Rechtsfahrgebot bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit?


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  • | 15.04.2008 10:04

so alle guten dinge sind 3!
der dritte rechtsfragen-thread in diesem monat. und diesmal bitte keinen streit.

suche im forum hat nichts ergeben und bei google kam nur das raus, was ich eh schon weiß. http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsfahrgebot

jetzt die frage:
muss sich ein fahrer an das rechtsfahrgebot halten, wenn er die zulässige höchstgeschwindikeit fährt bzw. schneller ist?
also kann ich mit 110 in ner hunderter zone konsequent links bleiben?
ja oder nein?
Danke für die Antworten.
Gruß


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  • | 15.04.2008 10:06

nein, rechtsfahrgebot gilt natürlich immer. stell dir vor alle fahren bei 110 links, dann gehts ja auch nicht mehr vorwärts weil die spur total voll ist und die andere leer.

einen beweis habe ich jetzt dafür nicht, aber ich meine mich an die predigt meines fahrlehrers vor vielen jahren zu erinnern :D

ach ja, 110er zone hört sich gut an, wo gibt es solche wohngebiete :staunen: :D


Zuletzt geändert 15.04.2008 10:07 von Leitwolf. Insgesamt 2 mal.


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  • | 15.04.2008 10:16

@leitwolf: "110 km/h in ner 100er-zone"...das sollte die überhöhte geschwindikeit beispielhaft darstellen;)

ich habs mir auch schon gedacht, dass man auch bei übertretener geschwindigkeit wieder von der linken spur runter muss.

hab nur die frage gestellt, weil ich täglich auf der B3 unterwegs bin. die ist zweispurig und es sind max. 100 erlaubt. und man hat wirklich fast täglich irgendsone pennende trahnfunzel vor sich, die meint, mit tacho knapp über 100 gehört ihr (bzw. ihm) die linke spur. und wenn man dann einmal lichthupe gibt, wird das dann gleich als nötigung gesehn und dann erst recht nicht platz gemacht.

naja, wie ich dann trotzdem überhole sag ich jetzt hier mal besser nicht...aber nervig ist es schon.
wollte nur mal wissen ob man im ernstfall vor gericht damit agumentieren könnte, dass man eh schon maximale geschwindigkeit gefahren ist, und jemand, um zu überholen, ohnehin schon einen geschwindigkeitsverstoß in kauf nehmen müsste.

Gruß


Zuletzt geändert 15.04.2008 10:18 von daalig. Insgesamt 1 mal.


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  • | 15.04.2008 10:18

Der §2 STVO sagt zum Rechtsfahrgebot:

Zitat:
(1) 1 Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. 2 Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
Einzige Ausnahmen, die ich so finde:
§7 Abs. 3 - Aufhebung des Rechtsfahrgebots in geschlossenen Ortschaften für bestimmte Fz-Klassen
§35 - Sonderrechte für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst sowie "für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind".

Ansonsten sind von mir keine Ausnahmen zu finden, die einen Verstoß gegen §2 Abs. 1 in irgendeiner Sicht rechtfertigen.


Edith meint, dass die Lichthupe sowie auch die "normale" Hupe außerhalb geschlossener Ortschaften als Hinweis zum Beginn eines Überholvorgangs benutzt werden darf (§5 Abs. 5), soweit das Dingen mit der Nötigung, ganz weit ausgelegt ;)
Auf die von Dir genannte Argumentation würde ich mich aber vor Gericht nicht einlassen, wenn es soweit kommt. Wenn schon mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und u.U. gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen wird, so würde ich da nicht noch unbedingt erwähnen, dass ich nen Lichtzeichen gegeben habe um anzuzeigen, dass ich überholen will, was ich nach §5 STVO nur mit "wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende" zu tun habe.


Zuletzt geändert 15.04.2008 10:36 von KingofBohmte. Insgesamt 3 mal.


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  • | 15.04.2008 10:25

Zitat:
Zitat von KingofBohmte
Einzige Ausnahmen, die ich so finde:
...
§35 - Sonderrechte für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst sowie "für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind".


Sehr schön, mit´m Dienst KFZ nur noch links :D


Zuletzt geändert 15.04.2008 10:29 von xytobiyx. Insgesamt 2 mal.


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  • | 15.04.2008 10:29

Naja, weiter sagt der §35 Abs. 1 noch

Zitat:
soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten
Das ist besonders bei der BW an sich nur in seltenen Fällen der Fall, wobei das auch hier wieder gaaaaanz weit ausgelegt werden kann, zumal die Polizei nur bedingt dagegen vorgehen kann.

Aber es geht, macht sich in Staus gut :P :D


Zuletzt geändert 15.04.2008 10:30 von KingofBohmte. Insgesamt 1 mal.


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  • | 15.04.2008 10:31

Wenn ich mit nem Dienst KFZ auf der Bahn unterwegs bin, dann natürlich immer mit hoheitlichen Aufgaben :rofl:


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  • | 15.04.2008 10:33

dass das bier auch kalt in der kaserne ankommt :rolleyes:


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  • | 15.04.2008 10:57

Zitat:
Zitat von Leitwolf
dass das bier auch kalt in der kaserne ankommt :rolleyes:

Warum wird BW immer mit Säufern gleichgestellt? :angry6:
Es lebe das Vorurteil :034


Zuletzt geändert 15.04.2008 10:57 von xytobiyx. Insgesamt 1 mal.


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  • | 15.04.2008 10:58

weil ich da war und nach der grundausbildung nichts anderes gemacht habe. ab und zu mal mit nem wolf durchs gelände oder ins kasino, aber viel sinnvollere dinge gabs nicht.


Zuletzt geändert 15.04.2008 10:59 von Leitwolf. Insgesamt 1 mal.


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  • | 15.04.2008 11:02

Tja dann, selbst schuld was man so nach Dienst so macht......


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  • | 15.04.2008 11:04

§2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

§7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2), abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
2) Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

§5 Überholen
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.

§35 Sonderrechte

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

wenn Leib und Leben in Gefahr ist!!!!


Zuletzt geändert 15.04.2008 11:07 von straubinger. Insgesamt 1 mal.


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  • | 15.04.2008 11:07

Zitat:
Zitat von xytobiyx
Tja dann, selbst schuld was man so nach Dienst so macht......

wieso nach dienst? wir haben u.a. mal eine braurei besichtigt zur fortbildung "logistik in heimischen großunternehmen" :D

aber jetzt driften wir etwas vom thema ab ;)


Zuletzt geändert 15.04.2008 11:08 von Leitwolf. Insgesamt 1 mal.

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