Verkaufe viele sachen, auch ü18
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Cool, jetzt weiß ich was der Seite noch gefehlt hat, nen Ü18 Flohmarkt |
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Wend Dich mal an Wolf. Der will ne Luftpistole verkaufen. Vielleicht könnt ihr euch zusammentun und nen Waffenladen aufmachecn |
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habe ich was verpasst . |
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lol bald können wir hier nen klein Krieg anfangen |
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Members of pagenstecher.de gegen den rest der welt SPASS !!!!!!!!!!!!!!! Nicht hauen!!! |
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Hätt noch n Gina Wild Video anzubieten! |
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@Homer |
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will ja kein spielverderber sein! aber die messer scheinen mir auf grund der länge der schneide unter das neue waffengesetz zu fallen und damit ist der besitz und verkauf strafbar! |
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Nix für ungut, aber wozu braucht man sowas? |
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Habe dazu mal was rausgesucht: Zitat: Okay, sind die Messer da oben jetzt "verboten", oder nicht ?Auszug aus dem Waffengesetz Waffenrechtliche Bestimmungen insbesondere zum Thema. (Auszugsweise) Grundlage dieser Bestimmungen, ist das Waffengesetz, die 1. WaffV, und die WaffVwV. § 1 WaffG, Waffenbegriffe (7) Hieb- und Stoßwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich, Verletzungen beizubringen. Den Hieb- und Stoßwaffen stehen Geräte gleich, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie durch körperliche Berührung Verletzungen beizubringen. Vom WaffG nicht erfaßt - Taschenmesser - Fahrtenmesser - Küchenmesser - Butterflymesser mit Klingenlänge unter 8,5cm (soll demnächst geändert werden) - Beachte jedoch ! auf dem Weg oder bei Versammlungen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel, ist das Mitsichführen eine Straftat gem. §§ 2 III i.V.m. 27 VersG § 37 WaffG, Verbotene Gegenstände (1) Es ist verboten, folgende Gegenstände herzustellen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben: 4. Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrachs verkleidet sind, 5. Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser), ferner Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig festgestellt werden (Fallmesser), Anmerkung: · Spring- und Fallmesser, wenn: - die Klingenlänge mehr als 8,5cm beträgt - sie zweiseitig angeschliffen sind - die Klinge in der Mitte schmaler als 14% ihrer Länge ist - sie keinen durchgehenden Rücken haben, der sich zur Schneide hin verjüngt, ein Kriterium genügt ! 6. Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe (3) Das Bundeskriminalamt kann von den Verboten des Absatzes 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind. Die Ausnahmen können mit Auflagen verbuunden werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Verhütung von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderliche ist. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. § 8, 1. WaffV (Stand: 01. Januar 1995) (1) Verboten ist es, folgende Gegenstände herzustellen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben: 3. Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Würgen die Gesundheit zu beschädigen 37.2.11 WaffVwV Die Verbote des § 37 Abs. 1 WaffG gelten ferner für Nadelgeschosse sowie für Hohlspitz- und Teilmantelgeschosse für Pistolen- und Revolvermunition und für sogenannte Würgegeräte (§ 8 Abs. 1 der 1. WaffV). Hohlspitz- oder Teilmantelgeschosse sind auch verboten, wenn sie bereits in die Hülse eingesetzt sind (Patronenmunition). Unter das Verbot nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 der 1. WaffV fallen z.B. Geräte, die aus Hartholzstäben oder Metallrohren bestehen, die durch Lederriemen, Schnüre, Ketten oder ähnlichem miteinander verbunden sind. Diese Geräte werden im Handel z.B. unter der Bezeichnung Nunchaku angeboten. § 53 WaffG, Strafvorschriften (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 3. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 einen dort bezeichneten Gegenstand herstellt, bearbeitet, instandsetzt, erwirbt, vertreibt, anderen überlässt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie aus übt, ihn einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringt, wenn die Tat nicht nach § 52 a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist, oder einer nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie sich auf Gegenstände bezieht, die den in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 7 bezeichneten vergleichbar sind, und für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. DUO YANG Martial Arts Portal Küchenmesser, Beile usw. gibt es schließlich auch in der Größe und Äxte dürfen auch noch frei verkauft werden. Ist wahrscheinlich wieder Definitionssache, ob es Gebrauchsgegenstand oder Waffe ist, wobei die erstgenannten natürlich auch als gleichwertige Waffe verwendet werden können... |
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Um hier jede weitere Waffen-Diskussion im Keime zu ersticken, haben wir uns entschlossen hier dicht zu machen. |
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