Wo das Auto wohnt

| 21.06.2014


Wo das Auto wohnt
Immer wieder droht rechtlicher Ärger um Stellplatz, Parkhaus und Tiefgarage
Die meisten Familien verfügen über ein Auto, manche sogar über zwei. So angenehm es ist, mit Hilfe eines PKW mobil zu sein - zum Einkaufen, zur Arbeit oder in den Urlaub zu fahren -, so schwierig ist es aber oft auch, einen geeigneten Unterstellplatz für sein Auto zu finden. Im schlechtesten Falle gibt es sogar juristische Auseinandersetzungen um den Zuschnitt des Stellplatzes oder um Unfälle, die sich in einem Parkhaus ereignen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat in seiner Extraausgabe einige Urteile deutscher Gerichte gesammelt, die von diesem Themenkreis handeln.


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Wer mit seinem Auto eine Tiefgarage verlässt, der sollte es nicht zu eilig haben. Das gilt vor allem dann, wenn die Garage über ein Tor mit Fernbedienung verfügt. In diesem Falle sollte ein PKW-Lenker Blickkontakt zu der Schließanlage haben, wenn er auf den Auslöser drückt. Eine Frau hatte das nicht getan. Sie wollte per Knopfdruck das Tor heben, bemerkte aber nicht, dass ein anderer Nutzer bereits gedrückt hatte und sich deswegen das Tor wieder schloss statt aufzugehen. Motorhaube und Dach des Autos wurden eingedellt. Trotzdem musste nach Ansicht des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 231 C 2920/08) der andere Hausbewohner den Schaden nicht begleichen. Die Richterin war der Meinung, die geschädigte Autofahrerin hätte selbst besser aufpassen müssen.

Ähnlich aufmerksam sollten Nutzer von so genannten Duplexgaragen sein. Das sind Vorrichtungen, in denen aus Gründen der Platzersparnis zwei Autos übereinander abgestellt werden. Im konkreten Fall erlitt der in der oberen Abteilung geparkte PKW einen Schaden, weil zu wenig "Luft" nach oben war. Der Betreiber der Anlage sollte haften, doch laut dem Amtsgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 30 C 799/09) muss der Parkende selbst Acht geben. Im Urteil hieß es, bei der Nutzung des oberen Platzes bestehe "stets die Gefahr, dass Fahrzeuge, welche für die herrschende Raumhöhe zu hoch sind, beim Hochfahren der Anlage beschädigt werden".

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Nicht immer werden Garagen zweckbestimmt genutzt. Übertreibt es allerdings ein Nutzer und stapelt dort alte Küchenmöbel, Kartons und Fahrräder, so kann ihn die örtliche Bauaufsicht dazu zwingen, wieder Platz zu schaffen. Das ist zumindest dann der Fall, wenn es sich im rechtlichen Sinne um eine "notwendige Garage" handelt - das heißt, eine Garage, die vom Bauherrn auf Grund behördlicher Vorschriften wegen der örtlichen Verkehrsverhältnisse errichtet werden musste. So urteilte das Verwaltungsgericht Darmstadt (Aktenzeichen 2 K 48/12.DA). Dem Betroffenen blieb daraufhin nichts anderes übrig, als auszuräumen.

Auch im Falle nicht "notwendiger", also behördlich nicht vorgeschriebener Stellplätze gibt es durchaus Grenzen des Zumutbaren. Ein Ehepaar lagerte auf dem ihm zustehenden Tiefgaragenstellplatz Kartons und Plastikmaterial. Das hielt der Eigentümer für unpassend und das Zusammenleben der Hausgemeinschaft störend. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 433 C 7448/12) schloss sich dieser Meinung an. Eine solche Nutzung sei nicht mehr im Rahmen des Vertragszweckes.

Bei Garagentoren gilt dasselbe wie bei Haus- und Wohnungstüren. Der Eigentümer muss seinen Mietern eine ausreichende Zahl von Schlüsseln zur Verfügung stellen, zumindest einen pro Haushaltsmitglied. In einem Streitfall war das nicht so, es gab gerade mal einen Schlüssel für ein Ehepaar. Das hatte zur Folge, dass einer von beiden Eheleuten tagsüber den Kinderwagen nicht auf dem einfacheren Weg über die Garage in die Wohnung fahren konnte. Das Landgericht Bonn (Aktenzeichen 6 S 90/09) sprach dem Ehepaar deswegen eine Mietminderung in Höhe von fünf Prozent zu. Es sei Mietern nicht zuzumuten, sich ständig wegen der Übergabe des einzigen vorhandenen Schlüssels abzusprechen.






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