Vorfahrtsregel bei kreuzen von Auf- UND Abfahrt?


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  • | 11.04.2008 14:42

Servus an alle,
hab mal wieder ne frage an die Rechtsexperten (diesmal bitte nicht so viel streiten ;) ).
Und zwar:
Gibt es eine Vorfahrtsregelung für Auf-und Abfahrten, bei denen sich die Fahrspuren kreuzen? Wenn ja welche? Reißverschluss?
Hab hier mal ein Beispielbild von Darmstädter Kreuz.
Name: da-kreuz.JPG Größe: 512x384 Dateigröße: 28228 Bytes
Es geht um den Grün eingeramten Bereich auf der Westseite des Kreuzes. Dort wo der rote Strich ist, laufen 2 Fahrbahnstreifen nebeneinander.
Die Fahrzeuge, die von Norden kommen und abfahren wollen, müssen eine Spur nach rechts wechseln, um die Ausfahrt zu erwischen.
Die Fahrzeuge, die von der 672 kommen und nach Süden auf die A5 auffahren wollen, müssen eine Spur nach links wechseln, um die Auffahrt zu erwischen. Dazu haben beide etwa 300m Zeit.
Wer hat jetzt hier Vorrang? Die Auffahrenden, die Abfahrenden oder ist hier gegenseitige Rücksicht gefragt und es läuft nach Reißverschluss?
Danke für die Antworten.
Gruß


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  • | 11.04.2008 16:45

Naja... nachdem sich die Auffahrenden in den fließenden Verkehr einreihen wollen denke ich mal das man als Auffahrender auf jeden Fall vorsichiger sein muß und im Falle des Unfalls wohl auch der die Schuld bekommen würde. Zusätzlich zählt bestimmt auch das der die Schuld bekommt der die Spur wechselt.


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  • | 11.04.2008 17:02

da liegt ja das problem...es wechseln ja beiden die spur. die abfahrenden nach rechts und die auffahrenden nach links.

wenn einer gradeaus durchfahren würde, weil er sich überlegt hat doch nicht die ausfahrt zu nehmen (also von A5 runter und dann aber nicht rechts abfahren sondern gleich wieder drauf), dann is ja klar, dass die auffahrenden nicht einfach so davor ziehen dürfen. is ja dann wie bei nem normalen beschleunigungsstreifen.
Gruß


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  • | 11.04.2008 17:06

naja.. wenn beide gleichzeitig die Spur wechseln, dann wechselt ja noch immer einer aus dem fließenden Verkehr auf die Abfahrt und einer wechselt in den fließenden Verkehr hinein... denke mal das das dann so geklärt wird.


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  • | 11.04.2008 17:14

habs hier nochmal versucht zu verdeutlichen:
grüne pfeile sind die auffahrenden und die blaue pfeile sind die abfahrenden
Name: da-kreuz_genau.jpg Größe: 96x343 Dateigröße: 7723 Bytes
sind die beiden fahrstreifen jetzt gleichberechtigt oder müssen die einen die anderen zuerst wechseln lassen?

danke erstmal für deine antworten, aber mal schauen ob da die experten noch mit nem paragraphen oder so rüberkommen können.
MfG


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  • | 12.04.2008 09:00

Eine Kreuzungs- oder Zufahrtssituation gibt es hier nicht, somit auch keine Vorfahrtsregeln im Sinne von "Rechts vor Links".

Hier gibt es zwei Fahrspuren (der Bereich der rot eingezeichneten Linie) und da gilt erstmal grundsätzlich: Wer die Spur wechselt, der hat eine besondere Sorgfaltspflicht.

Der zweite Grundsatz hier: Autobahn, zwei Fahrspuren und damit das Verbot des Rechtsüberholens für den grün eingezeichneten Fahrer gegenüber Blau.

Beide müssen beim Spurwechsel aufpassen, Grün darf nicht rechts Blau überholen. Knallt es, muss das anhand der beiden Grundsätze auseinander geheddert werden.

Reißverschluss kommt hier nicht in Betracht, hier ist keine Verengung oder Reduzierung von gleichberechtigten Fahrspuren. Grün muss ja nicht nach links weil seine Fahrspur endet oder blockiert ist, der will nur nach links. Blau muss auch nicht nach rechts, weil seine Fahrspur endet, der will nur nach rechts.

Da hier keiner einen Spurwechsel machen muss, sondern nur will, ist das keine andere Situation wie ein ansonsten üblicher Spurwechsel auf jeder anderen 2spurigen Straße.


Weil es zum Thema passt:
Am Ende einer Beschleunigungsspur einer Autobahnauffahrt gibt es auch kein "Recht auf Reißverschluss". Die Beschleunigungsspur endet zwar und führt nicht weiter, allerdings sind die Beschleunigungsspur und die Hauptfahrbahn keine gleichberechtigten Fahrspuren einer Fahrbahn

"Reißverschluss" ist ohnehin ein ganz heißes Thema, es müssen zwei Bedingungen eingehalten sein, die Verengung und die gleichberechtigten Fahrspuren. Und auch wenn beides vorhanden ist. bedeutet es nicht ein "Vorfahrtsrecht" wie es bei R.v.L existiert.

Kommt es beim Reißverschluss zu einem Unfall, dann trägt die Hauptschuld immer derjenige, der die Spur gewechselt hat. Derjenige, der den anderen nicht reingelassen hat hat nur eine Mitschuld aber nicht die Hauptschuld.

Die besondere Sorgfaltspflicht beim Spurwechsel ist "höher" als die "Reinlass-Pflicht" des Reißverschluss, somit kommt es "üblicherweise" zu einer Schuldteilung von 70% für den Spurwechsler und 30% für den Nicht-Reinlassenden.

"üblicherweise" bedeutet, dass der "Nicht-Reinlasser" nicht mitbekommen hat, dass einer vor ihn rein muss. Gibt der "Nicht-Reinlasser" allerdings Gas um die Lücke zuzumachen, dann kippt das auf 70/30 zu Lasten des Lückenschließers.

Wird beim aktiven Lückeschließen dann auch noch jemand rechts überholt, dann sind es 100% für den Nicht-Reinlasser, denn dann hat er einen Unfall wegen Missachtung des Rechtsfahrgebotes ausgelöst.


Gegenseitige Rücksichtnahme ist die deutlich beste Lösung, denn man kann innerhalb seiner "Ich habe Vorfahrts-Rechte" ganz leicht ein "ich hatte allerdings auch eine Pflicht gehabt", übersehen.

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  • | 12.04.2008 10:47

Ich erklär's euch gerne noch mal richtig.

Der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn ist Vorfahrtberechtigter, ohne dass es dazu vorfahrtregelnder Beschilderung bedarf.
Selbst bei zähfließendem Verkehr gilt beim Einfahren auf die Autobahn das Reißverschlussverfahren nicht.

Vielmehr hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrbahnen Vorrang mit der Folge, dass bei einem Unfall zwischen einem VT, der vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn einfährt und einem Fahrzeug auf der rechten Fahrspur der Autobahn ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Einfädelnden spricht (OLG Köln v. 24. 10. 2005 in VerkMitt 2006, Nr. 37).

Das gilt auch, wenn der Beschleunigungsstreifen in einen Verzögerungsstreifen übergeht, wie das oft auf innerstädtischen Autobahnen der Fall ist. Der Beschleunigungsstreifen dient nur der zügigen Einfädelung des in die Autobahn einfahrenden Verkehrs und gehört nicht zur durchgehenden Fahrbahn (Begründung zu § 18 Abs. 3 StVO; BGH in NJW 1986, 1044). Etwas anderes gilt nur, wenn der Beschleunigungsstreifen in einen zusätzlichen dritten oder vierten Fahrstreifen der durchgehenden Fahrbahn übergeht. Dann gelten die Regeln der §§ 7 Abs. 5 und 5 StVO.

Für die auf einer besonderen Verteilerfahrbahn stattfindenden Spurwechsel der Einfahrenden (nach links) und Ausfahrenden (nach rechts) gilt weder die vorliegende Vorschrift noch § 7 Abs. 4, sondern nur § 1 Abs. 2 (OLG Düsseldorf in VRS 77, 300).
Das war das, was Du ursprünglich wissen wolltest.

Das Schnellerfahren auf markierten Beschleunigungsstreifen ist generell zulässig (§ 42 Abs. 6 Nr. 1e StVO) Jasper hat hier wieder mal unrecht.
Deshalb überholt nicht, wer auf dem Beschleunigungsstreifen schneller fährt als derjenige auf der Durchgangsspur (OLG Düsseldorf in DAR 1981, 19). Das Einfahren auf die Durchgangsspur ist von jedem Punkt des Beschleunigungsstreifens zulässig, sofern nicht z. B. durch Zeichen 295 untersagt. Es gibt auch keinen Grundsatz, wonach der zuerst den Beschleunigungstreifen Befahrende auch als Erster wechseln darf. Somit gewinnt ein Kraftfahrer, der sich zügiger als sein Vordermann in die Fahrbahn der BAB eingeordnet hat, diesem gegenüber die Vorfahrt. Wenn er an diesem noch auf dem Beschleunigungsstreifen Fahrenden vorbeifährt, überholt er ihn nicht.
Allerdings muss er mit dem Einfädeln am Ende des Beschleunigungsstreifens rechnen, so dass ihn bei einem Unfall ein Mitverschulden treffen kann (OLG Koblenz in DAR 1987, 158). Benutzen andererseits mehrere Kraftfahrer den Beschleunigungsstreifen in kurzem Abstand hintereinander, so gilt die Regel, dass das Einfahren nur hintereinander durchgeführt werden darf, weil sonst erhebliche Behinderungsgefahr entstehen kann. Fahrzeugführer, die diese Reihenfolge nicht beachten, sondern „vorzeitig“ auf die durchgehende Fahrbahn überwechseln, haften für einen entstehenden Schaden (OLG Hamburg v. 14. 7. 1999 in NZV 2000, 507).

Wer von der Beschleunigungsspur auf eine befahrene Autobahn auffährt, darf nicht in „einem Zug“ auf die Überholspur fahren (BGH in NJW 1996, 1044).

Kann ein Lkw-Fahrer wegen schwacher Motorleistung sein Fahrzeug auf dem Beschleunigungsstreifen kaum beschleunigen (hier: auf 38 km/h),rechtfertigt dies keinen „gewaltsamen“ Spurwechsel ohne Rücksicht auf den durchgehenden Verkehr, selbst wenn dieser in der konkreten Situation ausweichen oder abbremsen könnte (OLG Hamm v. 27. 10. 1999 in NZV 2001, 85).

Ausführlicher kann ich es auch nicht darstellen.


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  • | 12.04.2008 10:59

Zitat:
Zitat von McClane
Das Schnellerfahren auf markierten Beschleunigungsstreifen ist generell zulässig (§ 42 Abs. 6 Nr. 1e StVO) Jasper hat hier wieder mal unrecht.
Wo habe ich geschrieben, dass das Schnellerfahren auf der Beschleunigungsspur ein unzulässiges Rechtsüberholen ist?

Die zweispurige Verteilerspur hier im Beispiel ist aber keine Beschleunigungsspur (wie Du sie auch selber richtig betitelst hast) und da ist das übliche "schnell noch rechts vorbei" mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit ein unzulässiges Rechtsüberholen

Gerade Du solltest doch wissen, wie sich unzulässiges Rechtsüberholen von einem zulässigen rechts vorbeifahren unterscheidet. Aber manchmal kann man das ja beflissentlich mal weglassen. Der Zweck heiligt die Mittel. ;)

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  • | 13.04.2008 12:28

Beschleunigungsspuren gibt es nicht, die heißen Beschleunigungs(fahr)streifen.
Wenn Du schon meinst, alles so genau zu wissen (und mich zu zitieren), tu uns doch den gefallen und benutze die dazu passenden Fachtermini :lehrer: ;) .


Zuletzt geändert 13.04.2008 12:28 von geloescht_gast. Insgesamt 1 mal.


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  • | 13.04.2008 13:22

Mann, Mann, ihr zwei... :angry:

Wie wäre es, wenn ihr beiden bei solchen Themen einfach mal ruhig seid und euch zurückhaltet??!! Kann ja net sein, dass auf ne rechtliche Frage, die mit möglichst einfachen und verständlichen Worten zu beantworten ist, jedesmal son Kleinkrieg der Klugscheißerei ensteht!! Da kann doch nix bei rumkommen, wenn sich zwei Theoretiker in ihrer verletzten Eitelkeit mit Zitaten aus Fachbüchern und Urteilen bewerfen - das hilft keinem!

Dann lieber nen Vernünftigen Kommentar von Nightwish oder Walpurgis...

Sry für Offtopic, aber musste mal gesagt werden.

BTT:

In einer solchen Situation hilft am besten Umsicht und gegenseitige Rücksichtnahme...


Zuletzt geändert 13.04.2008 13:23 von gnmpf74. Insgesamt 1 mal.

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  • | 13.04.2008 16:47

Das habe ich doch geschrieben. Mußt nur aufmerksam lesen, ne!


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  • | 14.04.2008 09:53

Zitat:
Zitat von gnmpf74
... , dass auf ne rechtliche Frage, die mit möglichst einfachen und verständlichen Worten zu beantworten ist, ...
Sie ist eben nicht so einfach und verständlich zu beantworten.

Es gibt klare Regeln bei Beschleunigungsspuren, aber handelt es sich hier um eine Beschleunigungsspur?
Diese "klaren" Regelen beziehen sich auch nur auf den Bereich der Spur, wo beschleunigt wird, aber nicht mehr, wo abgebremst wird und wo ist die Grenze zwischen Beschleunigung und Abbremsen?

Wäre das alles so klar, dann würden sich doch nicht so viele vor einem Richter wiedersehen. Anwalt ist immerhin ein Beruf mit der höchsten Irrtumsquote, denn immerhin hat einer von 2 Anwälten dann daneben gelegen.

Verschärfend dann auch immer noch, wenn Leute meinen, dass Landesgerichtsurteile auch eine bundesweite Bedeutung hätten, wozu haben wird eine Verfassung und Bundesgerichtsbarkeiten ?

Insbesondere wenn man Urteile zitiert, die durch ein Bundegerichts-Urteil schon längst wieder eingeschränkt oder aufgehoben wurde, odr überhaupt keine Rechtskraft haben, weil sie wie rund 7.000 andere OLG-Urteile sich im Widerspruchsverfahren im Stapel des Bundesgerichts liegen.

Insbesondere wenn man nur ein Urteil postet, aber vergisst die Tatumstände zu nennen. Ein Urteil ist immer eine Einzelfallentscheidung, die sich einzig und ausschließlich auf die exakt begangenen Tatumstände bezieht und somit schon niemals eine Allgemeingültigkeit haben kann.

Oder wie erklären völlig gegensätzliche Urteile sogar de Bundesgerichtshof zum (vermeindlich) gleichen Thema innerhalb weniger Tage gesprochen, Stichwort ist die PKW-Herstellergarantie.

Wie kann man Strafurteile (Ankläger ist der Staatsanwalt, zugehörige Gesetze das StGB und die StPO und beschuldigt der Fahrer) so einfach mal in eine Haftungsgeschichte kopieren, einem Zivilprozess auf Schadensersatz, da gelten BGB, ZPO und es geht gegen den FAhrzeughalter.

Es müssen einige ein recht bescheidenes Realleben haben, dass man in einer Forenwelt sich mit derartig mehr als gerenzwertigen Mittel profilieren muss und alles macht,damit "sein Name" ordentlich bleibt.

Haarsträubend in dem Zusammenhang, dass man "seinem Namen" zuliebe nicht mal zurückschreckt, andere Forenteilnehmer in eine Kostenfalle reinzuquatschen.

Aber ist in Ordnung, hier "gehört" wohl das Forum einigen Leuten, die sich zwanghaft durchsetzen müssen, auch mit Müll, der schön über das irrelevante zitieren von (teilweise auch aufgehobenen) Gerichtsurteilen zwecks Glaubhaftigkeitsnachweis gefüllt werden müssen.

Viel Spass weiterhin mit den "Profis" hier.

  • McClane
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  • | 14.04.2008 14:35

Gabs die Anführungszeichen irgendwo besonders günstig, Jörg??
Die Gerichtsurteile, dioe ich zitiert habe (ich nehm an, dass Du mich damit meintest), sind aktuell.
Du führst ja anscheiend ebenfalls ein sehr bescheidenes Privatleben, ich für meinen Teil lass mich nämlich bei Treffen sehen und gebe mich somit zu erkennen.
Du hingegen tust das nicht, verbreitest irreführende Dinge im WWW und machst aus Deiner Identität ein Riesengeheimnis.
Du verrätst uns ja nichts mal, was Du beruflich tust!
Wie soll man jemanden dann ernst nehmen, insbesondere, wenn man wie ich den rechtlichen Background hat und sich einem die Nackenhaare sträuben!

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