Frontscheiben-Aufkleber neuerdings verboten??? - Seite 1

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  • | 19.07.2004 22:42

Moin!
Also heute hat die grün-weiße Rennleitung einen Kollegen angehalten.
Dann hat er festgestellt das die keine reifen wechseln wollten und auch nich voll tanken, nein er sollte seinen Aufkleber aus der Frontscheibe machen.
Vor deren Augen musste der seinen Team Revolution aufkleber entfernen, dadurch würde nähmlich die Betriebserlaubniss des Autos erlöschen. hätte der Förster den kollegen nich gekannt hätte das auch ein bußgeld in Höhe von 50 € gegeben.
Ich dachte immer die sind erlaubt. der war auch nict sonderlich groß der aufkleber. ich glaub so 1000x80 [mm] .
Also weiß wer ob die jetzt tatsächlich verboten sind!?
Wir haben nämlich keine lust darauf das wir uns jetzt alle den aufkleber rausknibbeln müssen.

Wär nett wenn ich ne antwort bekomme...


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  • | 19.07.2004 22:45

also soweit ich das weiß darf der aufkleber so weit runtergehen wie wenn die normalen sonneblenden gehen,also hab ich mal so gehört!


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  • | 19.07.2004 22:46

Zitat:
Zitat von campino89
also soweit ich das weiß darf der aufkleber so weit runtergehen wie wenn die normalen sonneblenden gehen,also hab ich mal so gehört!
Nee ich meine bis 10% der windschutzscheibe also zu groß wäre der auf keinen fall, ich hab 10 cm mal 1m und da hat noch nie ein grün weißer was gegen gesagt desswegen bin ich auch so verwundert...


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  • | 19.07.2004 22:47

10%? da sist ja schon recht viel...das glaube ich irgendwie nicht!


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  • | 19.07.2004 22:50

Wenn das so wäre, dann dürften auch keine Sonnen-Keile inner Windschutzscheibe sein.


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  • | 19.07.2004 22:51

jupp, 10% der windschutzscheibe darf durch sonnenschutz verdeckt oder abgedunkelt sein, denke mal das gleiche gilt auch für aufkleber :)


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  • | 19.07.2004 22:55

Zitat:
Zitat von Böser Matiz
jupp, 10% der windschutzscheibe darf durch sonnenschutz verdeckt oder abgedunkelt sein, denke mal das gleiche gilt auch für aufkleber :)
Jo Fakt ist nur die kamen dem entgegen,dann waren die hinter dem, haben den angehalten wegen dem aufkleber und er musste den schnell entfernen. so nun ist er vorne nackt. wieso auch immer. hab ich bis jetzt noch nie was von gehört. das soll aber angeblich schon seit langem verboten sein. Die Polizisten sagten das das jetzt wohl wieder in mode kommt.
:frage:


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  • | 19.07.2004 22:58

hätten ihm den paragraphen zeigen sollen wo das drinne steht....

sonst hätte ich mir nix gefallen lassen.


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  • | 19.07.2004 22:59

ja problem ist nur wenn der das gefordert hätte, hätt er nachher (wenns doch stimmt) die 50€ zahlen müssen... darauf hatte der kein bock, das kann ich verstehen.


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  • | 19.07.2004 23:18

dafür gibts Rechtsschutz....


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  • | 20.07.2004 00:30

Nach § 23 StVO ist der Fahrer dafür verantwortlich, dass die Sicht nicht durch den Zustand des Fahrzeugs u.a. beeinträchtigt ist. Dies gilt ganz besonders für die Windschutzscheibe, aber auch für die Heckscheibe. Die zu befahrenden Strecke muss bei jeder Fahrzeugbewegung voll überblickbar sein, sowohl nach vorne wie nach hinten.

Nachträgliches Aufbringen von Folien auf die Scheiben (§ 40 StVZO) führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO). Ausnahmen: bauartgenehmigte Folien (§ 22a StVZO).

Durch nachträglich aufgebrachte Folien können das Bruchverhalten und die optischen Eigenschaften der Scheibe verändert werden. Die Bauartgenehmigung für Folien ist seit 1986 vorgeschrieben. Seit diesem Zeitpunkt müssen die Folien bauartgenehmigt und mit einem Prüfzeichen versehen sein. Nicht betroffen von der Bauartgenehmigungspflicht sind kleinere Aufkleber, z. B. Plaketten, Reklameaufschriften, deren Fläche unter 0,1 qm liegt. Es darf aber keinesfalls mehr als 1/4 der Fläche mit Aufklebern versehen werden. Die Scheibeneinfassung muss frei bleiben. Das für den Fahrzeugführer vorgeschriebene Sichtfeld durch die Windschutzscheibe, aber auch durch die anderen Scheiben, muss unter allen Witterungsverhältnissen und Betriebsbedingungen gewährleistet sein (VkBl. 1986, S. 557).

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  • | 20.07.2004 02:08

Hmm......
Ich dachte immer, dass das erlaubt sei mit so einem Aufkleber oben auf der Windschutzscheibe rumzufahren. Vielleicht kann ja mal dieser Typ von der DEKRA dazu was sagen, der hier manchmal im Forum unterwegs ist.

Ich kanns irgendwie nämlich noch nicht so ganz glauben, trotz Paragrafen.

  • Sven
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  • | 20.07.2004 05:16

Zitat:
Nicht betroffen von der Bauartgenehmigungspflicht sind kleinere Aufkleber, z. B. Plaketten, Reklameaufschriften, deren Fläche unter 0,1 qm liegt
Wenn ich mich nicht irre, liegt Ring-Yeti doch mit seinem "Reklame Aufkleber" 1000x80 mm Aufkleber unter diesen 0,1 qm ?

Diese Lichttest-Aufkleber vom TÜV durften doch auch in die Windschutzscheibe.

Mal schauen, was Walpurgis dazu sagen kann :)


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  • | 20.07.2004 06:52

Ist eigentlich schon alles gesagt. Wenndie Folie bzw. der Aufkleber nicht bauartgenehmigt ist, gelten die Regelungen

kleiner 0,1m²
nicht mehr als 1/4 der Fläche verdeckt
Nicht bis an die Scheibenfassung
Ausreichendes Sichtfeld muss erhalten bleiben

Streitpunkt könnte der letzte Punkt werden. Wer´s ganz genau wissen will, kann mak nach "Führerhausrichtlinie" suchen, darin gibts meines Wissens einige Definitionen.


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    Radler


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  • | 20.07.2004 10:08

Jo alles klar, danke... wenn die mich mal anhalten sollten werde ich denen §23 mal vor die nase halten... Habs mir ausgedruckt und ins auto gelegt. demnach können die mir gar nix.
Meinem Kollegen würd ich vorschlagen das er sich die 10€ von den Bu**** wieder holt, für den aufkleber... so wie ich das hier lese haben die selber keine ahnung...!?:staunen:

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