Ausnahmegenehmigungen nach STVZO

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  • | 17.10.2005 08:11

Hier die Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge und ab/bis zu welcher Erstzulassung diese gültig sind:

§§ EZ Vorschrift
70/220/EWG vor 20.04.1973 Kurbelgehäuseentlüftung darf ins Freie gehen

§ 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG* Pflicht für Schluss- und Bremsleuchten, sowie für Rückstrahler

§ 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG Pflicht für Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

§ 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG Pflicht für Kennzeichenbeleuchtung, Begrenzungs- und Parkleuchten

§ 22a StVZO vor 01.01.1954 Keine BAG Pflicht für Einrichtungen zum Verbinden von Fahrzeugen

§ 22a StVZO vor 01.01.1954 Keine BAG Pflicht für lichttechnische Einrichtungen

§ 22a StVZO ab 01.04.1957 BAG Pflicht für Sicherheitsglas

§ 22a StVZO ab 01.04.1957 BAG Pflicht für Fahrtrichtungsanzeiger

§ 22a StVZO ab 01.01.1961 BAG Pflicht für Glühlampen für Scheinwerfer mit asymmetr. Abblendlicht

§ 22a StVZO ab 01.01.1961 BAG Pflicht für Nebelscheinwerfer

§ 22a StVZO ab 01.04.1961 BAG Pflicht für Zusatzheizungen (ausgenommen Warmwasser- und elektrische Heizungen)

§ 22a StVZO ab 01.04.1961 BAG Pflicht für Sicherheitsgurte

§ 22a StVZO ab 01.01.1962 BAG Pflicht für Heizungen (ausgenommen Warmwasser- und elektrische Heizungen)

§ 22a StVZO ab 01.01.1986 BAG Pflicht für Rückfahrscheinwerfer (müssen an Fz. mit EZ ab 01.01.87 verwendet werden)

§ 22a StVZO ab 01.10.1998 BAG Pflicht für Luftreifen

§ 30b StVZO ab 01.10.1989 Ber. des Hubraums pi = 3,1416, Bohrung u. Hub in mm, runden auf eine Stelle nach dem Komma

§ 35a StVZO ab 01.04.1970 Sicherheitsgurte auf den vorderen Sitzen erforderlich

§ 35a StVZO ab 01.05.1979 Sicherheitsgurte auf den hinteren Sitzen erforderlich

§ 35a StVZO ab 01.01.1988 Pflicht für Dreipunktgurte hinten

§ 35a StVZO ab 01.01.1992 Verankerungspunkte für Sicherheitsgurte müssen 76/115/EWG entsprechen

§ 35c StVZO vor 01.01.1956 Keine Heizung und Lüftung im geschlossenen Pkw erforderlich

§ 35e StVZO vor 01.07.1963 Hinten angeschlagene Türen zulässig

§ 36a StVZO vor 01.01.1962 Keine genaue Definition über Radabdeckungen (keine heutigen Maßstäbe anlegen)

§ 38a StVZO ab 01.01.1962 Diebstahlsicherung rückwirkend für alle erforderlich

§ 38a StVZO vor 01.01.1962 Sicherung gegen unbefugte Benutzung durch loses Zubehör (nur mit Ausnahme-genehmigung)

§ 38b StVZO ab 01.10.1998 Pkw Alarmsysteme müssen RL 74/61/EWG entsprechen

§ 40 StVZO vor 01.01.1957 Keine Kennzeichnungspflicht für Sicherheitsglas

§ 41 StVZO ab 01.01.1991 Bremsanlage von Pkw muß RL 71/320/EWG entsprechen

§ 43 StVZO ab 01.10.1974 Abschleppöse vorn erforderlich, wenn Anhängelast, dann auch hinten erforderlich

§ 47a StVZO ab 01.07.1969 Pkw mit Ottomotor AU pflichtig

§ 47a StVZO ab 01.01.1977 Pkw mit Dieselmotor AU pflichtig

§ 50 StVZO ab 01.08.1988 Hauptscheinwerfer Anbauhöhe untere Spiegelkante größer / gleich 500 mm, oberster Punkt leuchtende Fläche kleiner / gleich 1250 mm

§ 50 StVZO ab 01.01.1990 Leuchtweitenregulierung erforderlich

§ 52a StVZO ab 01.01.1987 Pflicht für Rückfahrscheinwerfer

§ 53 StVZO vor 01.07.1961 Eine Bremsleuchte zulässig

§ 53 StVZO vor 01.01.1983 Bremslicht auch gelb zulässig

§ 53 StVZO vor 01.01.1983 Brems- und Blinklicht als Baueinheit zulässig (Einkammerleuchte)

§ 53 StVZO vor 01.01.1986 Getrennte Absicherung von Schlussleuchten oder sinnfällige Ausfallanzeige erforderlich

§ 53 StVZO ab 01.01.1986 Getrennte Absicherung von Schlussleuchten erforderlich

§ 53d StVZO ab 01.01.1991 Nebelschußleuchte erforderlich

§ 54 StVZO vor 01.01.1970 Fahrtrichtungsanzeiger auch rot zulässig

§ 54 StVZO vor 01.04.1974 Winker mit gelben Blinklicht zulässig

§ 54 StVZO vor 01.04.1974 Gelbe Pendelwinker zulässig

§ 55a StVZO ab 01.01.1962 Funkschutzzeichen für Funkentstörung erforderlich

§ 57 StVZO ab 01.01.1991 Geschwindigkeitsmesser muss RL 75/443/EWG entsprechen

§ 59 StVZO vor 01.04.1952 Ort der Anbringung des Fabrikschildes beliebig

§ 59 StVZO vor 01.04.1952 Angabe des Fahrzeugtyps auf dem Fabrikschild nicht erforderlich

§ 59 StVZO vor 01.10.1969 FIN** darf auch eingraviert sein

§ 59 StVZO vor 01.10.1969 FIN auch auf genietetem Schild zulässig

*BAG = Bauartgenehmigung
** FIN = Fahrzeug-Identitätsnummer


Das Ganze hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.


Take care! Markus :hut:


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  • | 17.10.2005 09:20

Sind ein paar sehr interessante Sachen dabei!!! Coole Sache...


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  • | 17.10.2005 14:04

Hmmm mein 86c Steilheck hat erstzulassung 1994, aber in dem Brief einträge das er keine Leuchtweitenregelung und keine Schlussnebelleuchte haben muss! War von Werk aus Eingetragen!

Bei dir in der Auflistung steht ab Bj. 1991 Nebelschlussleuchte erforderlich!

:rolleyes:?????

:hut:

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  • | 17.10.2005 15:31

@ endee: Schau mal zu Schlüsselnummer 3, ob da evtl. 000 steht. Dann dürfte es sich um einen EU-Reimport handeln. Das mit der fehlenden LWR wird auch heute noch bei jedem AMI eingetragen, aber eine "Austragung" bzw. das Fehlen der NSL nach dem 01.01.1991 ist mir auf legalem Wege auch noch nicht unter die Augen gekommen. Es geht ja bei der Ausnahme um die kosten mäßige Verhältnismäßigkeit; sprich ob man eine Anpassung an unsere Vorschriften finanziell zumuten kann. Und eine NSL unter die Stoßstange schrauben kostet nun wirklich nicht die Welt und deshalb wird das Fehlen der NSL im Normalfall bei der deutschen Erstabnahme nicht vom TÜV abgesegnet. Ein nachrüsten einer LWR hingegen wäre bei einigen Fahrzeugen hingegen nicht / bzw. nur mit hohem Kostenaufwand möglich. Darum hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung geschaffen. Gleiches gilt übrigens auch z.B. für die Kennzeichengrösse, rote seperate Seitenmarkierungsleuchte hinten , IN-ETWA-WIRKUNG von LTE`s u.s.w. .


Take care! LG Markus :hut:


PS: Nur mal so aus reiner Neugier: Hast Du an Deinem Polo anstelle der NSL 2 Rückfahrscheinwerfer verbaut?!?


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  • | 17.10.2005 16:01

Ne hab ich nicht, sieht doch dumm aus wenn einer Rot und einer Weiß leuchtet LOL!

Da ist garnichts drin, und weil es ja leider nichts anderes gibt für nen Steilheck wollt ich auch nicht ne Englische variante verbauen, sieht noch Mistiger aus! Hab aber mal irgendwo gesehen, das es die G40 Leuten, also in dem Aussehen in England auch für den Steilheck gab, bei VW konnte mir da keiner helfen!

:hut:


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  • | 07.11.2005 01:31

Coole und vor allem interessante Liste

Zitat:
Zitat von Old Red Cardriver
§ 53 StVZO vor 01.01.1983 Brems- und Blinklicht als Baueinheit zulässig (Einkammerleuchte)
§ 54 StVZO vor 01.01.1970 Fahrtrichtungsanzeiger auch rot zulässig
Wenn ich z.B. nen alten Ami BJ 75 einführe - wäre das dann okay, wenn Brems- und Blinklicht eine Baueinheit sind - da der Blinker dann hinten ja auch rot blinkt? Hab ich das richtig verstanden?


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  • | 07.11.2005 07:42

hast du falsch verstanden.
Wenn alles gelb wäre, dann wäre es ok. Eine Zeile drüber steht noch, dass bis 1983 gelbes Bremslicht zulässig war.
Rote Blinker nur bis 1970.


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  • | 07.11.2005 09:20

Zitat:
Zitat von chevy1992
hast du falsch verstanden.
Ah, ok. War halt doch schon spät :)


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  • | 07.11.2005 12:24

§ 52a StVZO ab 01.01.1987 Pflicht für Rückfahrscheinwerfer

das heißt das ich keine brauche wenn ich bj 86 hab?

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  • | 15.11.2005 19:58

@ hoagie : Bei einer H-Zulassung würde Dir der rote Blinker hinten auch eingetragen werden. Ich habe diesen Sonderfall schon öfters gehabt. Das hängt mit dem optischen und technischen Originalzustand des Fahrzeugs, der bei der H-Zulassung gegeben sein muss zusammen. Man darf bei der H-Zulassung aber natürlich auch gelbe separate Blinker verbauen, da diese ja eine Verbesserung der Verkehrssicherheit darstellen... :rolleyes:

@ Grummelz : So sieht es denn wohl aus... ;)


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  • | 15.11.2005 21:09

hier in steinfurt fährt ein passat mit roten blinkern, gelben hauptscheinwerfer rum. wie macht der dass dann? ich weiß zu 100% das gelbe frontscheinwerfer verboten sind und nicht eingetragen werden (kenne ich damals von einem kumpel,der einen Renault 19 mit gelben licht haben wollte -> da das in frankreich so war/ist)


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  • | 15.11.2005 22:30

Zitat:
hier in steinfurt fährt ein passat mit roten blinkern, gelben hauptscheinwerfer rum. wie macht der dass dann?
Vermutlich macht der das auf die gleiche Weise, auf die andere mit 4 cm Bodenfreiheit, blauen Standlicht-LEDs, UBB, etc. durch die Gegend fahren.


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  • | 27.12.2005 20:41

Moin,
Nach der Liste oben sind bei Fahrzeugen vor 74 Winker zulässig. §54. d.h. Wenn ich einen Wagen mit Bj 1934 Anmelden will, sollten Wilker reichen.
Ich habe es versucht, und der Mensch beim TÜV meinte, daß Winker überhaubt nicht mehr zugelassen sind und starre Blinker nachgerüstet werden müssen.
Er meinte, daß an einem Wagen außer Wischern keine beweglichen Teile im Außenbereich des Fahrzeugs vorhanden sein darf.

Hat jemand eine Ahnung wo das steht?

Gruß


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  • | 27.12.2005 20:51

All die Dinge, die Markus oben gepostet hat, stehen nicht in den von ihm genannten Paragraphen, sondern beziehen sich auf diese Paragraphen. Was du suchst steht im § 72 Absatz 2 StVZO und klingt so:

Zitat:
(zu) § 54 Abs. 3 (Winker für gelbes Blinklicht und Pendelwinker)

Statt der in § 54 Abs. 3 vorgeschriebenen Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. April 1974 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Winker für gelbes Blinklicht oder Pendelwinker für gelbes Dauerlicht angebracht sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 897) zulässig waren.
Damit würde ich argumentieren. Allerdings kann es sein, dass die Prüfstellen anderslautende Anordungen ihrer zuständigen Ministerien haben.

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