Auspuffanlage Lautstärke - Seite 6

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    Radkappenfetischist


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  • | 03.09.2007 01:19

Bist du vom Fach ?


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  • | 03.09.2007 07:00

Zitat:
Bist du vom Fach ?
Eher nicht, denn das mit dem Standgeräusch ist Humbug.


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    Motorabwürger


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  • | 03.09.2007 17:40

was ist daran humbug?

dass das standgeräusch nicht reglementiert ist?


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  • | 03.09.2007 20:07

Genau. Die Prüf- und Genehmigungsvorschriften sehen zwar nur Werte für das Fahrgeräusch vor, jedoch sind unter dem Gesichtspunkt Geräuschentwicklung das Stand- und das Fahrgeräusch untrennbar miteinander verknüpft.

Die HU-Mängelrichtlinie sieht z.B. unzulässige Geräuschentwicklung (beurteilt als Standgeräusch) als erheblichen Mangel vor.

Bei Beweissicherungsgutachten bzgl. technischer Mängel oder § 5(3)-FZV-Untersuchungen (wenn jemand mit der Polizei zur Prüfhalle fährt) werden auch in Anlehnung an die HU-Richtlinie erstellt, die daraus resultierenden Bußgelder ebenfalls.

Die letzte HU-Reform 2006 hat die Standgeräuschmessung bei Motorrädern und die Einstufung als erheblicher Mangel sogar obligatorisch gemacht.

Und zur Argumentation "Nur eine richtige Fahrgeräuschmessung zählt":

Zitat:
Beurteilung der Geräuschentwicklung unterliegt freier richterlicher Beweiswürdigung. BGH, 4. Strafsenat, Beschluss vom 30. 6. 1977, 4 StR 689/76, VerkMitt 1978 Nr 1: Ob die Geräuschentwicklung eines Kfz oder Anh das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß übersteigt, unterliegt freier richterlicher Beweisführung. (770)
Zitat:
Feststellung des „Standes der Technik“ auch ohne exakte Messung. OLG Zweibrücken, Ss 63/78, VerkMitt 1978 Nr 101: Die Feststellung, dass die Geräuschentwicklung „das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß“ übersteigt, setzt eine exakte Messung nicht voraus, kann vielmehr auch auf Grund von Zeugenaussagen getroffen werden (Aufgabe der Senatsrechtsprechung in VRS 53,56 im Anschluss an BGH VRS 53,244). (807)
Zitat:
Die Überwachung der im Verkehr befindlichen Fz mit der „Nahfeldmeßmethode“ ist ein geeignetes Mittel zur Kontrolle u Ermittlung von besonders lauten, meistens manipulierten Fz. Um den prüfenden Stellen den Vergleich der Meßwerte zu erleichtern, wird künftig der in den FzPapieren anzugebende Standgeräuschwert nach der Nahfeldmeßmethode ermittelt
Dass es für das Standgeräusch keine Grenzwerte gibt ist insoweit schon richtig, aber mit einem zu hohen Standgeräusch kannst du dir eine Untersagung der Weiterfahrt, Ausnahme: direkte Fahrt in die nächste Werkstatt einhandeln, da erheblicher Mangel in anlehnung an §29/Anl. VIII StVZO einhandeln, ebenso wie ein Eröschen der Betriebserlaubnis. Und das würde ich nicht "nicht reglementiert" nennen.


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  • | 03.09.2007 20:27

Oh Gott... jetzt verstehe ich gar nichts mehr....

Also in Idioten Deusch...

Eigentlich gibt es kein zu hohes Standgeäusch, aber Du bekommst Ärger, wenn dein Standgeräusch als zu laut empfunden wird. Oder wie ?? :frage::frage::frage::frage:


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  • | 03.09.2007 20:50

Jepp.


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  • | 03.09.2007 20:52

Das ist ja echt Klasse und total logisch. :boese::boese:


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  • | 03.09.2007 22:08

Zitat:
Zitat von walpurgis
Na ja, Rum, wem Rum gebührt...
Yoh, Mann, mir auch, aber mit Eis:D


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  • | 03.09.2007 22:20

Zitat:
Zitat von walpurgis
Jepp.
Dann beantworte mir nach der ganzen Diskussion mal eine Frage nur als Bsp.

Es gibt in Deutschland zb. eine Unmenge historischer sowie aktueller Rennsportfahrzeuge etwa Rallye und Tourenwagen...mit straßenzulassung....wie um alles in der Welt würden die ihre Plakette bekommen wenn alles mit rechten Dingen zugehn würde:frage:
ich bin sehr oft auf Rennveranstaltungen un viele Fahrzeuge sind so laut das man sein eigenes Wort nicht versteht...was ja auch völlig normal ist bei dem Aufbau der Abgasanlagen (sonst würden sie ja nie ihre Leistung bringen)
ich meine alle sind vor dem Gesetz gleich...;) oder hab ich da was falsch verstanden...jeder der mal auf diesen veranstaltungen unterwegs ist weiß wie es dort zugeht auch bei fahrzeugen mit straßenzulassung;) das passt vorne und hinten nicht zusammen mit dem was gefordert wird...womit wir wieder in der Grauzone wären oder...;)


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  • | 03.09.2007 23:16

Zitat:
Zitat von walpurgis
Jepp.
Und das gilt für das stehende Fahrzeug im Standgas ?


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  • | 03.09.2007 23:24

Nein. Vollsegel auf Halbmast, aber dafür den Spinnaker voll draußen. Wie will man sonst ein Standgeräusch messen ?...


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  • | 03.09.2007 23:49

lol

also, ich fasse mal zusammen, und du kannst das ja dann richtig stellen wenn ich was nicht so ganz kapiert habe:

Standgeräusch
Das stehende Fahrzeug
Gemessen wird so:
3/4 Nenndrehzahl, 50cm Abstand und 45° zur Mündungsrichtung -> Gemessen wird der Maximalwert beim Abtouren aus 3/4 Nenndrehzahl.
Dennoch kann der Prüfer der Meinung sein, daß das Auto zu laut ist, obwohl erstens alles eingetragen ist und zweitens der Wagen nicht lauter ist als Serie, einfach weil ihm danach ist.
Der Wert steht in den Papieren unter Ziffer U.3 (neuer Schein)
Das Standgeräusch wird bei der Fahrgeräuschmessung mitgemessen und dient als leicht überprüfbare Vergleichsgröße. Liegt das Standgeräusch plus großzügiger Meßtoleranz (+5dB) über dem Wert in den Papieren gilt als erwiesen, dass sich das Abgas-oder Geräuschverhalten verschlechtert hat. Grenzwert ist 80dB.


Ist das so richtig und vollständig ?


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  • | 04.09.2007 11:30

Ja. Beim Messen sind noch ein paar Dinge zu beachten wie z.B. der Abstand zu Gebäuden und das Umgebungsgeräusch. Liegt die Nenndrehzahl über 5000 U/min, dann wird aus halber Nenndrehzahl abgetourt.

Der Prüfer kann nicht einfach so sagen, das Fahrzeug ist zu laut. Wenn es lauter als "normal" ist, muss er nachmessen und wenn die Messung einen Wert unterhalb des eingetragenen plus Toleranz ergibt, hat er auch keinen Grund, das Fahrzeug zu bemängeln.

Grenzwert ist nicht 80 dB, sondern der im Fahrzeugschein eingetragene Wert.

Nochmal aus den Juristendeutsch-Zitaten aus Beitrag 78:

Die Beurteilung der Geräuschentwicklung unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das heißt, ein Richter kann das Geräusch als zu hoch befinden (mit den entsprechenden Konsequenzen) auch ohne, dass ihm eine genaue Messung vorliegt, z.B. wenn mehrere glaubwürdige Zeugen aussagen, dass das Fahrzeug schweinelaut war. Der Sachverständige ist auf eine Messung angewiesen, es sei denn das Fahrzeug klingt wie ein Panzer.


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  • | 04.09.2007 14:19

Super erklärt !! :applaus:

Danke :hut:

Dies gilt nur beim Standgeräusch. Wie sieht das aber beim Fahrgeräusch aus ? Könnten wir da auch solch eine Zusammenfassung erhalten ?


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  • | 04.09.2007 22:23

Nun gut. " Nicht reglementiert" sollte bedeuten: Nicht mit gesetzlich festgelegten Grenzwerten. Oberflächlich ausgedrückt. Deswegen noch lange kein "Humbug..."

Zitat:
Dass es für das Standgeräusch keine Grenzwerte gibt ist insoweit schon richtig
Meinte ich auch so.

Auf diese Urteile würde ich mich allerdings nicht stützen (auch wenn sie als Erläuterungen 12 und 13 zu §49 StVZO aufgeführt sind), wenn ich ein Fz wegen zu hohem Standgeräusch stilllegen würde, wenn ich Rennleiter wäre( was ich aber nicht bin.)

Wenn dann eine Fahrgeräuschmessung einen Wert ergibt, der OK ist, war die Stilllegung, sofern sie alleine deswegen erfolgte, anscheinend nicht gerechtfertigt, weil die gesetzlich geltenden Geräuschwerte eingehalten wurden.

Nur gibt es in der deutschen Gesetzgebung mit Europäischem Flair eben ein bisserl viel Gummi, wo sich manch Einer einen Sachverhalt so hinbiegen kann, dass es in die Richtung läuft, die von eben Jenem beabsichtigt ist.( Nein, nicht du,walpurgis! Ich meine die juristische Fakultät. )

Es gibt durchaus auch Standgeräuschwerte von 100 dB beim Murcielago, Fahrgeräusch 75 dB. Mit EG-BE.
100 dB ist saulaut, keine Frage. Wenn diese Kiste an dir vorbeiröhrt, empfindest du das als saulaut. Und würdest das auch vor Gericht bezeugen.
Aber mit 75 dB werden nun mal die geltenden Grenzwerte eingehalten.
Ja, in dem Fall stehen die 100dB in den Papieren drin.
Nein, ich besitze dieses Fahrzeug nicht.

Zitat:
Liegt die Nenndrehzahl über 5000 U/min, dann wird aus halber Nenndrehzahl abgetourt.
Bei Krafträdern ja ( nach 78/1015/EWG, ersetzt durch 97/24/EG Kapitel 9)
Bei PKW nicht. Da gelten nach 70/157EWG immer 3/4 Nenndrehzahl.

Zitat:
Der Sachverständige ist auf eine Messung angewiesen
Eben. Und mit Fahrgeräuschmessung als Beweissicherung ist man halt nicht so angreifbar vom Anwalt des Benachteiligten. 30 Jahre alte Urteile hin,Rechtssprechung her.

Wenn ich mich abermals zu oberflächlich ausgedrückt oder in einer Einschätzung etwas danebengelegen habe, möge er etwas nachsichtiger sein..
Ich lerne gerne dazu.
Und die Forengemeinde sicherlich ebenfalls...

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