Ausnahmegenehmigungen nach STVZO
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Sind ein paar sehr interessante Sachen dabei!!! Coole Sache... |
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Hmmm mein 86c Steilheck hat erstzulassung 1994, aber in dem Brief einträge das er keine Leuchtweitenregelung und keine Schlussnebelleuchte haben muss! War von Werk aus Eingetragen! |
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@ endee: Schau mal zu Schlüsselnummer 3, ob da evtl. 000 steht. Dann dürfte es sich um einen EU-Reimport handeln. Das mit der fehlenden LWR wird auch heute noch bei jedem AMI eingetragen, aber eine "Austragung" bzw. das Fehlen der NSL nach dem 01.01.1991 ist mir auf legalem Wege auch noch nicht unter die Augen gekommen. Es geht ja bei der Ausnahme um die kosten mäßige Verhältnismäßigkeit; sprich ob man eine Anpassung an unsere Vorschriften finanziell zumuten kann. Und eine NSL unter die Stoßstange schrauben kostet nun wirklich nicht die Welt und deshalb wird das Fehlen der NSL im Normalfall bei der deutschen Erstabnahme nicht vom TÜV abgesegnet. Ein nachrüsten einer LWR hingegen wäre bei einigen Fahrzeugen hingegen nicht / bzw. nur mit hohem Kostenaufwand möglich. Darum hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung geschaffen. Gleiches gilt übrigens auch z.B. für die Kennzeichengrösse, rote seperate Seitenmarkierungsleuchte hinten , IN-ETWA-WIRKUNG von LTE`s u.s.w. . |
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Ne hab ich nicht, sieht doch dumm aus wenn einer Rot und einer Weiß leuchtet LOL! |
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Coole und vor allem interessante Liste Zitat: Wenn ich z.B. nen alten Ami BJ 75 einführe - wäre das dann okay, wenn Brems- und Blinklicht eine Baueinheit sind - da der Blinker dann hinten ja auch rot blinkt? Hab ich das richtig verstanden?
Zitat von Old Red Cardriver § 53 StVZO vor 01.01.1983 Brems- und Blinklicht als Baueinheit zulässig (Einkammerleuchte)§ 54 StVZO vor 01.01.1970 Fahrtrichtungsanzeiger auch rot zulässig |
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hast du falsch verstanden. |
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Zitat: Ah, ok. War halt doch schon spät
Zitat von chevy1992 hast du falsch verstanden. |
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§ 52a StVZO ab 01.01.1987 Pflicht für Rückfahrscheinwerfer |
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@ hoagie : Bei einer H-Zulassung würde Dir der rote Blinker hinten auch eingetragen werden. Ich habe diesen Sonderfall schon öfters gehabt. Das hängt mit dem optischen und technischen Originalzustand des Fahrzeugs, der bei der H-Zulassung gegeben sein muss zusammen. Man darf bei der H-Zulassung aber natürlich auch gelbe separate Blinker verbauen, da diese ja eine Verbesserung der Verkehrssicherheit darstellen... |
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hier in steinfurt fährt ein passat mit roten blinkern, gelben hauptscheinwerfer rum. wie macht der dass dann? ich weiß zu 100% das gelbe frontscheinwerfer verboten sind und nicht eingetragen werden (kenne ich damals von einem kumpel,der einen Renault 19 mit gelben licht haben wollte -> da das in frankreich so war/ist) |
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Zitat: Vermutlich macht der das auf die gleiche Weise, auf die andere mit 4 cm Bodenfreiheit, blauen Standlicht-LEDs, UBB, etc. durch die Gegend fahren.
hier in steinfurt fährt ein passat mit roten blinkern, gelben hauptscheinwerfer rum. wie macht der dass dann? |
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Moin, |
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All die Dinge, die Markus oben gepostet hat, stehen nicht in den von ihm genannten Paragraphen, sondern beziehen sich auf diese Paragraphen. Was du suchst steht im § 72 Absatz 2 StVZO und klingt so: Zitat: Damit würde ich argumentieren. Allerdings kann es sein, dass die Prüfstellen anderslautende Anordungen ihrer zuständigen Ministerien haben.
(zu) § 54 Abs. 3 (Winker für gelbes Blinklicht und Pendelwinker) Statt der in § 54 Abs. 3 vorgeschriebenen Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. April 1974 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Winker für gelbes Blinklicht oder Pendelwinker für gelbes Dauerlicht angebracht sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 897) zulässig waren. |
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