Hab auto verkauft aber der käufer will es zürcuk geben


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  • | 11.09.2007 23:06

hallo leute ich hab da mal ne frage,
also ich hab heute m auto verkauft, und der käufer hat heute abend bei uns angerufen und gesagt dass an dem auto irgendetwas kaptt ist. Kann er das Auto denn zurück geben. Ist das den möglcih. Ich hab aber im Kaufvertrag nix rein geschrieben. Und das fahrzeug wir d noch nicht abmelden bis das Fahrzeug repariert wird. Könnt ihr mir sagen was ich jetzt machen kann.
Danke im Voraus


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  • | 11.09.2007 23:08

du kannst das auto doch abmelden wenn es auf deinen namen angemeldet ist! dann is es sein prob.!! zurück nehmen musst du es nur wenn du quasi ein richtiger händler bist, weil dann sind da 6monate gewährleistung drauf!


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  • | 12.09.2007 00:48

Wieso meldest du das Auto nicht ab ?
Allg. würd ich immer ein Auto abmelden bevor ich es verkaufe! Etwas leichtsinnig.
Zum Abmelden musst du Brief und Schein haben hat er den auch etwa??????????


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  • | 12.09.2007 09:34

richtig immer erst abmelden , und dann verkaufen . damit ist mann immer auf der sicheren seite . gruss stefan

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  • | 12.09.2007 09:43

ja das müsstest du unbedingt erst abmelden, sonst macht der käufer plötzlich einen unfall und der wagen ist auf dich angemeldet-> viel spass :oah::rolleyes:

ne du musst den nicht zurück nehmen, gekauft wie gesehen. und im vertrag hast du ja keine garatie abgemacht. nur wenn du ein händler bist musst du den wieder nehemn, aber wenn der von privat verkauft wurde nicht! ausser er kann dir nachweisen, dass du einen groben mangel absichtlich verschwiegen hast! wenn du aber das auto so beschrieben hast wie es ist un nun durch pech auf der überführungsfahrt was kaputt ging ist das sein problem


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  • | 12.09.2007 11:07

steht zufällig im kaufvertrag drin bis wann er ihn abmelden muss? darauf kannst du ihn nämlich festnageln. ansonsten kannste ihm sagen gekauft wie gesehn sofern du keine mängel verschwiegen hast und er aber danach gefragt hat.


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  • | 12.09.2007 11:23

Grauzone! Denk ich mir ;)

Kommt drauf an, was im Kaufvertrag drin gestanden hat und was nicht. Da sich das mitunter gut unterscheiden kann, kann man so aufs Blaue hinaus nicht sagen, ob du den Wagen "zurücknehmen" musst oder nicht.

Generell gilt: Bei jedem Verkauf muss Gewährleistung gegeben werden, bei Neuware 24 Monate, bei Gebrauchtware kanns auf 12 Monate gedrückt werden, nicht weniger. Das Gesetz macht dabei keinerlei Unterschied, ob es nen Händler ist, der verkauft, oder nen Privatmensch. Heißt: Geht was kaputt, muss u.U. vom Verkäufer nachgebessert werden.

Gehört hier aber nicht hin, denn:
In der Praxis hört man bei Gebrauchtverkäufen zwischen Privatleuten oftmals "gekauft wie gesehen", "ich übernehme keine Gewährleistung und auch keien Rücknahme" (denn ne Garantie, die Viele ausschließen, ist nirgends gesetzlich verankert), ... Findige Menschen dachten sich dann: Mensch, Gesetz ist Gesetz, das kann man nicht einfach umgehen, und klagten dann in einem Privatverkauf die Gewährleistung ein. Langer Rede, kurzer Sinn: Bei Privatverkäufen, so das Gericht sinngemäß, darf man nicht denselben Maßstab setzen wie bei einem Händler, Klage wurde abgewiesen. Irgendwo hatte ich dazu auch mal nen AZ.

Ergo: Ist es kein (offensichtlicher) Sachmangel, den du verschwiegen hast um das Fahrzeug los zu werden, was dann natürlich nachgewiesen werden müsste (i.d.R. nen Ding der Unmöglichkeit), und hast du dem Käufer explizit gesagt bzw. besser zu lesen gegeben, dass dir beim Verkauf keine (weiteren) nennenswerten Fehler bekannt sind und dass du keine Gewährleistung geben kannst, noch weniger ne Rücknahme, solltest du an sich auf der sicheren Seite liegen.


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  • | 12.09.2007 12:27

so hab mich gerad mal nen bissl schlau gemacht. gab ja ne änderung im fernabsatzgesetz. deswegen schreibt mitlerweile auhc jeder bei ebay verkauf unter ausschluss jeglicher gewährleistung, weil nach neuem gesetz auch der privatmann 24 monate auf die verkaufte sache gewärhrleistung geben muss. zuzüglich 2 wochen rückgaberecht. der unterschied zum händler besteht nur darin, dass der verkäufer diese ausschließen kann wenn er in seinen kaufvertrag schreibt: gekauft wie gesehn oder unter ausschluss jeglicher gewährleistung. dann bist du fein aus der sache raus. jetzt ist die frage stand sowas in deinem kaufvertrag drin? wenn ja glück gehabt wenn nicht haste nen problem,
worum gehts überhaupt? was bemängelt er?


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  • | 12.09.2007 15:58

hallo mein schwager musste seinen auch mal zurück nehmen,weil er im vertrag drinn stehen hatte gekauft wie gesehen.rücksprache mit anwalt ergab:gekauft wie gesehen zählt nicht.nur aussdrückliches wie,privat mann laut eu-keine rückgabe oder gewährleistung sollte drin stehen,dann wäre man auf der richtigen seite,LAUT ANWALT.

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