„Wanze“ am Auto ist verboten

| 14.06.2013


Auch wenn der Einfallsreichtum von Privatdetektiven im Film unerschöpflich scheint, im richtigen Leben sind dem Grenzen gesetzt. Bringen sie beispielsweise heimlich einen GPS-Empfänger am Fahrzeug der zu observierenden Person an, geht das zu weit. In dem Fall verstoßen sie gegen das Bundesdatenschutzgesetz und machen sich strafbar, wie der Bundesgerichtshof laut D.A.S. entschied (BGH, Az. 1 StR 32/13).

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Mitarbeiter einer Privatdetektei hatten für mehrere private Auftraggeber Überwachungen durchgeführt. Dabei kamen verstärkt GPS-Empfänger zum Einsatz, die verdeckt an den Autos der Zielpersonen angebracht wurden, um deren Bewegungsprofile zu erstellen. Eines Tages wurden sie bei ihrer Tätigkeit erwischt und es folgte eine Strafanzeige.

Die Detektive wurden verurteilt, der Fall ging durch mehrere Instanzen, wobei der Bundesgerichtshof das Urteil der Vorinstanz bestätigte. So stelle die unbefugte Erhebung nicht frei zugänglicher persönlicher Daten gegen Entgelt nach § 44 Bundesdatenschutzgesetz eine strafbare Handlung dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden könne, lautete die Begründung. Das heimliche Anbringen von GPS-Empfängern an fremden Autos sei generell strafbar. Als einzige Ausnahme könnten die Richter allenfalls gelten lassen, wenn ein besonders starkes berechtigtes Interesse an der Datenerhebung bestehe wie etwa in einer Notwehrsituation. Eine solche notwehrähnliche Situation müsse dann jedoch in einem Strafprozess jeweils geprüft werden. (news2do.com/mn)






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Autor: Yannik Maier