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Hallo
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was für eine eigenartige idee. natürlich kannst du mit der oberfläche machen was du willst. |
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Zitat:
Zitat von Leitwolf was für eine eigenartige idee. natürlich kannst du mit der oberfläche machen was du willst.
Nicht ganz richtig, z.B. darfst du dein Auto nicht in Leuchtorange (so wie die Feuerwehr) lackieren, aber ganz ohne Lack ist voll ok, gab schon mal nen Tuner der einen A8 entlackt und dann poliert hat Edit: Hab noch ein Foto gefunden, war von MTM der A8 Zuletzt geändert 06.05.2008 19:14 von xytobiyx. Insgesamt 3 mal. |
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Mit Polieren darf man es dann aber glaubig auch nicht über treiben wegen der Sonnenspegelung könnte auch probleme geben !! |
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genau müsste eig. erlaubt sein, ausser halt ein komplett poliertes auto |
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Also MTM bietet es für den A8 für lächerliche 50000€ an |
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achte auf das feld "FARBE" in deinem FZG-Schein, das sollt ezumindest etwas noch passen ! |
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Zitat:
Zitat von Asco achte auf das feld "FARBE" in deinem FZG-Schein, das sollt ezumindest etwas noch passen !
Das ist glaub ich das unwichtigste Feld im ganzen Fahrzeugschein, wieviele Leute lassen das umtragen, wenn die ihr Auto neu lackiert haben? |
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Zuletzt geändert 06.05.2008 19:51 von geloescht_gast. Insgesamt 1 mal. |
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Du mußt nicht
Zitat:
Zitat von §27 StVZO § 27 Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern; Zurückziehung aus dem Verkehr und erneute Zulassung
(1) Die Angaben im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein oder in den Anhängerverzeichnissen nach § 24 Satz 3 oder im Nachweis nach § 18 Abs. 5 müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Änderungen sind der zuständigen Zulassungsbehörde erst bei deren nächster Befassung mit den Fahrzeugpapieren unter Einreichung des Fahrzeugbriefs und des Fahrzeugscheins oder der Anhängerverzeichnisse nach § 24 Satz 3 oder des Nachweises nach § 18 Abs. 5 sowie der Unterlagen nach § 19 Abs. 3 oder 4 zu melden. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen gemeldet worden sind. Kommt der nach Satz 3 Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtungen den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend. (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 müssen nachfolgende Änderungen durch den nach Absatz 1 Satz 3 Verantwortlichen unverzüglich gemeldet werden: 1. Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter - jedoch braucht bei Änderungen der Anschrift der Fahrzeugbrief nicht eingereicht zu werden -, 2. Änderung der Fahrzeugart, 3. Änderung von Hubraum oder Leistung, 4. Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, 5. Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen, 6. Änderung der zulässigen Achslast, des Gesamtgewichts, der Nutz-/Sattel-/Aufliege- oder Anhängerlast, 7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern, 8. Änderung der Sitz-/Liege- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen, 9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken, 10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung (§ 70) erfordern, 11. wenn aus anderen Gründen die Notwendigkeit einer unverzüglichen Änderung der Fahrzeugpapiere auf den Unterlagen gemäß § 19 Abs. 3 oder 4 vermerkt ist. (2) Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als drei Monate in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde verlegt, so ist bei dieser unverzüglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen; ist die Verlegung voraussichtlich nur vorübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt hat. (3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Veräußerer unverzüglich der Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat, Namen und Anschrift des Erwerbers anzuzeigen; er hat dem Erwerber zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs Fahrzeugschein und -brief, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, den Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens (§ 18 Abs. 5), bei abgasuntersuchungspflichtigen Fahrzeugen die Prüfbescheinigung (§ 47a Abs. 3) und bei prüfbuchpflichtigen Fahrzeugen das Prüfbuch auszuhändigen und die Empfangsbestätigung seiner Anzeige beizufügen. Der Erwerber hat unverzüglich bei der für den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde 1. bei einem zulassungspflichtigen Fahrzeug die Ausfertigung eines neuen Fahrzeugscheins und, wenn dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, auch die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen, 2. bei einem zulassungsfreien Fahrzeug, dem bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen; war das Kennzeichen schon von der für den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde zugeteilt, so genügt eine Anzeige des Erwerbers unter Angaben der Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes und Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 29a. Kommt der Erwerber diesen Pflichten nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Für den Antrag nach den Absätzen 2 und 3 gilt § 23 Abs. 1 Satz 2 entsprechend, auch soweit nur die Ausfertigung eines neuen Fahrzeugscheins beantragt wird. Dem Antrag ist der bisherige Fahrzeugschein, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, der Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Fahrzeugschein (§ 18 Abs. 5) oder, wenn ein vorübergehend stillgelegtes Fahrzeug in dem Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde wieder zum Verkehr zugelassen werden soll, eine amtliche Bescheinigung über die Stillegung beizufügen. Wird ein neues Kennzeichen erteilt, so gilt für das bisherige Kennzeichen Absatz 5 entsprechend. (4a) Die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten nicht 1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch Ablieferung des Scheins und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind und deren Stillegung die Zulassungsbehörde im Brief vermerkt hat, 2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch Ablieferung der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. (5) Wird ein Fahrzeug für mehr als ein Jahr aus dem Verkehr gezogen, so hat der Halter dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage des Briefs, des Scheins und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder des Fahrzeugscheins (§ 18 Abs. 5) unverzüglich anzuzeigen und das amtliche Kennzeichen entstempeln zu lassen, es sei denn, daß die Zulassungsbehörde eine Frist bewilligt. Der Brief ist von der Zulassungsbehörde durch Zerschneiden unbrauchbar zu machen und - ebenso wie nötigenfalls die Anhängerverzeichnisse - mit einem Vermerk über die Zurückziehung aus dem Verkehr zurückzugeben. Läßt sich der Brief nicht beiziehen, so ist er auf Kosten des Halters unter Festsetzung einer Frist für die Vorlage bei der Zulassungsbehörde im "Verkehrsblatt" aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall eine Ausnahme unbedenklich ist. Wird kein Ersatzbrief ausgefertigt (§ 25 Abs. 2), so erteilt die Zulassungsbehörde dem Halter auf Antrag eine Bescheinigung über das Fehlen des Briefs sowie über die Erfolglosigkeit der Aufbietung oder den Verzicht auf die Aufbietung. (6) Absatz 5 gilt nicht 1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch Ablieferung des Scheins und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind, wenn die Zulassungsbehörde die Stillegung im Brief vermerkt hat, 2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch Ablieferung der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens oder des Fahrzeugscheins und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. Die Fahrzeuge gelten nach Ablauf von 18 Monaten seit der Stillegung als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen; die Vermerke über sie können aus den Karteien oder Dateien entfernt werden, ohne daß die Vorlage der Briefe zu verlangen ist. Eine Fristverlängerung ist unzulässig. (7) Soll ein endgültig aus dem Verkehr gezogenes zulassungspflichtiges Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, so ist der Brief oder - falls dieser noch unauffindbar ist - die in Absatz 5 letzter Satz vorgesehene Bescheinigung vorzulegen und von der Zulassungsbehörde einzuziehen; ein neuer Brief ist auszufertigen. jetzt kannste weiter lachen Zuletzt geändert 06.05.2008 19:54 von xytobiyx. Insgesamt 1 mal. |
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Meinst du ich les dass jetzt durch ?? wo solls denn stehen ??
Zuletzt geändert 06.05.2008 20:08 von geloescht_gast. Insgesamt 1 mal. |
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Aber du weißt schon das längst nicht bei jedem Fahrzeug in dem Feld überhaupt nichts eingetragen ist,oder?
Zuletzt geändert 06.05.2008 20:27 von xytobiyx. Insgesamt 1 mal. |
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Ja... Klar... |
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Hallo
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Du kannst dein Auto lackieren bzw. nicht lackieren wie du willst. Wie schon geschrieben sind einige Farben bestimmten Einsatzfahrzeugen vorbehalten.
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