|
hi, |
|
|
|
Na, ich würd mal sagen da hat der Polizist schon recht. Wenn ein Autofahrer aus der Kreuzung kommt und da steht kein Schild das evtl. auf eine 70-Zone hinweist weiß er das doch gar nicht und würde außerorts natürlich von 100km/h ausgehen... |
|
|
|
jopp, das klingt logisch. |
|
|
|
Nein, kann ja gar nicht. Es kann ja nicht auf einer Strecke unterschiedliche Geschwindigkeitsvorschriften geben, die gelten je nachdem von wo der Autofahrer kommt. Wie sollte man das auch kontrollieren wenn man nicht "vor Ort" ist ? |
|
|
|
so jetzt die Aufklärung! |
|
|
|
Also mal so wie ich das gelernt hab |
|
|
|
also das mit den gefahrenschildern wusst ich auch |
|
|
|
§8 Vorfahrt |
|
|
|
hö? |
|
|
|
du hast doch bei deinen Fahrstunden oder im Unterricht nicht aufgepasst! |
|
|
|
das die landwirtschaftlichen gerätschaften nicht so schnell fahren dürfen, war mir schon klar. |
|
|
|
das sind Land- und forstwirtschaftliche Weg! Die darfst du als normaler Autofahrer nicht benutzen! |
|
|
|
nich? |
|
|
|
Zitat: Nein, hat er nicht.Der Polizist hat recht jede Geschwindigkeitsbegrenzung z.B.in einer Baustelle wird nach einer Kreuzung aufgehoben. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung ist ein sogenanntes "Streckenverbot". Dazu gehören z.B. auch Überholverbote. Streckenverbote enden auf folgede Arten: 1. durch Aufhebungszeichen (durchgestrichenes Streckenverbot), 2. an Ortstafeln, 3. in Verbindung mit Längenangaben (z.B. 800 m) nachdem Ende der Strecke, 4. in Verbindung mit Gefahrzeichen nach dem passieren der Gefahrenstelle, 5. Wenn durch ein anderes Streckenverbotszeichen etwas anderes angeordnet wird (z.B. aus 70 wird 50). Wie ihr seht tauchen Kreuzungen und Einmündungen in dieser Aufzählung nicht auf. Grundsätzlich gelten die Verbote auch über Kreuzungen und Einmündungen hinaus, selbst dann, wenn das Zeichen nicht wiederholt wird. Das ist gängige Rechtsprechung. Zwar sollte das Zeichen auf längeren Strecken regelmäßig wiederholt werden und normalerweise wird es da auch, vorgeschrieben ist das aber nicht. Biegt man auf eine Straße mit Streckenverbot ein, wird aber das Zeichen nach der Einmündung nicht wiederholt, so kann man dem ortskundigen Autofahrer bei einem Verstoß einen Vorwurf machen. Der Ortsunkundige hingegen hat Glück gehabt. Auch das ist gängige Rechtsprechung. |
|
|