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@jasper: Sach ma, jetzt hakts aber
Zitat:
(...)Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen
Im Hinblick auf die bestehenden Umrüstmöglichkeiten sind verkleinerte Kennzeichen nach Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c FZV für mehrspurige Fahrzeuge nicht mehr zuzuteilen. Ausnahmen zum Führen verkleinerter zweizeiliger Kennzeichen nach Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c für mehrspurige Fahrzeuge sind nicht mehr zu genehmigen, ausgenommen Punkt II, letzter Absatz. Für einspurige Fahrzeuge sollen entsprechende Kennzeichen in der Regel nicht genehmigt werden. Entgegenstehende Erlasse und Ergebnisse von Verkehrsreferentenbesprechungen werden aufgehoben. Ebenfalls haben die aaSoP zu beachten, dass bei der Begutachtung von Fahrzeugen mit eingeschränkten Abmessungen der Anbringungsstelle für Kennzeichen diese Umrüst-Möglichkeiten auf Kennzeichenschilder nach Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a (zu § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2 Nr. 3) FZV vorgegeben werden. Selbstleuchtende Kennzeichen nach Anlagen 4 Abschnitt 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b (§ 10 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3) FZV sind derzeit noch nicht verfügbar, ihre Markteinführung wird vorbereitet. (Quelle: Erlass Innenministerium Baden – Württemberg, Aktenzeichen 7-3861.1-02/355 vom 26.07.2007, Nachtrag vom 05.09.2007) "Ausgenommen Punkt II,letzter Absatz" : Das ist der Absatz, den du versucht hast zu zitieren: ( hier vollständig wiedergegeben!) Zitat:
Wenn nach den vorstehend genannten Kriterien die Anbringung anderer Kennzeichenschilder geprüft wurde und unter dem Gesichtspunkt des Originalzustandes des jeweiligen Fahrzeugs in einem entsprechenden Gutachten als nicht vertretbar bezeichnet wird, bestehen keine Bedenken, entgegen den Erläuterungen zu III.,
aufgrund einer Ausnahmegenehmigung ein verkleinertes zweizeiliges Oldtimer-Kennzeichen nach Anlage 4 Abschnitt 4 Nr. 3 FZV zuzulassen. du hast nur bis zu dem fett Markierten zitiert. Lies das Ganze, dann wird schnell klar, dass es nur für OLDTIMER gilt. Soviel zu deinem Vorwurf ,den Erlass komplett zu lesen. ICH hab ihn komplett gelesen. 2:1 |
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Wo steht, dass dies nur für Oldtimer gilt ?
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Oh Mann.
Zuletzt geändert 12.12.2007 23:53 von gringo. Insgesamt 1 mal. |
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Zitat: Echt ?
Zitat von gringo Wers nicht glaubt: http://www.stvzo.de -> FZV -> Anlage 4 Abschnitt 4 Punkt 3 (einen direkten Link dorthin gibts nicht, müsst´s euch schon selber hinhangeln)http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/anlage_4.htm Da habe ich auch mein Zitat her, denn das ist Abschnitt 4. Oder vielleicht ide offizielle Version von der Bundesregierung: http://www.gesetze-im-internet.de/f..nlage_4_62.html Zitat: Etwas weniger Wichtiggetue; Bundesgesetze unterliegen nicht den Copyrightschutz. Ansosnten hätten Anwälte Schwierigkeiten in der Berufsausübung,
Zitat von gringo ..., das ich aus Urheberrechtsgründen nicht kopiereZitat: Du kannst meinetwegen auf 300:0,01 erhöhen, Bundesrecht ist immer noch ein wenig "besser" als Landesrecht, einfach mal in die Verfassung reinsehen.
Zitat von gringo edit: übrigens: 3:1 In Hessen und Bayern gibt es in der Landesverfassung auch immer noch die Todesstrafe, interessiert aber auch nicht. Zuletzt geändert 13.12.2007 11:25 von Jasper. Insgesamt 1 mal. |
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Das mit dem Link ist echt klasse! Nun kann sich jeder direkt davon überzeugen, dass du zu blöd zum lesen bist. Sorry, aber das muss ich so drastisch sagen.
Zitat: ist aus Anlage 4, Abschnitt 1, Punkt 4.
4. Ergänzungsbestimmungen
Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist. Hier geht es um Anlage 4, Abschnitt 4, Punkt 3. Wers nicht glaubt, einfach selber nachlesen. Nicht immer einfach das glauben, was so im Forum geschrieben wird Merkst was? Zum wichtiggetue: [quote stvzo.de]Urheberrecht beachten © 2006 MORAVIA Druck + Verlag GmbH. Die Datenaufbereitung auf dieser Webseite ist unter Verweis auf die §§ 4 und 87a ff. UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung der Inhalte auf Speichermedien und die Einspeisung in Netze jeglicher Art sowie ihre kommerzielle Nutzung sind untersagt. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt und berechtigen den Verlag zu Schadensersatzforderungen. Der Wortlaut der Texte wurde sorgfältig überprüft, eine Gewähr kann jedoch nicht übernommen werden. Verbindlich bei Verordnungstexten ist immer die amtliche Druckfassung. Den Text schreib ich aus dem amtlichen Blatt ab. Das darf ich ja. Sagst du ja auch. Ein Bild zu kopieren mit Quellenangabe wäre grenzlastig, wenn keine Lizenz dazu besteht, was Anwälte haben dürften. Oder meinste, die schaufeln sich selber ein Gräbchen? ... Und: Du kommst wie vorhergesagt vom Thema ab Ich auch. Weil du mich dazu quasi nötigst Warum Bild? Weil unter diesem Punkt eben nur ein Kennzeichen abgebildet ist. Ohne Text. Ein Oldtimerkennzeichen mit H drauf. Liest du eigentlich meine Posts oder fliegst du nur quer drüber? Denke eher letzteres. So. Nun zu dem Text, den du zitiertest: ( Aus Anlage 4, Abschnitt 1!) Ausschlaggebend hier ist der Satz: Zitat:
Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern;... In der Begründung für den Erlass des UVM BaWü, welche übrigens stimmig ist mit der Begründung des Bay.StmWIVT, wird angeführt, dass die Umrüstkosten für ein SLN genau dieser Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Sprich: Ein SLN kaufen ist ein vertretbarer Aufwand, somit fehlt die Rechtsgrundlage. Auch im Landesrecht. Was interessiert mich die Todesstrafe bei Kleinen Kennzeichen? Schon wieder vom Thema abgekommen. Wie vorhergesagt. Manche sind einfach zu berechenbar ( nur die blauen Kommentare fehlen) Was stand bei den Aufsätzen früher immer bei sowas? Ach ja: " Bezug? " 4:1 Im übrigen ist mir meine Zeit etwas zu schade, hier ständig zu korrigieren. @walpurgis: du hast das hier aufgebracht. Kannst du bitte auch mal was dazu sagen. edits wegen schriftproblemen... Zuletzt geändert 13.12.2007 21:55 von gringo. Insgesamt 6 mal. |
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FZV, Anlage II, Ziff. 2
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Äpfel mit Birnen mixen. Toll.
Zitat:
Für die Beleuchtungseinrichtung, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bildet, wird entsprechend § 70 Abs. 1 Nr. 4 StVZO folgende Ausnahme erteilt:
Abweichend von § 23 Abs. 3 StVZO in Verbindung mit § 60 Abs. 4 StVZO dürfen die hinteren Kennzeichenleuchten für transparente amtliche Kennzeichen weißes Licht nach hinten abstrahlen. Die Beleuchtungseinrichtung darf auch nachträglich auf der Fläche angebracht werden, die für die Anbringung des amtlichen Kennzeichens am Fahrzeug vorgesehen ist, sofern die Größe der Fläche für die Aufnahme der Einrichtung ausreichend ist. Die Montage der Beleuchtungseinrichtung am Fahrzeug hat entsprechend der mitzuliefernden Montageanleitung zu erfolgen. Nach dem Einbau darf die vorher am Fahrzeug vorhandene Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild nicht mehr wirksam sein. Bevor wir hier Ellenlang über das SLN diskutieren: Es muss lediglich die Sichtbarkeit eingehalten werden. Die Anbringung eines Hinteren Kennzeichens ist dabei immer im Zusammenhang mit dessen Beleuchtung zu sehen, auf die hier ja explizit eingegangen wird. Da diese AUCH am Serienplatz sein DARF, DARF sie auch WOANDERS SEIN. Nämlich da, wo Platz ist. Scheißegal, wie´s aussieht. Das ist denen, die das hier unters Volk bringen, nämlich wurscht. |
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Zitat: Steht doch in Anlage 4:
Zitat von gringo Klarstellung: Wenn ich von kleinen Kennzeichen rede, meine ich das Verkleinerte Zweizeilige Kennzeichen, das sogenannte Leichtkraftradkennzeichen. ""...dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b ... (Anmerkung: das ist das "normale" Kennzeichen, also "normale" Buchstabenhöhe, einzeilig wie am "normalen" PKW oder zweizeilig, wie an LKWs anzutreffen) ... einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen;..."" und das ist das Kennzeichen mit den kleinen, also niedrigen Buchstaben, zweizeilig, was an den gedrosselten Leichtkrafträdern (125 ccm, 80 km/h, für minderjährige A1-Inhaber) Oder auch amtlich der Absatz 1: 1. Abmessungen Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für: a) einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm b) zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm c) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm. |
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??? Was will uns nun dieser Post sagen ???
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