muss ich heckwischer austragen lassen??? - Seite 3

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  • | 02.05.2009 20:14

Also kenne genug Polizisten und die sind auch alle bei den Kontrollen dabei und KEINER würde ein dewegen stil.legen das würde zuviel arbeit machen. und wenn mir wurscht. gehts vor gericht. habe dafür meine "Absicherungen" die mir in sowas schon ift geholfen habe.

Sage nur G60 Kotis mit Schweller usw. Wäre nen Orginal am Golöf 2 wollten sie Stilllegen . Da merkt man mal wie Schlau die sind.


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  • | 02.05.2009 20:40

Zitat:
Zitat von Twilight
...ok, wenn du aber zb. irgendwo zu einem Treffen fährst und du da ausm Verkehr gezogen wirst, schleifen dich die Bullen zum TÜV da vorort und wenn dem das nicht gefällt ist die karre erstmal Stillgelegt :heul:

Nun gut das ist richtig.Aber das heißt ja denn das wenn auch der TÜV'er dann die Karre stilllegt,die Fachkompetenz meines TÜV's in Frage stellt.Irgendwo ist das aber auch nicht ganz richtig.Ich würde dagegen an gehen.Gut die Karre steht erstmal,aber ein Nachspiel würde es bei mir haben.


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  • | 03.07.2009 11:07

Gefunden in einem anderen Forum (autoextrem):

[Quote]Alles was an einem Fz vorgeschrieben ist, muss auch dran sein. Ganz banal z.B. Abblendscheinwerfer inkl. Einhaltung aller Anbauvorschriften. Oder eben auch die vorderen Scheibenwischer.

Alles was darüber hinaus dran sein darf, muss dann aber auch den geltenden Richtlinien entsprechen. Z.B.Nebelscheinwerfer inkl. Anbau und Schaltungsvorschriften ( übrigens eintragungsfrei )
Zu letzterer Kategorie gehört auch der Heckwischer.

Geltende Vorschriften zum Thema Scheibenwischer:

Nationale Vorschrift zu Scheibenwischern:
Zitat:
§ 40(2) StVZO

Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern versehen sein. Der Wirkungsbereich der Scheibenwischer ist so zu bemessen, dass ein ausreichendes Blickfeld für den Führer des Fahrzeugs geschaffen wird.
Ausschlaggebend ist hier WINDSCHUTZSCHEIBEN, also VORNE.

EG-Vorschrift: ( Das Zitat spar ich mir an der Stelle, wäre zu lang)
Die Rili 78/318EWG regelt die Beschaffenheit der Scheibenwischer und Scheibenwascher.
Anwendungsbereich sind Kfz mit >= 4 Rädern und bbH > 25 km/h. Betroffen ist deren SICHTFELD für den Fahrer von 180° NACH VORNE.

Ein Fallbeispiel:
In der Betriebserlaubnis für einen Opel Astra-F-Caravan,ABE F 854, Punkt 1.3 steht der Heckwischer explizit in der Liste der wahlweisen Ausrüstung, somit wahlweise und nicht fester Bestandteil der BE. Da stehen auch z.B. Innenverstellbare Spiegel, el.Fensterheber, Nebelscheinwerfer,... drin ( die Liste umfasst 2 Seiten).
Das selbe Fz-Modell mit EG-BE, genannt Opel T92-Kombi, e1*96/79*0075*00 verweist bei Punkt Scheibenwischer/Wascher auf die Rili 78/318EWG.

Fazit:
Der Heckwischer ist i.d.R. kein Bestandteil einer Fz-BE,weder nach Nationalen noch nach EG-Vorschriften, und somit i.d.R. wahlweise montierbar und demontierbar.
Es gibt allerdings Sachverständigenmeinungen, nach denen es im Einzelfall doch Bestandteil einer BE
sein könnte ( also nach dem Grundsatz " keine Regel ohne Ausnahme),
und da ich ja nicht alle BE´s aller Fz gelesen habe(n kann), gilt somit:
Erst erkundigen, ob tatsächlich Bestandteil der Fz-BE, dann cleanen![/Quote]

Generell: Wenn jemand was zu beanstanden hat, dann muss er es auch begründen (Hat was von Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit). Und in dem Fall müsste er es juristisch Begründen. Sollte ein Rennleiter tatsächlich ein Auto still legen, muss er es Begründen können. Und nach obiger Ansicht gäbe es hier keine stichhaltige Begründung.


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  • | 03.07.2009 11:43

Ich habe ihn mir austragen lassen und damit gibt es keine Diskussion und man is auf jeden Fall auf der sicheren Seite :ok:

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