§ 18 StVZO - Zulassungspflichtigkeit


  • Nickpage von AirFechner anzeigen AirFechner



    Rollerfahrer


    129 Beiträge
    Kennzeichen: DO

  • Nickpage von AirFechner anzeigen AirFechner



    Rollerfahrer


    129 Beiträge
    Kennzeichen: DO
  • | 27.03.2008 13:12

Der Paragraph 18 besagt, "Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind."
Jetzt ist meine Frage, ob es rechtlich abgesegnet ist, wenn ich ein Fahrzeug hab, dass nicht schneller als 6km/h fährt, kann ich damit auf dem Bürgersteig oder Straße rumfahren.
Oder gibt es da Einschränkungen?


  • Nickpage von chevy1992 anzeigen chevy1992


    Motorabwürger


    56 Beiträge
    Kennzeichen: xx

  • Nickpage von chevy1992 anzeigen chevy1992


    Motorabwürger


    56 Beiträge
    Kennzeichen: xx
  • | 30.03.2008 13:46

ein Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 6km/h benötigt zwar keine Zulassung und keine Betriebserlaubnis, trotzdem müssen alle entsprechenden Vorschriften der StVZO eingehalten werden. Die Einhaltung der Vorschriften muss nur nicht von einem Sachverständigen geprüft werden, bevor das Fahrzeug in den Verkehr kommt. Für die Vorschriftsmäßigkeit ist allein der Halter verantwortlich.

Das ist ähnlich wie bei einem Fahrrad, auch hier müssen die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden, ohne dass es von jemand überprüft wird.

Auf dem Gehweg oder in einer Fußgängerzone darfst du nicht fahren, Kraftfahrzeug bleibt Kaftfahrzeug.

BTW die generelle Führerscheinfreiheit für diese Fahrzeuge wurde vor einiger Zeit abgeschafft, nur landwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Gabelstapler bis 6km/h dürfen ohne Führerschein gefahren werden.

Deinen Freunden empfehlen