Übersicht Änderungsabnahmen
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Da es immer wieder große Verwirrungen um Gutachten, Eintragungen, ABEs usw. gibt, will ich an dieser Stelle mal ein paar klärende Sätze anbringen. Nun zur Abnahme und Eintragung. Es wird unterschieden: Änderungsabnahme nach § 19(3) StVZO Diese wurde früher oft auch als Anbauabnahme bezeichnet und kann von einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation (Dekra in den neuen alten Bundesländern, TÜV in den neuen Bundesländern, GTÜ, KÜS usw.) als auch von amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) einer "Technischen Prüfstelle" (in den alten Bundesländern TÜV, in den neuen Bundesländern Dekra) ausgeführt werden. Begutachtung gemäß § 19(2) in Verbindung mit § 21 StVZO Dies ist die Begutachtung einer technischen Änderung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (einer technischen Prüfstelle) im Einzelfall. Wird häufig als Sonderabnahme bezeichnet und kann in den alten Bundesländern nur beim TÜV durchgeführt werden. Bei beiden bekommt man eine Bescheinigung über die Vorschriftsmäßigkeit der Änderung, mit der man die Fahrzeugpapiere ändern kann. Der aaS darf auch direkt in den Fahrzeugbrief schreiben. Nun ist die Frage: Wann wird was fällig und welche Prüfzeugnisse werden benötigt: Bei der Änderungsabnahme ist die Sache einfach. Sie ist nötig, wenn sie in der Teilegenehmigung gefordert wird. Liegt nur ein Teilegutachten vor, so ist die Änderungsabnahme obligatorisch. Die Begutachtung der technischen Änderung ist fällig, wenn durch den Ein-/An-/Ab- oder Ausbau - sich die in der Betriebserlaubnis (des Fahrzeugs) genehmigte Fahrzeugart ändert (z.B. PKW geschlossen zu Cabrio, Wohnmobil unter 2,8 to zu Wohnmobil über 2,8 to) - eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist - sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert (es werden jedoch die zum Zeitpunkt der Erstzulassung gültigen Grenzwerte zu Grund gelegt) und dafür keine Teilegenehmigung bzw. kein Teilegutachten vorliegt. Eine Begutachtung muss sich deutlich vom Umfang einer Änderungsabnahme unterscheiden, was sich auch im Preis niederschlägt. Bei den Änderungsabnahmen ist noch der Sonderfall der Mehfachänderung zu beachten. Werden mehrere technische Änderungen gleichzeitig vorgenommen, die sich gegenseitig beeinflussen können, so entscheidet im Zweifelsfall der Sachverstand des Prüfingenieurs über die Zulässigkeit, auch wenn alle Bedingungen und Einschränkungen der einzelnen Teilegutachten beachtet wurden (z.B Bremsenbelüftung beim Anbau von Spoilern) Zum Schluss noch etwas zur Zulässigkeit von Prüfzeugnissen: Die Allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugtyps ist als Prüfzeugnis nur zulässig, wenn darin ausdrücklich die zulässige nachträgliche Änderung gemäß des Fahrzeugtyps dokumentiert ist. Unter "Auszug aus der Fahrzeug-ABE" ist ein vom KBA beglaubigtes Dokument zu verstehen, nicht eine Kopie einzelner Seiten. Bis zum 31.12.2001 durften "Prüfberichte", die vom Leiter einer Technischen Prüfstelle gegengezeichnet waren, für Änderungsabnahmen verwendet werden. Seit dem 01.01.2002 sind Prüfberichte nicht mehr verwendbar. |
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und mal wieder ein ordentlicher und verständlicher text zur aufklärung. |
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Man sollte auch noch darauf hinweisen, dass Materialgutachten keine Gutachten sind, mit denen der Endverbraucher - in Serie hergestellte - GFK Produkte wie Front- oder Heckspoilerstoßstangen eintragen lassen kann. |
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@campino |
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@japcruise. |
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Spitzen Beitrag |
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Und wieder einmal für jedermann verständlich gemacht, wenn man es beachtet sollte es keinen stress geben [img]http://www.klausluenser.de/14432/Neuesmilies04%20(2).gif[/img] |
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Wow |
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finde auch das es mal wieder sehr gut geschrieben ist und super erkärt wird |
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Zitat: nochmal lesen!Zitat von japcruise @campinona wenn du das verstehst, dann poste doch bitte mal ein fazit!! @the others sollte allgemein bekannt sein.... gutachten = muss von einem sachverstaendigen abgenommen werden.. bzw. dekra darf nen zettel tippen, tuef darf innen brief schreiben. (kann später beim strassenverkehrsamt uebernommen werden...) abe/abg = ist ein >e<pruefzeichen drauf, also darf man das anbauen, ohne dass jemand weinen tut! sonderabnahme = darf hier nur der tuev. da geht es halt um sachen die vorher noch nie angebaut worden sind. es gibt also kein gutachten ueber die anbauteile. und somit darf die dekra nicht eintragen, weil sie ja keine nummern kennt.... z.b. kba .nr. (das ist mein stand der dinge...........) (wenn ich shit laber, bitte berichtigen..........) dennoch besten gruss michi..... - mit Gutachten, Festigkeitsgutachten.... ist nur noch A....auswischen, es muß ein "Teilegutachten" sein. Dieses beinhaltet viel mehr als alle anderen Gutachten, so wie z. B. Qualitätssicherungssystem des Herstellerl. Das heißt, daß er nicht gutes Prüfen lässt und Schrott verkauft. Und so sind im Begriff "Teilegutachten" noch weitere Sachen versteckt, die für den Endverbraucher ( uns ) richtig wichtig sind. außerdem darf der TÜV eigentlich auch nur noch bei Einzelabnahmen in den Brief tippen ( und bei denen brauchst Du gar kein Gutachten), ansonsten kriegst Du auch nen Zettel( amtliches Dokument, Teil des Fahrzeugscheins) C |
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wie ist das bei serienteilen von den sportversionen... |
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danke für den beitrag jetzt weiß man wie man alles richtig macht erstmal speichern |
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aha...aber wenn ich jetzt mit meinen felgen, für die ich rein gar nichts habe zum tüv fahre, wird man sie wohl kaum so einfach eintragen, da sie ja erst vermessen und getestet werden müssen oder? Da frag ich mich was günstiger ist:direkt die eintragung durchführen lassen oder vorher ein gutachten beim hersteller anfordern? |
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Prinzipiell kann man alles auch ganz ohne Papiere abnehmen lassen. Nur wird im Normalfall der Prüfaufwand und damit die Kosten den Wert des Fahrzeugteils deutlich übersteigen, z.B. wenn Fahrversuche, Abgasgutachten, Fahrgeräuschmessungen o.ä. durchgeführt werden müssen. |
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