Die Unterkante der Lichtaustrittsfläche - Seite 1

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  • | 26.08.2006 17:26

Ich habe den Tüv-Nord einfach aml angeschrieben um zu wissen was jetzt Sache ist:

:lehrer:

Zitat:
Die Unterkante der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für Abblendlicht darf bei fahrfertigem, unbeladenem Fahrzeug nicht weniger als 500 mm über der Fahrbahn liegen. Dies gilt für Fahrzeuge, die ab dem dem 01.01.1988 erstmals zugelassen wurden. Bei Fahrzeugen, die vor diesem Datum erstmalig zugelassen wurden, darf dieses Maß unterschritten werden.

Nach den Vorbemerkungen zum Toleranzenkatalog zu § 30 StVZO (VkBl. 1984, S. 182, TÜVIS Erl. 4) dürfen die dort genannten Messwerttoleranzen nicht für die im 32 StVZO genannten Grenzmaße für Länge, Breite und Höhe eingeräumt werden.

Da sich auch hochwertige Federn und Federunterlagen im Laufe der Zeit geringfügig setzen und die Fahrzeughöhe auch vom Bereifungszustand (Profiltiefe, zulässige Toleranz des Abrollumfangs) abhängig ist, sind Fahrzeuge hinsichtlich der unteren Anbaumaße von lichttechnischen Einrichtungen zu beanstanden, wenn das Grenzmaß geringfügig unterschritten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass alle technischen Änderungen vorschriftsmäßig dokumentiert und keine Manipulationen am Fahrzeug erkennbar sind.
Da hab ich ja nochmal glück gehabt ;)

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  • | 26.08.2006 17:40

Dann biste ja sogar doppelt abgesichert ;)


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  • | 26.08.2006 20:12

Zitat:
Zitat von chevyman
Dann biste ja sogar doppelt abgesichert ;)
Mir war das ganze schon bekannt, nur es gibt immer noch genügend User die nichts darüber wissen. Deswegen habe ich es hier gepostet damit mann das mal nachlesen kann.


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  • | 26.08.2006 23:36

die untere kante der lichtaustrittsfläche kann man aber nicht einfach mit dem gliedermaßstab (zollstock ;) )messen!!!
sondern mit dem gerät wo man die scheinwerfer einstellt, erst da sieht man wo das licht beim scheinwerfer austritt und das ist nicht die untere kante am scheinwerfer


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  • | 27.08.2006 00:51

Habe ich irgendwo geschrieben das es die Scheinwerferunterkante ist?
Und natürlich hat die Polizei immer so ein Testgerät dabei um das nachzumessen, mann kann das ganze auch vereinfachen indem mann ein weißes Blatt Papier vor den Scheinwerfer hält und da misst wo der Lichtkreis erscheint.

Und das Bild oben ist eigentlich nur als "Dekoration" und nicht als Maßstab gedacht.


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  • | 27.08.2006 11:14

dann hab ich mal ne andere frage! hier wird ja von dem abblendlicht gesprochen, wie sieht das mit nebelscheinwerfern aus? wie tief dürfen die sitzen?

mfg szabolcs


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  • | 27.08.2006 11:22

Die dürfen nur nicht höher sitzen als die Scheinwerfer fürs Abblendlicht, ansonsten kannste die hinbauen wo du willst ;)


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  • | 27.08.2006 11:25

das hießt die dürfen so weit unten sein wie ich die haben will? also auch gaaaanz unten an der stoßstange?

hätte ich jetzt eigentlich nicht gedacht, ich dachte da gibt es auch ne bestimmung dass die so und so viel mm von der strasse entfernt sein müssen, aber man lernt ja nie aus :)

danke chevyman ;)


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  • | 27.08.2006 11:28

Zitat:
Zitat von DerLange_313
Habe ich irgendwo geschrieben das es die Scheinwerferunterkante ist?

Und das Bild oben ist eigentlich nur als "Dekoration" und nicht als Maßstab gedacht.
Das mit dem bild hättest du da aber schreiben müssen
die leute die jetzt nicht so die ahnung haben hätten das aber so verstehen können
vielleicht kannst das bild oben noch gegen eins mit einem blatt papier austauschen
aber nun gut jetzt solten sie es ja wissen ;)


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  • | 27.08.2006 11:52

mit dem blatt hatte ich bei meinem alten 2er gti auch getestet dort fing der lichtkegel erst ab der mitte des scheinwerfers an... und dort hatte er dan um die 51 cm... war das dann also so gesehen ok???? :frage:


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  • | 27.08.2006 11:56

Zitat:
Zitat von Patex
mit dem blatt hatte ich bei meinem alten 2er gti auch getestet dort fing der lichtkegel erst ab der mitte des scheinwerfers an... und dort hatte er dan um die 51 cm... war das dann also so gesehen ok???? :frage:
das wäre ok gewesen :ok:


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  • | 27.08.2006 12:32

Zitat:
Zitat von VWSilberpfeil
Zitat:
Zitat von Patex
mit dem blatt hatte ich bei meinem alten 2er gti auch getestet dort fing der lichtkegel erst ab der mitte des scheinwerfers an... und dort hatte er dan um die 51 cm... war das dann also so gesehen ok???? :frage:
das wäre ok gewesen :ok:
verdammt.....:angry:


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  • | 22.09.2006 17:18

Gut das man da jetzt mal was genaues von offizieller Seite hat... gab ja viele Spezies die sich nicht einig waren ob Scheinwerferunterkante oder Lichtaustritskante...

Dann kann ich meinen Rocco ja noch nen gutes Stück dem Boden näher bringen...
Muss ich zwar das Nummernschild versetzen, aber der Karren muss halt arschtief sein das man beim Burger King am Drive in nimmer in den Laden gucken kann :D:D


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  • | 28.09.2006 14:10

Zitat:
Zitat von DerLange_313
Ich habe den Tüv-Nord einfach aml angeschrieben um zu wissen was jetzt Sache ist:

:lehrer:
Zitat:
Nach den Vorbemerkungen zum Toleranzenkatalog zu § 30 StVZO (VkBl. 1984, S. 182, TÜVIS Erl. 4) dürfen die dort genannten Messwerttoleranzen nicht für die im 32 StVZO genannten Grenzmaße für Länge, Breite und Höhe eingeräumt werden.

Da hab ich ja nochmal glück gehabt ;)

Was hat die Aussage mit dem §50 zu tun um den es hier geht?


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  • | 28.09.2006 15:41

Zitat:
Zitat von Frank309
Zitat:
Zitat von DerLange_313
Ich habe den Tüv-Nord einfach aml angeschrieben um zu wissen was jetzt Sache ist:

:lehrer:
Zitat:
Nach den Vorbemerkungen zum Toleranzenkatalog zu § 30 StVZO (VkBl. 1984, S. 182, TÜVIS Erl. 4) dürfen die dort genannten Messwerttoleranzen nicht für die im 32 StVZO genannten Grenzmaße für Länge, Breite und Höhe eingeräumt werden.

Da hab ich ja nochmal glück gehabt ;)

Was hat die Aussage mit dem §50 zu tun um den es hier geht?
Es geht um den §30 nicht §50:oah:

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