2mal zu schnell dies Jahr was nun?

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  • | 08.11.2007 19:33

Hallo
Ich bin Anfang des Jahres von einem Videowagen angehalten worden, 38km/h zu schnell auf der Autobahn, hab dafür 3Punkte bekommen. Nu bin ich blöderweise, wieder in eine Radarkontrolle geraten, 23km/h zu viel in einer 70er Zone. Schätze nun mal es gibt einen Punkt. Nun die Frage habe ich außer dem Punkt noch etwas zu befürchten? Da ich ja im Grunde genommen Wiederholungstäter bin, sprich muss ich den Führerschein abgeben?


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  • | 08.11.2007 19:42

erst ab 25km h zu schnell beim 2ten mal innerhalb von einem jahr... hastdu noch mal glück gehabt:)

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  • | 08.11.2007 20:20

Also hab ich trotz Punktes und Geld nix zu befürchten bei 23kmH, dann hab ich ja echt noch mal Glück im Unglück gehabt.


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  • | 08.11.2007 20:31

Hier mal was dazu:

Richtig ist, dass bei 2 x 26+ km/h innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der ersten Entscheidung in der Regel ein Fahrverbot verhängt wird.

Falsch ist, dass bei Nichterreichen von "2 x 26" grundsätzlich kein Fahrverbot verhängt werden darf. Dieser Umkehrschluß ist unzulässig.

Für ein Fahrverbot können zwei Gründe herhalten, dies ist die Verhängung wegen grober Pflichtverletzung und/oder Beharrlichkeit.

Grobe Pflichtverletzung kann auch bereits durch einen Einzeltatbestand erfüllt werden, vgl. Regel-Fahrverbote gem. Bußgeldkatalog z.B. bei hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Beharrlichkeit (oder mangelnde Rechtstreue) liegt hingegen vor, wenn zwischen mehreren Tatbeständen ein "innerer Zusammenhang" und "zeitliche Nähe" existiert. Neben den klassischen Regelfällen ("2 x 26")wäre auch im Einzelfall ein Fahrverbot z.B. bei 25 / 21 / 23 km/h begründbar...

Ein Fahrverbot wegen beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreitung kann auch gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BKat 2002 (also "2 x 26") nicht vorliegen, OLG Düsseldorf NZV 94 239, vorausgesetzt, der beharrliche Pflichtverstoß ist von ähnlich starkem Gewicht, Oberstes Bayerisches Landesgericht DAR 95 410, 98 448, OLG Düsseldorf DAR 99 324. Dies gilt z.B. auch im Falle des Rechtskräftigwerdens der die voraufgegangene Ordnungswidrigkeit ahndenden Entscheidung erst nach Begehung der weiteren OW, OLG Düsseldorf NZV 94 41 [...], sofern der Betroffene bei Begehung der Wiederholungstat von der Entscheidung Kenntnis hatte, OLG Hamm NZV 98 292, 00 53.

*** Achtung: Die 1-Jahres-Frist muss also nicht zwingend vom Zeitpunkt der Rechtskraft des vorherigen Verstoßes an gerechnet werden, es kann reichen, wenn der Betroffene bei Begehung der Wiederholungstat von der Entscheidung (=Bußgeldbescheid) Kenntnis hatte...!!

  • Golf2GT
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  • | 08.11.2007 20:56

Dieser Post macht mir wieder angst:(


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  • | 08.11.2007 22:24

In der regel passiert dir nichts,solange du sonst nicht mit sowas aufgefallen bist,aber möglich ist es halt.Ähnlich wie z.b eine MPU ab 1.6 Promille pflicht ist und in der Regel auch erst ab dann gemacht wird (solange man keinen Unfall oder aufällig gefahren ist und Co)....aber die Führerscheinstelle trotzdem eine anorndnen kann wenn du nur 1.0 promille z.b hast weil sie halt meinen das derjenige eine machen sollte oder schon mal wo mit Alk aufgefallen war früher...u.s.w

Soll nur sagen,nicht zu früh freuen udn in der zukunft besser aufpassen....

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