§ 18 StVZO - Zulassungspflichtigkeit
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Der Paragraph 18 besagt, "Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind."
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ein Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 6km/h benötigt zwar keine Zulassung und keine Betriebserlaubnis, trotzdem müssen alle entsprechenden Vorschriften der StVZO eingehalten werden. Die Einhaltung der Vorschriften muss nur nicht von einem Sachverständigen geprüft werden, bevor das Fahrzeug in den Verkehr kommt. Für die Vorschriftsmäßigkeit ist allein der Halter verantwortlich.
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