Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr


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  • | 11.01.2004 15:53

<P><B>§ 315b. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr.</B> (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch

beeinträchtigt, daß er<BR>

<OL><LI>Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,</LI><BR>

<LI>Hindernisse bereitet oder</LI><BR>

<LI>einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,</LI></OL>

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<BR>

(2) Der Versuch ist strafbar.<BR>

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis

zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.<BR>

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit

Geldstrafe bestraft.<BR>

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu

zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</P>


Quelle:
StGB § 315b
Datum:
30.04.2001

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