wissen |
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mit dem blatt hatte ich bei meinem alten 2er gti auch getestet dort fing der lichtkegel erst ab der mitte des scheinwerfers an... und dort hatte er dan um die 51 cm... war das dann also so gesehen ok???? |
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Zitat: das wäre ok gewesen
Zitat von Patex mit dem blatt hatte ich bei meinem alten 2er gti auch getestet dort fing der lichtkegel erst ab der mitte des scheinwerfers an... und dort hatte er dan um die 51 cm... war das dann also so gesehen ok???? |
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Zitat: verdammt.....
Zitat von VWSilberpfeil Zitat: das wäre ok gewesen Zitat von Patex mit dem blatt hatte ich bei meinem alten 2er gti auch getestet dort fing der lichtkegel erst ab der mitte des scheinwerfers an... und dort hatte er dan um die 51 cm... war das dann also so gesehen ok???? |
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Gut das man da jetzt mal was genaues von offizieller Seite hat... gab ja viele Spezies die sich nicht einig waren ob Scheinwerferunterkante oder Lichtaustritskante... |
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Zitat: Was hat die Aussage mit dem §50 zu tun um den es hier geht?
Zitat von DerLange_313 Ich habe den Tüv-Nord einfach aml angeschrieben um zu wissen was jetzt Sache ist:Zitat: Da hab ich ja nochmal glück gehabt Nach den Vorbemerkungen zum Toleranzenkatalog zu § 30 StVZO (VkBl. 1984, S. 182, TÜVIS Erl. 4) dürfen die dort genannten Messwerttoleranzen nicht für die im 32 StVZO genannten Grenzmaße für Länge, Breite und Höhe eingeräumt werden. |
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Zitat: Es geht um den §30 nicht §50
Zitat von Frank309 Zitat: Was hat die Aussage mit dem §50 zu tun um den es hier geht?Zitat von DerLange_313 Ich habe den Tüv-Nord einfach aml angeschrieben um zu wissen was jetzt Sache ist:Zitat: Da hab ich ja nochmal glück gehabt Nach den Vorbemerkungen zum Toleranzenkatalog zu § 30 StVZO (VkBl. 1984, S. 182, TÜVIS Erl. 4) dürfen die dort genannten Messwerttoleranzen nicht für die im 32 StVZO genannten Grenzmaße für Länge, Breite und Höhe eingeräumt werden. |
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