Flugblatt zur Bodenfreiheit - Seite 2

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  • Sven
    Gast
  • Sven
    Gast
  • | 10.04.2004 12:48

Text des alten Absatz III vor seiner Änderung durch V v. 16.11.84, der dann ab 1.1.88 Geltung hatte:

"Die untere Spiegelkante von Scheinwerfern darf nicht höher als 1000 mm, bei Zugmaschinen im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffetnlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, sowie für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, deren Bauart das vorschriftsmäßige Anbringen der Scheinwerfer nicht zulässt und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt. Scheinwerfer müssen an den Fahrzeugen einstellbar und so befestigt sein, dass eine unbeabsichtigte Verstellung nicht eintreten kann."

(achtung ALTER ABSATZ, ab 1988 gilt der neue !!!)


ein anderer Text:

Bodenfreiheit


Vor allem in der Saison 2000 gab es vermehrt Rückmeldungen von diversen Treffen, auf denen Fahrzeuge besonders hart nach angeblich „rechtsverbindlichen Vorschriften“ auf Ihre vorhandene Bodenfreiheit überprüft wurden. Oftmals wurde dafür eine Barriere in Form eines hölzernen Vierkantbalkens oder ähnlichem aufgebaut. Konnte ein Fahrzeug dieses Hindernis nicht überfahren, wurde es genaustens begutachtet, oftmals sogar zwangsweise einem Sachverständigen vorgestellt.
Rückfragen bei vereinzelten Sachverständigen haben ergeben, dass hier eine starke Unsicherheit herrscht. Oft hörten wir mit überzeugter Stimme, dass es selbstverständlich eine Mindestbodenfreiheit gibt. Wenn wir nach Vorschriften oder Paragraphen fragten, wurde viel Papier gewälzt und wir bekamen immer dasselbe Ergebnis:
Es gibt keine vorgeschriebene Bodenfreiheit!
Grund genug, sich einmal ausführlich mit diesem Thema zu befassen. Neben der Polizei und einem Rechtsanwalt sprachen wir das Innenministerium NRW, den TÜV Süddeutschland, den TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg, die DEKRA und den KÜS an.
Häufig hörten wir, dass die Strassenverkehrszulassungs Ordnung (StVZO) die Bodenfreiheit regelt. Sehr häufig wurde das VdTÜV Merkblatt 751 zur Beweisführung benannt.
Die StVZO regelt grundsätzlich alles, was für die Zulassung eines Fahrzeugs von Belang ist. Hier wird auf jede relevante Kleinigkeit verwiesen - ein Hinweis zur Bodenfreiheit fehlt ganz. Es gibt allerdings eine Reihe von Vorschriften, die unabhängig von der Bodenfreiheit eingehalten werden müssen.
So muss das vordere Nummernschild nach der Tieferlegung mindestens 20 cm, das hintere mindestens 30 cm über der Fahrbahn angebracht sein (§ 60, Absatz 2 StVZO).
Die leuchtende Fläche des Frontscheinerfers muss sich mindestens 50 cm über der Fahrbahn befinden (§ 53 Absatz 1 StVZO), die Schlussleuchten mindestens 35 cm über der Fahrbahn (§ 53 Absatz 1 StVZO).

Bei den Schlussleuchten wird allerdings noch einmal unterschieden. Für die Nebelschlussleuchte/n und den oder die Rückfahrscheinwerfer reichen schon 25 cm (§52a Absatz 1 und §53d Absatz 3 StVZO).
Der TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg teilte uns auf telefonische Nachfrage mit, das es zwar eine TÜV Richtlinie in Ergänzung zur StVZO gibt, in der der Bodenfreiheit explizit eingegangen wird, da diese aber nicht Bestandteil dieser ist, ist sie auch nicht rechtsverbindlich, sondern wirklich nur als Richtlinie anzusehen.

Hierbei handelt es sich um das „VdTÜV Merkblatt 751“, das vom TÜV, sowie den sachverständigen und beratenden Gremien des Bundesvekehrsministeriums als allgemeinverbindlich angesehen wird.
In diesem Merblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass ein „mit einem Fahrer besetztes Fahrzeug ein Hindernis von 80 cm Breite und 11 cm Höhe berührungslos überfahren werden sollte“. Flexible Anbauteile wie z.B. Weichplastikspoiler werden hiervon sogar noch extra ausgenommen.
Das Schlüsselwort ist „sollte“. Es sollte überfahren werden können, heisst es. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dadurch also ebenfalls nicht.

Das Innenministerium kann sich ein solches Verhalten nicht vorstellen. Polizeiliche Maßnahmen können nur auf Grund gesetzlicher Rechtsvorschriften und Ermächtigungen getroffen werden. Diese lägen aber hier nicht vor.
Trotz allem ist das kein Freibrief. Man sollte sich darauf besinnen, dass man mit einer extremen Tieferlegung sehr wohl zum Verkehrshindernis, wenn nicht sogar zu einer Verkehrsgefährdung werden kann. Gerade auf dem Weg zu Treffen bewegt man sich auf unbekanntem Terrain. Da kann es schnell passieren, dass man die Frässkante an der Baustelle oder den hochstehenden Gullideckel erst im letzten Moment erkennt. Wenn man jetzt, im Regelfall für die nachfolgenden Fahrzeuge ohne ersichtlichen Grund, kräftig bremst, muss man sich den Vorwurf gefallen lassen, dass man gegen den § 1 der Strassenverkehrs Ordnung (StVO) verstossen hat. Auch wenn man auf, für unsere Fahrwerke, schlechten Strassen statt mit zulässigen 50 km/h nur mit 30 km/h fährt und eine Schlange hinter sich bildet, wird man sich diesen Vorwurf gefallen lassen müssen und wenn wir ehrlich sind, zurecht!
Auch der § 30 StVZO hat hier nahe Verwandschaft. Sein Absatz 1 schreibt vor, dass das Fahrzeug so gebaut sein muß, dass sein verkehrüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Ob bei einer Fahrzeug-Tieferlegung eine Schädigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung vorliegt kann nur im Einzelfall geklärt werden.
Wenn Ihr aber mit der Ölwanne den Asphalt aufgrabt, wird Euch der Gegenbeweis schwer fallen ;-)
Weiter gilt dieser Text natürlich ausschliesslich dann, wenn alle weiteren Auflagen der StVZO voll erfüllt sind, ansonsten wird die Bodenfreiheit lediglich „mitgeprüft“.
Mit gepressten Federn, nicht eingetragenen Fahrwerken oder an den Kotflügelkanten schleifenden Reifen wird man Euch aber bei Euren Ausführungen zur Bodenfreiheit nicht einmal zuhören.

Nicht die Scheinwerfer müssen 50 cm - sondern die untere Lichtaustrittsfläche - das kann in manchem Fall den gewissen cm ausmachen.

Quellen: Diverse Internetseiten...


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    Happymeal-Esser


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  • | 10.04.2004 12:54

Gut und sehr präzise antwort.Danke

Wer weiß denn,wo ich die Lichtaustrittsfläche meesen kann b.z.w. wie es errechne?

Das ist genau derText der im Flugblatt stand:)

  • Sven
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  • Sven
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  • | 10.04.2004 13:22

Ich denke mit "untere Lichtaustrittsfläche" ist der untere Teil des Reflektors im eigentlichen Scheinwerfergehäuse gemeint und da ist es bei vielen Fahrzeugen gerade mal 1 cm bis zur Scheinwerferunterkante (hier ist nun die Glasscheibe bzw. das Gehäuse des Scheinwerfers gemeint) und deshalb macht das keinen so wirklich großen Unterschied, aber kann wichtig sein für die gewisse Differenz...

@Scirocco
...einfach per Zufall ausgegraben :D


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  • | 10.04.2004 13:34

Ja da hast du recht und danke...
...wünsche noch Frohe Ostern und dicke Eier!!!

MFG Meister Jäger11


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  • | 16.04.2004 11:29

Mahlzeit!!!


Hab mir sgen lassen, daß man die untere Lichtaustrittkannte er,ittelt un dmeßbar macht indem man ein Blatt Papier vor den Scheinwerfer hält!!! Dann seht ihr wuderbar wo es durchscheint und meßt vom Boden (von wo auch sonst) bis zu eben dieser Kante!!!

Hoffe, das hilft weiter!!!


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  • | 16.04.2004 11:35

Also ich würd mit solchen Sachen immer aufpassen, auch wenn die Sachen stimmen die da auf dem Zettel stehen.
Wenn die Polizei oder nen Prüfer was gegen das Auto haben finden die schon nen Grund um den Wagen still zu legen.
Dann ist es zwar nur indirekt die Tieferlegung und die nehmen einfach nen anderen Grund um den Wagen ausm Verkehr zu ziehen.

  • ~Matze
    Gast
  • ~Matze
    Gast
  • | 16.04.2004 13:20

Man kann hier sagen was man will, aber meiner Meinung nach liegt das doch eh immer an ermessen des Prüfers.

Letztes Jahr z.B. gab es ein richtig geiles schickes und tiefes E36 Cabrio, der stillgelegt worden ist. Der Eigentümer hat geklagt und gewonnen, das Auto ist mega tief und hat nicht mal 4 cm Bodenfreiheit. Bevor der stillgelegt worden ist, war der nämlich eine Woche vom Tüv in Atter abgenommen worden.

Der fährt heute ganz normal mit seinem Auto weiter durch die Stadt.



Matze

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