Rechtsfahrgebot bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit?
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so alle guten dinge sind 3!
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nein, rechtsfahrgebot gilt natürlich immer. stell dir vor alle fahren bei 110 links, dann gehts ja auch nicht mehr vorwärts weil die spur total voll ist und die andere leer.
Zuletzt geändert 15.04.2008 10:07 von Leitwolf. Insgesamt 2 mal. |
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@leitwolf: "110 km/h in ner 100er-zone"...das sollte die überhöhte geschwindikeit beispielhaft darstellen
Zuletzt geändert 15.04.2008 10:18 von daalig. Insgesamt 1 mal. |
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Der §2 STVO sagt zum Rechtsfahrgebot:
Zitat: Einzige Ausnahmen, die ich so finde:
(1) 1 Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. 2 Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. §7 Abs. 3 - Aufhebung des Rechtsfahrgebots in geschlossenen Ortschaften für bestimmte Fz-Klassen §35 - Sonderrechte für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst sowie "für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind". Ansonsten sind von mir keine Ausnahmen zu finden, die einen Verstoß gegen §2 Abs. 1 in irgendeiner Sicht rechtfertigen. Edith meint, dass die Lichthupe sowie auch die "normale" Hupe außerhalb geschlossener Ortschaften als Hinweis zum Beginn eines Überholvorgangs benutzt werden darf (§5 Abs. 5), soweit das Dingen mit der Nötigung, ganz weit ausgelegt Auf die von Dir genannte Argumentation würde ich mich aber vor Gericht nicht einlassen, wenn es soweit kommt. Wenn schon mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und u.U. gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen wird, so würde ich da nicht noch unbedingt erwähnen, dass ich nen Lichtzeichen gegeben habe um anzuzeigen, dass ich überholen will, was ich nach §5 STVO nur mit "wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende" zu tun habe. Zuletzt geändert 15.04.2008 10:36 von KingofBohmte. Insgesamt 3 mal. |
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Zitat:
Zitat von KingofBohmte Einzige Ausnahmen, die ich so finde:
... §35 - Sonderrechte für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst sowie "für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind". Sehr schön, mit´m Dienst KFZ nur noch links Zuletzt geändert 15.04.2008 10:29 von xytobiyx. Insgesamt 2 mal. |
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Naja, weiter sagt der §35 Abs. 1 noch Zitat: Das ist besonders bei der BW an sich nur in seltenen Fällen der Fall, wobei das auch hier wieder gaaaaanz weit ausgelegt werden kann, zumal die Polizei nur bedingt dagegen vorgehen kann.
soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten Aber es geht, macht sich in Staus gut :P Zuletzt geändert 15.04.2008 10:30 von KingofBohmte. Insgesamt 1 mal. |
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Wenn ich mit nem Dienst KFZ auf der Bahn unterwegs bin, dann natürlich immer mit hoheitlichen Aufgaben |
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dass das bier auch kalt in der kaserne ankommt |
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Zitat:
Zitat von Leitwolf dass das bier auch kalt in der kaserne ankommt
Warum wird BW immer mit Säufern gleichgestellt? Es lebe das Vorurteil Zuletzt geändert 15.04.2008 10:57 von xytobiyx. Insgesamt 1 mal. |
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weil ich da war und nach der grundausbildung nichts anderes gemacht habe. ab und zu mal mit nem wolf durchs gelände oder ins kasino, aber viel sinnvollere dinge gabs nicht. Zuletzt geändert 15.04.2008 10:59 von Leitwolf. Insgesamt 1 mal. |
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Tja dann, selbst schuld was man so nach Dienst so macht...... |
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§2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
Zuletzt geändert 15.04.2008 11:07 von straubinger. Insgesamt 1 mal. |
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Zitat:
Zitat von xytobiyx Tja dann, selbst schuld was man so nach Dienst so macht......
wieso nach dienst? wir haben u.a. mal eine braurei besichtigt zur fortbildung "logistik in heimischen großunternehmen" aber jetzt driften wir etwas vom thema ab Zuletzt geändert 15.04.2008 11:08 von Leitwolf. Insgesamt 1 mal. |
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