Seit wann gibt es eine mindest Höhe für Blinker? - Seite 2

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  • | 14.05.2006 11:07

Zitat:
Zitat von Rubber Duck
@DerLange_313

Du meinst doch bestimmt 43cm?
34cm is schon extrem.
Ich mein um die 34cm.....ist schon lange her aber übermorgen bin ich ja wieder zuhause und dann schaue ich nochmal nach und mach nen Foto incl. Messlatte ;)
Die 43cm hatte der alte Polo von meiner Frau da hatte ich so ein ärger mit da der Prüfer mir keinen TÜV geben wollte :boese:.


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  • | 14.05.2006 11:16

@ PinkyPolo und das ist die Regelung seit 1961

"Nach der Richtlinie für die Anbringung von Fahrtrichtungsanzeigern,veröffentlicht durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Jahr 1961 muss der Abstand der inneren Ränder der Lichtaustrittsflächen von paarweise angebrachten Fahrtrichtungsanzeigern an der Vorderseite von Pkw mindestens 340 mm betragen. Der äußere Rand der Lichtaustrittsflächen darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Der Abstand des unteren Randes der Lichtaustrittsfläche soll bei unbelastetem Fahrzeug mindestens 400 mm betragen, der obere Rand soll nicht mehr als 1500 mm über der Fahrbahn liegen.Fahrtrichtungsanzeigern,


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  • | 14.05.2006 19:30

So ich habe heute mal nach gemessen:
Also mein Blinke haben an der untersten Kante 32,7cm ca und an der obersten Kante 36,5cm ca.
Also ist dies zu tief?
Dann habe ich noch eine Frage:
Wie hoch muss das hintere Nummernschild sein?
Meins ist hinten ca von der untersten Kante 27cm und von der obersten Kante ca 39cm,wäre nett wenn mir jemand sagen könnte wie hoch es sein muss,oder wie tief es sein darf.


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  • | 14.05.2006 19:56

Nummernschild Höhe

§60, 2 StVZO
Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. .Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

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