polizeiliche willkür?
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zum thema vfl osnabrück, fällt mir ein: |
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ja ne,stand ja letztens schon mal hier in irgendeinem tghread das die das dürfen wenn die inner kolonne fahren! |
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Typisch Polimanzei aber wenn ich so n Schnittlauch wäre dann würd ich das auch nich anders machen denk ich ma |
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ist auch logisch wenn die ne kolonne fahren. ist ganz normal. soll ja so sein |
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Also da kann man wirklcih nichts gegen sagen. |
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Also bei uns machen die das zwar nicht so, aber es stimmt schon. Wenn die so unterwegs sind spricht da nix dagegen. Für deren willkür gibt´s aber genügend andere Beispiele. Wobei Gunfried aber recht hat. Wenn einer von uns die grüne Hülle an hätte würde man´s anders machen!?!? |
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Hier ist nochmal der §-Text von Klaus! Zitat: Das interessanteste zu der Frage von User AMB finde ich diesen Abschnitt :Klaus330Ci postete Was hat es mit geschlossenen Verbänden auf sich? Ein geschlossener Verband ist ein Konvoi von Fahrzeugen, der straßenverkehrsrechtlich wie ein einziges Fahrzeug behandelt wird. Das bedeutet unter anderem, dass andere Kfz nicht zwischen Fahrzeuge eines geschlossenen Verbandes einscheren dürfen, und dass, wenn ein Fahrzeug eines geschlossenen Verbandes bei Grün in eine Kreuzung eingefahren ist, auch alle anderen Fahrzeuge diese Kreuzung passieren dürfen (denn sie gelten ja nur als ein einziges Fahrzeug). Vgl. im einzelnen § 27 StVO. Ein geschlossener Verband nimmt daher nach § 29 Abs. 2 S. 2 StVO die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch, so dass er grundsätzlich einer Genehmigung der zuständigen Behörde nach § 29 Abs. 2 S. 1 StVO bedarf. Auch diese Vorschriften werden aber natürlich bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten außer Kraft gesetzt, so dass die Berechtigten (insb. Militär, Polizei, Feuerwehr, aber auch Katastrophenschutz) geschlossene Verbände auch ohne Genehmigung in Marsch setzen dürfen. Dies gilt jedoch nur bis zu einem Umfang von 30 Fahrzeugen (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 StVO) - es sei denn, es handelt es sich um einen Spannungs-/Verteidigungs- bzw. Katastrophen-/Großschadensfall. Für größere geschlossene Verbände benötigen auch die Berechtigten eine Genehmigung. Geschlossene Verbände sind geeignet zu kennzeichnen; wie dies geschieht, ist nicht abschließend geregelt. Der Verband muß nur als solcher erkennbar sein. Zur Kennzeichnung üblich sind blaue Flaggen, die (vorne) links am Fahrzeug angebracht werden; eine Ausnahme bildet das Schlussfahrzeug, dieses führt eine grüne Flagge. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 25 StVO sollten zumindest das erste und das letzte Fahrzeug blaues Blinklicht führen. Es ist aber nach § 38 Abs. 2 StVO durchaus möglich und in der Regel auch wünschenswert, dass alle damit ausgestatteten Fahrzeuge im geschlossenen Verband mit Blaulicht fahren. Darüber hinaus ist es üblich, daß alle Fahrzeuge im geschlossenen Verband Fahrtlicht einschalten. Größere geschlossene Verbände müssen regelmäßige Lücken zum Einscheren lassen, um Überholvorgänge zu ermöglichen. Außerdem gilt natürlich auch hier, dass die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen. Dazu gehört insbesondere, dass nach Möglichkeit an Kreuzungen Sicherungsposten bereitstehen, die den Querverkehr warnen, wenn der geschlossene Verband bei - inzwischen - roter Ampel die Kreuzung überquert. wenn ein Fahrzeug eines geschlossenen Verbandes bei Grün in eine Kreuzung eingefahren ist, <´haben´> alle anderen Fahrzeuge diese Kreuzung <´zu´> passieren <> (denn sie gelten ja nur als ein einziges Fahrzeug). Vgl. im einzelnen § 27 StVO. |
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