§17 Abs. 2 Ngefag ->>
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Nach §17 Abs. 2 NGeFAG kann ein Platzverweis NUR ausgesprochen werden, wenn TATSACHEN die Annahme RECHTFERTIGEN, dass EINE PERSON in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird. |
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man muss die sache nur dem anwalt übergeben und vors verwaltungsgericht gehen. platzverweise können se ja verteilen, nu wie gesagt, ohne tatsachen und beweisen wird sich das gericht gegen die stadt entscheiden |
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hey cool, nur es wird wohl nicht jeder deswegen vot Gericht gehen oder? |
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@freak |
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Ja das stimmz @ dp.... Aber es ist vielleicht ja auch nicht jeder in der Lage sich einen Anwlalt zu leisten bzw. viele lennen vielleicht auch keinen guten Anwald... Naja, ich hab zum glück keinen Platzverwis da ich seid Carfreitag nicht mehr da war |
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also ich geh lieber bis vors oberlandesgericht, egal was für kosten mir dabei entstehen, als mich von den eierköpfen verarchsen lasse. |
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@freak ich habe deshalb ja extra auf der Startseite stehen, bei wem man sich melden kann, wenn man keinen Anwalt kennt |
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Oh, da hab ich mich noch nicht so mit befasst, SORRY!!!!!!!! |
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@Delta |
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traurig, aber wahr.. |
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