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bei so ner karre für 1000 euro würde ich nichtmal einen vertrag machen..kohle gegen auto..fertig .als privatperson ist man in deutschland nicht dazu verpflichtet garantie oder gewährleistung zu geben wenn es nicht ausdrücklich im kaufvertrag vermerkt ist. die masche mit den mängeln wird sehr gerne von händlern gemacht die beim verkauf merken dass der verkäufer keine ahnung hat.
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alles klar dann weiss ich das nächste mal wo ich mein auto verkaufen werde
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Zitat: Aus dem Wissen, dass deutsche Gesetze nicht umgangen werden dürfen durch solche Phrasen. Wie gesagt, von rechtlicher Seite hat der Käufer das Recht auf Sachmängelhaftung, fast egal, was im Kaufvertrag steht. Wird im Kaufvertrag ein expliziter Fehler bzw. eine explizite Einschränkung festgehalten, was aber nicht getan wurde nach der Beschreibung (v.a. @Polotraum), so fällt jeder weitere nicht aufgeführte Sachmangel in die Sachmängelhaftung nach §§ 433ff.
Zitat von walpurgis Woraus leitest du denn deine Aussagen ab ?
Wie gesagt, Theorie. Die Praxis sieht i.d.R. ein wenig anders aus, nur sollte man sich mit solchen Phrasen wie "ich schließe jegliche Gewährleistung aus" nicht auf der sicheren Seite fühlen. Es kann nach hinten los gehen, wenn man an findige Leute gerät. |
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Äh, wieso Phrasen ?
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Ich weiß gar nicht was der Thread-Ersteller jetzt für ein Problem hat...
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Walpurgis, es geht darum, dass bei jedem Verkauf Gewährleistung nach dem Gesetze gegeben werden muss, mit allen Folgen und Pflichten. Die Phrasen, die immer zu Hauf erscheinen und geltende deutsche Gesetze unwirksam machen wollen, sind unwirksam, weil sie bestehendes deutsches Gesetz in einer Art einschränken, die das Gesetz unwirksam machen will. Und darum geht es hier, die Umgehung von 433 ff. Wozu sind Gesetze sonst da? Es sind Gesetze, die hier ausgeschlossen werden, keine Richtlinien oder Vorschriften...
Zuletzt geändert 11.12.2007 23:30 von KingofBohmte. Insgesamt 2 mal. |
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Bei Kaufleuten muss Gewährleistung gegeben werden, aber nicht bei privaten Personen!!!
Zuletzt geändert 11.12.2007 23:34 von geloescht_gast. Insgesamt 1 mal. |
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Zitat: Und wo ist das im BGB verankert? In den die Sachmängelhaftung betreffenden Bereichen findet man nirgends die Einschränkung auf Handeltreibenden oder Endverbraucher. Damit du nicht quer durch die Gegend suchst, zitiere ich Dir mal § 433 (1) BGB:
Zitat von mc-deluxe Bei Kaufleuten muss Gewährleistung gegeben werden, aber nicht bei privaten Personen!!!
Zitat: Ich sehe nur Verkäufer und Käufer, aber nicht Endverbraucher, Privatperson oder Kaufmann / -frau in diesem Bereich. Genau so wenig steht dort irgendetwas davon, dass ein Sachmangel ausgeschlossen werden kann. Wie gesagt, das ist die Theorie, und die kann in der Praxis bei findigen Leuten gut treffen.
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. |
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Also, was du schreibst widerspricht in jedem Falle mal dem, was in der "Endverbraucher-Literatur", z.B. Zeitschriftenartikel oder die einschlägigen Rechts-Foren im Internet (eine Google-Suche mit den Begriffen Ausschluss Sachmängelhaftung ergibt jede Menge Treffer mit Inhalten wie
Zitat: .
Die Sachmängelhaftung kann vertraglich ausgeschlossen werden. Das gilt allerdings nur beim Verkauf von privat.
Zudem widerspricht es meiner eigenen Erfahrung vor Gericht und in Gesprächen mit Anwälten. |
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muss da walpurgis recht geben. von privat kann man die sachmängelhaftung ausschließen, nur bei gewerbetreibenden nicht!
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Zitat: So ist das richtig, und ausschließlich so.
Zitat von *BlackStar* muss da walpurgis recht geben. von privat kann man die sachmängelhaftung ausschließen, nur bei gewerbetreibenden nicht!Jeder (auch ein Privatverkäufer) unterliegt dem BGB und gibt somit "automatisch" auch die gesetzliche Gewährleistung auf das verkaufte Produkt, auch einen gebrauchten Gegenstand. Allerding KANN ein Privatverkäufer die Gewährleistung vertraglich ausschließen, ein gewerblicher Verkäufer kann das nicht. Der kann sie nur bei einem gebrauchten Gegenstand von 24 auf 12 Monate reduzieren. Großes ABER: der Privatverkäufer MUSS auch die Gewährleisung vertraglich ausschließen, macht der Privatverkäufer das im Vertrag nicht, dann hat er Gewährleistungs-Pflichten. Auch die Bezeichnung "Bastlerfahrzeug" allein reicht nicht, es muss sich auch um ein "Bastlerfahrzeug" handeln und dafür ist der Verragspreis ausschlaggebend. Entspricht der Verkaufspreis nicht dem Status "Baslter", sondern dem eines "normal gebrauchstfähigen" Fahrzeugs, dann ist Ende mit "Bastler" und es besteht volle Gewährleistungspflicht durch den Verkäufer. Der Trick hinter den Verkäufen "im Auftrag" durch gewerbliche Händler ist nicht, dass dadurch automatisch die Gewährleistung weg ist, sondern dass dann die Vertrags-Klausel mit dem "Entzug" der Gewährleistungsrechte gültig wird und dann deshalb die Gewährleistung flöten geht. |
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