Tuning Infos: Leistungssteigerung durch Chip-Tuning


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  • | 06.04.2008 19:10

Hinweise und Tipps

Grundsätzlich müssen alle Veränderungen der Motorleistung, der Höchstgeschwindigkeit und des Hubraums in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
Dies gilt insbesondere für den Einbau eines Tuning-Chips oder die Umprogrammierung von Original-Chips zur Änderung der Motorleistung. Rechtsgrundlage dafür ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Mit dem Chip-Tuning wird in die Motorsteuerung eingegriffen, indem das Kennfeld von Zündanlage und Einspritzsystem modifiziert wird. Neben der Erhöhung von Motorleistung und Höchstgeschwindigkeit, kann häufig eine Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens eintreten. Falls dies zutrifft, erlischt dadurch gemäß § 19 Abs. 2 StVZO die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
Sofern aber für den Tuning-Chip ein Teilegutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE) vorliegt und anhand dieser Unterlagen eine positive Begutachtung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Prüfingenieurs vorgenommen wurde, bleibt die Betriebserlaubnis bestehen.

Der Chiphersteller bzw. –programmierer beauftragt für die Erstellung eines Teilegutachtens oder einer ABE einen Technischen Dienst (ein akkreditiertes Prüflaboratorium). Von diesem werden dann für jeden Fahrzeugtyp, der umgerüstet werden soll, folgende Prüfungen vorgenommen:

  • eine Abgasmessung nach den Vorschriften nach der EG-Richtlinie 70/220/EWG
  • eine Fahrgeräuschmessung nach den Vorschriften nach der EG-Richtlinie 70/157/EWG
  • die Motorleistungsmessung nach der EG-Richtlinie 80/1269/EWG
  • die Höchstgeschwindigkeitsmessung nach der ECE-Regelung Nr. 68
  • möglicherweise eine Überprüfung der Bremswirkung bei der gesteigerten Höchstgeschwindigkeit
Die Initiative TUNE IT! SAFE! empfiehlt daher, nur dann ein Chip-Tuning am Fahrzeug vorzunehmen, wenn dafür entweder ein Teilegutachten oder eine ABE vorliegt. In diesen Unterlagen muss die Umrüstung für den betreffenden Fahrzeugtyp eindeutig zuzuordnen sein und die Einhaltung der offiziellen Emissionsgrenzwerte für Abgas und Geräusche nachgewiesen werden.

Wenn kein Teilegutachten oder keine ABE vorliegen sollte, müssten die oben genannten Prüfungen für jedes einzelne Fahrzeug durchgeführt werden, wobei für den Autofahrer erhebliche Kosten anfallen.

Quelle: TÜV Nord

Mit dank an
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Zuletzt geändert 06.04.2008 19:11 von dp303. Insgesamt 1 mal.

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