Mit dem Fahrrad in den Biergarten

| 03.08.2014


Sommerzeit ist Biergartenzeit – und nach dem Umtrunk setzen sich viele Menschen auf das Fahrrad, obwohl sich unter dem Alkoholeinfluss Verhaltensänderungen bemerkbar machen. Fahrradfahrer, so der Gesetzgeber, sind erst ab 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig – das entspricht aber nicht den Unfallzahlen.

An Unfällen mit Personenschaden innerhalb von Ortschaften waren 2013 laut Statistischem Bundesamt 9.328 alkoholisierte Verkehrsteilnehmer beteiligt. 4.523 Menschen waren mit dem Pkw unterwegs, 3.054 mit dem Fahrrad. Nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) wird bestraft, wer im Verkehr „ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.“
Für Pkw-Fahrer gilt dafür eine Grenze von 0,5 Promille beziehungsweise 1,1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit, Radfahrer dürfen deutlich mehr „tanken“. Sofern sie unfallfrei fahren begehen sie selbst unter dem Einfluss von 1,5 Promille keine Ordnungswidrigkeit und dürfen nach einer Kontrolle weiterfahren. Erst ab 1,6 Promille ist für sie Schluss – dann gelten sie als absolut fahruntüchtig und haben eine Straftat begangen, für die strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Kurt Bodewig, Präsident der Deutschen Verkehrswacht und Bundesminister a.D.: „Mit 1,6 Promille im Blut dürften viele Fahrradfahrer schon Probleme damit haben, ihr Fahrradschloss überhaupt zu öffnen. Auch bei deutlich weniger Promille können schwerwiegende, alkoholbedingte Fahrfehler auftreten. Die Deutsche Verkehrswacht macht sich deshalb für eine Regelung stark, die weniger nonchalant mit dem Gefährdungspotenzial volltrunkener Radfahrer umgeht.“

Grundsätzlich gilt bei Alkoholeinfluss, dass ab 0,3 Promille Entfernung und Geschwindigkeit eines herannahenden PKW nicht mehr richtig eingeschätzt werden können, ab 0,5 Promille die Sehleistung abnimmt, ab 0,8 Promille sich die Reaktionszeit um bis zu 50 Prozent verlängern kann. Ab 1,1 Promille nimmt die Risikobereitschaft zu und ab 1 Promille setzt der Kontrollverlust über das eigene Trinkverhalten ein.

Die DVW fordert, den bestehenden Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer auf 1,1 Promille herabzusetzen und sie dadurch den Kraftfahrzeugführern gleichzustellen. „Zusätzlich setzt sich die DVW für eine vorgeschaltete Warnschwelle ein“, wie Bodewig erläutert: „Wir sind dafür, den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit einzuführen. Die Blutalkoholgrenze hierfür muss auf Basis medizinischer Untersuchungen festgelegt werden.“






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Autor: Helge Blischke