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Steuer? lol?
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Zitat:
Zitat von dokbandy Ich will dir hier nichts unterstellen, aber was ist wenn jemand sagt das er die Quittungen verloren hat und die Kästen dann umgetauscht bekommt, aber die Quittungen dann trotzdem in seine Buchführung heftet und sie von der Steuer absetzt?
So ein Quatsch |
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Zitat: Nope, falsch!
Zitat von cherry er hat 3 mal die möglichkeit den Mangel zu beseitigen...da in diesem Fall aber eine Reperatur nicht möglich sein wird, besteht die Möglich keit das Teil Umzutauschen, entweder gegen ein neues oder einen Gutschein des VerkaufshausesZwei Mal darf nachgebessert werden, beim dritten Fall von Gewährleistung kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurück fordern. Auch ist es irrelevant, ob eine Reparatur möglich ist oder nicht, der Händler hat das Recht die Ware im einwandfreien Zustand zu übergeben. Der Käufer kann zwar den Weg vorschreiben, doch kann der Händler das ausschlagen. Die Lösung wäre hier z.B. eine mangelfreie, baugleiche Ware. Die Gutscheinsache ist ebenso hinfällig. Entweder mangelfreie Ware oder Kaufpreis zurück, das hat nix mit Kulanz zu tun sondern mit deutschem Gesetz. Zitat: Lächerliches Schauspiel bei Restposten. Ändert in der Praxis aber dennoch nix, denn wenn sich der Vertragspartner quer stellt, dann kennt er seine Rechte und nutzt Diese, ist im Gegenzug aber nicht auf einen Kunden angewiesen, der ihm ohnehin nur Probleme bereitet.
Zitat von cherry Ungefähr so:
"Was? Sie wollen mir das Teil nicht umtauschen? Ich bin enttäuscht, jahrelang war ich hier einkaufen, immer zufrieden, und jetzt das, naja, werd ich in Zukunft woanders einkaufen müssen." |
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Zitat:
Zitat von DJ_Viruz Und die Briefkästen waren alle fehlerhaft.
Die, die du gekauft hast oder alle im Laden? Bei einem Ramschladen wie TP kann es natürlich sein, dass die entsprechend als defekt o. ä. deklariert waren. Natürlich kannst du auch solche Teile reklamieren, wenn sie andere als die ausgewiesenen Mängel haben. |
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Auf der Verpackung etc. stand nix von fehlerhaft.
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Zitat:
Zitat von Krie6hofv Zitat:
Zitat von Benzer Nein das zählt alles nicht... der Belge für den Kauf ist die Quittung. Da ist auch nix dran zu rütteln.
Falsch! Wo ist das denn Falsch? Natürlich ist der Beleg für den Kauf die Quittung vom Verkäufer. Da gibts auch nix dran zu rütteln. Ich habe nie behauptet das es keine Alternativen gibt (wie die in deinem Link beschriebenen). Das mit dem Zeugen ist eher zweifelhaft - da kann ja jeder ankommen. Das mit dem 2ten Bong in der Kasse genau so, da kann ich auch jemanden beobachtet haben... das einzige was Sinn machen würde währe den Kontoauszug bei Kartenzahlung (wie im Link beschrieben). Zuletzt geändert 21.10.2008 12:05 von Benzer. Insgesamt 2 mal. |
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Es sieht hierbei rechtlich folgender Maßen aus!
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Zitat: So ein Schwachsinn in diesem Zusammenhang.
Zitat von escort 16V Der Verkäufer hat Dir ein Rückgaberecht einzuräumen!
Dieses Rückgaberecht beläuft sich auf exakt einen Monat! Das Widerrufsrecht besteht nur (!) - in Worten NUR - bei Verträgen, die über Fernkommunikationsmittel (Telefon, Brief, Fax, Internet, ect pp.) geschlossen wurden. Bei Käufem im Laden oder Kundenanfertigungen ist das reines Wunschdenken. So ein Recht gibt es nicht beim Kauf im Laden! Entsprechend ist Deine weitere Argumentation auch hinfällig! Wenn ich falsch liege: Zeige mir die Paragraphen im BGB, die Deine Meinung belegen. Du wirst sie nicht finden, so als Tipp! Zitat: Ich reiß es mal halb aus dem Zusammenhang.
Zitat von escort 16V Der Verkäufer hat das Recht auf Nachbesserung!
Ich reiß es Dieses umgehst Du folgender maßen! Dieses Recht kann man nicht umgehen, wenn Verträge bestehen, in die die "Gewährleistung" hineingreift. Es ist ein im deutschen Gesetzestext fest verankertes Recht. |
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