Deutsches Gesetz zum Europäischen Haftbefehl ist nichtig

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  • | 18.07.2005 20:00

18.07.2005 18:41
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Deutsches Gesetz zum Europäischen Haftbefehl ist nichtig

Karlsruhe (dpa) - Die Bundesregierung muss ein neues Gesetz zum EU-Haftbefehl entwerfen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass nach geltendem Recht mutmaßliche Straftäter mit deutschem Pass nicht mehr an andere EU-Staaten ausgeliefert werden dürfen. Für den Kläger, den Terrorverdächtigen Mamoun Darkazanli, bedeutete die Entscheidung die unmittelbare Haftentlassung. Er muss nun vorläufig nicht mit einer Abschiebung nach Spanien rechnen. Das vereinfachte Auslieferungsverfahren galt seit August 2004.

Quelle: NOZ

Stichwort
Europäischer Haftbefehl

Der europäische Haftbefehl soll die Festnahme und Auslieferung von Straftätern innerhalb der Europäischen Union erleichtern und beschleunigen. Dazu haben sich die 15 EU-Staaten auf eine Liste von 32 Straftaten geeinigt, bei denen die bisher nötige Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit in den beteiligten Ländern entfällt. Der europäische Haftbefehl gilt in Deutschland seit dem 23. August 2004.
Liste mit 32 Straftaten

Zur Liste der Straftaten gehören unter anderem die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Terrorismus, Menschenhandel, Kinderpornografie, illegaler Drogen- oder Waffenhandel, Korruption, Geldwäsche, Vergewaltigung, schwerer Raub, Produktpiraterie, Cyberkriminalität, Umweltkriminalität, Enführung oder Geiselnahme und Erpressung.
Gegenseitige Hilfe bei Fahndung vereinbart

Schreiben die Strafverfolger eines Mitgliedstaats einen Tatverdächtigen mit dem europäischen Haftbefehl zur EU-weiten Fahndung aus, müssen die Polizei- und Justizbehörden aller anderen EU-Länder bei der Suche und Festnahme helfen. Voraussetzung dafür ist, dass die Tat mit mindestens drei Jahren Haft bedroht ist. Akzeptiert ein Festgenommener seine Auslieferung in das Land, das ihn vor Gericht stellen will, dann müssen die Behörden des Festnahmelandes ihn innerhalb von 20 Tagen überstellen. Stimmt der Tatverdächtige dem nicht zu, müssen die Behörden binnen 60 Tagen entscheiden. In Ausnahmen darf das Verfahren 90 Tage dauern.

Bei Straftaten, die nicht in der Liste der 32 Delikte stehen, muss nach wie vor geprüft werden, ob diese auch im Staat der Festnahme mit mindestens einem Jahr Haft strafbar sind.
Stand: 18.07.2005 11:03 Uhr

Quelle: Tagesschau.de

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  • | 18.07.2005 20:06

jo habs grad schon im fernsehen gesehne, ich weiß net was ich davon halten soll


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  • | 18.07.2005 21:30

So ein scheiss was soll nur noch aus Deutschland werden

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