Bin zwar ein BENZ-Fahrer, aber trifft genau dieses Thema:
"Wie weit darf Rad- /Reifenkombination aus dem Radhaus heraus stehen"
Gegebenheit:
War heute mit meinem älteren Benz (E-Klasse, W210) bei der Dekra, wollte meine 9x16 Artec MA Tiefbett-Alu´s mit 35 mm Spurverbreiterung (ET 15) und 225/50 16 Reifen begutachten und eintragen lassen.
Der Benz ist EZ 7.1998, die Alu´s aus 1999. Da es ein älterer Benz "aus den Jahren" ist und ich auf Kult stehe, habe ich mir die 9x16 darauf gezimmert.
Radhauskanten habe ich bereits bündig umgelegt VA + HA. Eine Tieferlegung von 50 mm und gelbe Dämpfer sind auch verbaut.
Meine Felgen stehen ca. 3-4 cm aus dem Radhaus "auf 12 Uhr Stellung" gemessen heraus, Reifenflanken/Profilfläche ist im Radhaus noch abgedeckt. Dies wurde genau mit der Wasserwaage bei der Dekra festgestellt.
Präzise Aussage des Sachverständigen:
Früher, als die KFZ´s noch keine EG-Typengenehmigung hatten, durfte äußeres Felgenhorn etwas aus Radhaus herausstehen, Reifenflanken/Profilfläche musste von äußerer Radhauskante abgedeckt sein, festgelegter Winkel siehe fetten Text unten.
Heute (noch vor 2000 Wende), KFZ´s mit EG-Typengenehmigung muss Reifenflanken/Profilfläche sowie äußeres Felgenhorn von äußerer Radhauskante abgedeckt sein, festgelegter Winkel siehe fetten Text unten.
Früher, sowie heute ist der Berechnungsfaktor 30/50, was äußere Radhauskante abdecken muss.
Das heißt: Die gedachte Linie von der Radnabe (Mittenzentrierung der Felge) senkrecht nach oben zum Radhaus/Kotflügel ergibt die "12 Uhr Stellung". Nach neuer EU-Norm von dieser "12 Uhr Stellung" zur Front des Fahrzeugs muss äußere Radhauskante Reifen und Felgen (äußeres Felgenhorn) einen Winkel von mind. 30 Grad abdecken, zum Heck des Fahrzeugs von der "12 Uhr Stellung" mind. 50 Grad abdecken.
Alle anderen Angaben diesbez. in cm oder mm hier im Forum sind unwirksam!
Wenn mit bördeln und Radhaus ziehen nichts mehr zu erreichen ist:
Eine alternative bei herausstehenden Reifen + Felgen sind Spoilerlippen oder Kastenverbreiterungen über den Radläufen an besagten Stellen zu montieren, dass Bereiche abgedeckt werden. Diese "künstlichen Spoiler- oder Verbreiterungen" werden mit in das erstellte Gutachten des Sachverständigen, bzw. Fahrzeugpapiere mit übertragen/eingetragen.
ACHTUNG: Eine Entfernung der "künstlichen Spoiler- oder Verbreiterungen" nach der Begutachtung und Eintragung würde die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen !!!
Es gibt natürlich Sonderregelungen, Einzelabnahme, wie z.B. dazugehörige Paragraphen 19.3 und 21 der STVO.
Diese besagen: § 19.3
Abnahme nach Paragraph 19,3 StVZO:
Hierbei handelt es sich um ein TÜV-Teilegutachten, bei dem eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere entfällt. Allerdings müssen die im Gutachten angegebenen Rad/Reifenkombinationen und Einpresstiefen (ET) eingehalten werden. Eine Vorführung beim TÜV Sachverständigen ist erforderlich. Karosseriearbeiten können je nach Felgen- bzw. Reifengröße notwendig sein. Entspricht die verwendete Rad-/Reifenkombination nicht denen des Gutachtens, ist eine Abnahme nach Paragraph 21 StVZO erforderlich.
§ 21
Sie erhalten zusammen mit den Distanzscheiben ein Festigkeitsgutachten über die Dauerfestigkeit der Scheiben. Eine Einzelabnahme beim TÜV ist notwendig. Die Eintragung erfolgt im Kfz-Brief und Kfz-Schein. Karosseriearbeiten können je nach Felgen- bzw. Reifengröße erforderlich sein. Hier ist nur eine Eintragung bis +2% Spurweitenänderung möglich. Über +2% hinausgehende Spurweitenänderungen müssen gesondert durch ein Fahrwerksfestigkeits-Gutachten nachgewiesen werden. Dieses beinhaltet auch den Berechnungsfaktor Rad- /Reifenkombination im Bezug auf äußere Radhauskante.
Wenn Sie § 19.3 oder § 21 in Anspruch nehmen müssen, schlage ich aus eigener Erfahrung vor, NUR zum TÜV zu fahren. Diese haben mehr Handhabung und Entscheidungskraft als Dekra oder andere freie Sachverständigen-Vereinigungen und können die Paragraphen je nach Bemessungssache jedes einzelnen Prüfers eher realisieren.
Für weitere Fragen bin ich gerne offen, wenn ich helfen kann.
meisterflott@rz-online.de