Falsch verstandenes Reißverschlussprinzip

| 06.03.2013


Verengen sich zwei Fahrspuren zu einer, gilt laut StVO das Reißverschlussprinzip. Reißverschluss ist allerdings nicht angesagt, wenn beide Spuren noch vorhanden sind und auf einer nur ein Hindernis im Wege steht, wie in dem vor dem Amtsgericht München verhandelten Fall (Az. 334 C 28675/119). Hierbei waren zwei Münchener Autofahrerinnen aneinandergeraten. Die Fahrerin eines VW Cabrios war auf der linken von zwei Fahrbahnen unterwegs, als ein parkender Möbelwagen den Weg versperrte. Sie wechselte auf die benachbarte rechte Spur und stieß mit einem Fiat Punto zusammen.

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Den entstandenen Schaden sollte nun die Versicherung der Fiat-Fahrerin ersetzen, die schließlich „rücksichtslos“ gewesen sei und ihre Kontrahentin nach dem Reißverschlussprinzip nicht in die Spur gelassen hätte. Irrtum, urteilten die Richter laut Deutscher Anwaltshotline. Das Reißverschlussprinzip käme nämlich nur beim Wegfall einer Spur zur Anwendung, nicht aber, wenn die Weiterfahrt auf einer vorhandenen Spur nur blockiert ist. Hier handelte es sich um einen klassischen Spurwechsel. Und wenn der nicht möglich ist, muss darauf verzichtet werden. (news2do.com/mn)




Quelle: http://news2do.com/?p=2828

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Autor: Helge Blischke