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Da geb ich dir vollkommen recht da krieg ich echt nen Hals aber was für einen |
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Ich finde das auch total bekloppt, man kann es einfach auch mit den Kontrollen übertreiben |
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Passt also gut auf Eure KAMMERAS auf. Oder nehmt gleich mehrere mit. Oder sagt, die wäre gerade kaputt gegangen, oder Ihr tauscht ganz schnell die Chipkarten, und riskiert eine kleine Beschlagnahmung ohne Medienträger. |
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echt ey,erst nehmen sie einem das auto weg und dann wollen die auch die diggi cam von einem. ich bin derbe sauer! |
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wo du es schon ansprichst! sämtliches Foto und Video Material haben hier natürlich Platz! |
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Das ist doch bekannt, dass die sich nicht gerne filmen/knipsen lassen. |
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es gibt das Recht an persönlichem Bild! |
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Naja aber die dürfen uns filmen wie sie wollen oder wie. |
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Zitat: Soviel zu dem Thema!Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9.Januar 1907 - KUG - § 22 [Das Recht am eigenen Bild] Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. § 23 [Ausnahmen] (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. § 24 [Ausnahmen im öffentlichen Interesse] Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. § 33 [Strafvorschriften] (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. § 48 [Verjährung] (1) Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren. Wenn ich ein abgeschlepptes Auto Filme, dann sind die anwesenden Polizisten Beiwerk! Wenn auf dem Car.Arena Platz x Leute stehen ist es eine Versammlung! Was mich nun noch interessiert, ob die Kameras etc wegnehmen dürfen! |
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Dürfen sie und Du wirst auch vor Gericht in dem Fall kein Recht bekommen. Polizisten und BW-Angehörige gelten nicht als Beiwerk im Sinne von §23.2 KunstUrhG (übrigens 1965 überarbeitet, Dein Text stammt noch aus dem Jahre 1907 ) |
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wollt grad sagen...wenn die wollen bist du dran...ich hab nen kleinen vorteil :grins: bei mir geht das nicht so einfach |
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Ich schreibs hier auch nochmal! |
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Da ich einer von denen bin die so einen dämlichen Platzverweis bekommen haben, kann ich nur sagen das die sich die Dinger in den A...... schieben können. Und dann auch noch unfreundlich sein. Diese dummen S......! Ihr könnt mich ja berichtigen aber im Grundgesetz steht doch " Art. 2 [ Allgemeines Persönlichkeitsrecht ] (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. " Und da wir da doch nur gestanden haben und die Beamten auch nicht bei ihrer Arbeit behindert haben denke ich doch mal das die uns nicht so ohne weiteres einen Platzverweis geben können. Aber ich lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen. |
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Dann werden die ja heute abend mal richtig was zu tun bekommen... |
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