Fragen zu mehreren Eintragungen nach komplett umbau
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hi @ all, |
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lol, zum Technologie-Zentrum... soso, um ein Abgasgutachten und eine Leistungsmessung machen zu lassen ? |
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Da wirst du hier keine erschöpfende Antwort auf deine Fragen bekommen, höchstens Einzelerfahrungen, die dann aber nur bedingt auf deinen Fall übertragbar sind. |
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Ich meine, du hast nen Motor drin wie ihn noch keiner hatte. Das ist schon schwer eingetragen zu bekommen. Dann hat der Motor auch noch ein freiprogrammierbares Steuergerät. Das wird wohl in Deutschland schon die 4-stellige Zahl ausmachen. Dann kommt dazu noch die Abgasanlage in Eigenbau. Dazu allein brauchst du eine Geräuschmessung und ein Abgasgutachten. |
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mmh klingt ja jetzt alles nicht so einfach... aber kann mir einer von euch noch sagen wie das mit sra ist wann die angehen muss? |
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Nur bei eingeschaltetem Abblendlich und dann mit Verzögerung. Zuerst müssen die Scheibenspritzdüsen gehen und nach ner Sekunde später die SRA mit angehen. So ist es zumindest bei Mercedes. |
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@dagobert |
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Für die Prüfung von Scheinwerferreinigungsanlagen gibt es eine Richtlinie: Zitat:
Rili für die Prüfung von Scheinwerfer-Reinigungsanlagen 1 Begriffsbestimmungen 1.1 Eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage (SRA) ist eine voll funktionsfähige Einrichtung, die dazu bestimmt ist, die Lichtaustrittsfläche von Scheinwerfern zu reinigen. 1.2 Eine Reinigung ist der Ablauf der nach 5.4.2 (für die jeweilige SRA) erforderlichen Reinigungszyklen. 1.3 Ein Reinigungszyklus ist der zeitliche Ablauf nach einmaliger Betätigung der SRA. 2 Verfahren 2.1 Für das Verfahren auf Erteilung einer BE gelten die Bestimmungen des § 22 in Verbindung mit § 20sowie diese Rili. 2.2 Auf jedem zur Prüfung vorgelegten Antrag muß dauerhaft angegeben sein: 2.2.1 die Typbezeichnung 2.2.2 das Hersteller- oderWarenzeichen 2.2.3 die Nennspannung (nur bei elektrisch betriebenen Teilen). 2.3 Prüfunterlagen Der Prüfstelle sind außer dem Prüfantrag zur Verfügung zu stellen: 2.3.1 ein Aufbau, bestehend aus linkem u rechtem Scheinwerfer mit zugehöriger SRA in der beabsichtigten gegenseitigen Zuordnung oder ein entsprechend ausgerüstetes Fz 2.3.2 eine komplette SRA (nicht montiert) 2.3.3 eine Einbauanleitung (dreifach) 2.3.4 eine Beschreibung der Anlage, aus der auch dieWirkungsweise hervorgeht (dreifach) – Diese Beschreibung kann auch in der Einbauanleitung enthalten sein. – 2.3.5 eine bildliche Darstellung der Anlage, auf der alle zur Anlage gehörenden Teile sinnfällig dargestellt u benannt sind – Die charakteristischen Eigenschaften der für die Wirkung der SRA wesentlichen Teile sind anzugeben. Sind diese Angaben aus der bildlichen Darstellung nicht erkennbar, so müssen sie in einer beigefügten Stückliste aufgeführt sein. – 2.3.6 eine pausfähige Zeichnung (DIN A 4) mit 4 Abzügen, aus der die erforderliche Zuordnung von Teilen der SRA zum Scheinwerfer deutlich u nachprüfbar hervorgeht – Auf dieser Zeichnung ist auch eine Zusammenstellung der Nummern der ABG derjenigen Scheinwerfer anzugeben, für die die Anlage verwendet werden darf. Ist zur Sicherstellung der Funktion der SRA eine Zuordnung zu einzelnen Scheinwerfertypen nicht erforderlich oder kann die Zuordnung auf andere Weise eindeutig beschrieben werden, so können die Nummern der ABG für die Scheinwerfer durch entsprechende Angaben ersetzt werden. – 2.3.7 weitere Muster u Unterlagen auf Anforderung. 3 Allgemeine Anforderungen 3.1 Die SRA muß so gebaut sein, daß 3.1.1 die vorgeschriebene Wirkung der Scheinwerfer erhalten bleibt, wenn sich die SRA in Ruhestellung befindet 3.1.2 in allen Betriebszuständen (außer in der Ruhestellung, hierfür gilt 5.3.1) nicht mehr als 10% der wirksamen Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers durch mechanische Teile abgedeckt werden 3.1.3 mindestens die in Abschnitt 4 geforderte Reinigungswirkung erzielt wird Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht § 50 StVZO, 27. Ergänzungslieferung, August 2000 7 noch 3 3.1.4 andere vorgeschriebene u zul lichttechn Einrichtungen weder durch Teile noch durch die Wirkungsweise der SRA in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden, sofern eine Beeinträchtigung nicht nur während des Reinigungsablaufs stattfindet; insbesondere darf sie keinen Schmutz systematisch in wirksamen Bereichen anderer lichttechn Einrichtungen ablagern 3.1.5 sie bei Temperaturen zwischen – 10 Cu+35C u bei Geschwindigkeiten bis 130km /h (oder der Höchstgeschwindigkeit des Fz, falls sie darunter liegt) arbeiten kann; dies gilt jedoch nicht für den Fall, daß die SRA durch Eis oder durch Schnee blockiert wird; – Die SRA darf durch eine einstündige Einwirkung einer Temperatur von +80C nicht beschädigt werden. Auf die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften von 3.1.5 kann verzichtet werden, wenn der Antragsteller ihre Einhaltung bestätigt. – 3.1.6 sie in ihrer Wirkung weder durch die Witterung noch durch die übliche Beanspruchung im Betrieb mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird 3.1.7 sie durch Wasser, Eis oder Schnee, die sich bei normalem Betrieb des Fz auf ihr ansammeln, nicht funktionell beschädigt wird, auch nicht, wenn die Reinigungsflüssigkeit einfriert – Eine nur vorübergehende Funktionsstörung durch Einfrieren oder Schneeablagerung gilt nicht als Beschädigung, auch dann nicht, wenn die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit durch Anwendung von einfachen Mitteln möglich ist. – 3.1.8 bei Verwendung eines Flüssigkeitsbehälters dieser ein Fassungsvermögen für mindestens 25 Reinigungen haben muß; die völlige Entleerung des Flüssigkeitsbehälters muß in einfacherWeise feststellbar sein 3.1.9 das Mindestfassungsvermögen des Flüssigkeitsbehälters, wenn dieser sowohl die Windschutzscheiben-Reinigungsanlage als auch die SRA versorgt, so groß ist, daß neben der nach 3.1.8 erforderlichen Flüssigkeitsmenge noch mindestens 1,5 Liter zusätzlich für die Windschutzscheiben-Reinigungsanlage zur Verfügung stehen 3.1.10sie bei Verwendung einer Flüssigkeit mit einer aus 50%Methylalkohol bzw Isopropylalkohol u 50% Wasser gemischten Reinigungsflüssigkeit betrieben werden kann 3.1.11 ihre Teile die Einstellung der Scheinwerfer u das Einsetzen oder Austauschen von Glühlampen nicht behindern – Wenn erforderlich, darf die SRA oder dürfen Teile von ihr abnehmbar gestaltet sein, wenn dieses Abnehmen mit einfachen Werkzeugen möglich ist. – 3.1.12 sie den Anforderungen nach § 32 Abs 3 (jetzt § 30 c) entspricht. 4 Anforderungen an die Reinigungswirkung 4.1 Die Reinigungswirkung der SRA wird nach dem in Abschnitt 5 beschriebenen Verfahren geprüft. Die unter den Bedingungen von 5.4 gemessenen Beleuchtungsstärken in den unten angegebenen Meßpunkten müssen nach Ablauf des oder der erforderlichen Reinigungszyklen nach 5.4.2 mindestens 70% derjenigen Werte erreichen, die mit dem über den gesamten Lichtaustritt sauberen Scheinwerfer erzielt werden. |
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Zitat:
4.1.1 Die Meßpunkte liegen auf einem 25 m vor dem Scheinwerfer senkrecht zur Scheinwerferachse aufgestellten Schirm entsprechend dem folgenden Maßschema: § 50 Bau- und Betriebsvorschriften 8 StVZO, 27. Ergänzungslieferung, August 2000 noch 3 Maßschema Maße in mm für 25 m Entfernung 4.1.2 Meßpunkte für Abblendlicht 4.1.2.1 Scheinwerfer für Abblendlicht Meßpunkte 50R u 50V 4.1.2.2 Scheinwerfer für Abblendlicht u Fernlicht Meßpunkte 50R Bemerk u n g : Wenn verschiedene optische Systeme für die Erzeugung von Fern- u Abblendlicht verwendet werden, so ist auch bei Verwendung einer gemeinsamen Streuscheibe nach 4.1.2.1 u 4.1.3 zu verfahren. 4.1.3 Meßpunkt für Fernlicht Meßpunkt HV 5 Prüfverfahren für photometrische Beurteilungen 5.1 Die Prüfung erfolgt in ruhender Luft bei einer Umgebungstemperatur von 23 C 5 C. 5.2 Für die Messung der Beleuchtungsstärke ist eine Prüf-Glühlampe (s TAvom 5. 7. 1973 Nr 3 Abs 3) im Scheinwerfer zu verwenden. 5.3 Messung am sauberen Scheinwerfer (vor Auftragen der Schmutzmischung) Die gesamte Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers muß sauber sein u die SRA in Ruhestellung stehen. Der Scheinwerfer ist nach den für ihn geltenden Vorschriften einzustellen. Diese Einstellung muß auch für die Messungen nach 5.4.4 beibehalten werden. 5.3.1 Befinden sich Teile der SRA bereits in Ruhestellung vor dem wirksamen Lichtaustritt des Scheinwerfers, so darf die Wirkung des Scheinwerfers in jeder möglichen Ruhestellung in keinem der für die Scheinwerfer-Prüfung vorgeschriebenen Meßpunkte mit Mindestwerten um mehr als 3% geschwächt werden. Außerdem gilt 3.1.1. 5.3.2 Die Beleuchtungsstärke in den in 4.1.1 bis 4.1.3 bestimmten Meßpunkten wird ermittelt u als Bezugswert für die Beurteilung nach 4.1 in Verbindung mit 5.4.4 festgehalten. 5.4 Messung am verschmutzten Scheinwerfer 5.4.1 Auf den Scheinwerfer ist im Spritzverfahren eine Schmutzmischung der folgenden Zusammensetzung aufzutragen: 9 Masseteile Silikatsand mit Teilchengrößen zwischen 0u 100 m, 1 Masseteil Pflanzenkohlenstaub mit Teilchengrößen zwischen 0u 100 m, 0,2 Mas- Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht § 50 StVZO, 27. Ergänzungslieferung, August 2000 9 noch 3 seteile NaCMC1) u der erforderlichen Menge destilliertem Wasser mit einer Leitfähigkeit von höchstens 10 S/cm. DieMischung darf nicht älter als 14 Tage sein. Die Mischung ist in gleichmäßigen Schichten auf die ganze Austrittsfläche des Scheinwerfers aufzutragen u antrocknen zu lassen. Falls notwendig, ist die Beschichtung zu wiederholen, bis die Beleuchtungsstärke in allen vorgeschriebenen Meßpunkten auf einen Wert zwischen 15% u 20% der nach 5.3.2 gemessenenWerte gesunken ist. 5.4.2 Spätestens 2 Stunden nach dem Antrocknen des Schmutzes wird der Scheinwerfer eingeschaltet u die SRA innerhalb von höchstens 5 s ein- oder zweimal (zum Ablauf des oder der Reinigungszyklen) höchstens je 1 s lang betätigt. Ist die SRA mit der Wascheinrichtung für die Windschutzscheibe kombiniert, so dürfen bis zu 3 Betätigungen von höchstens je 1 s Dauer innerhalb von höchstens 8 s vorgenommen werden. Die Zeit für automatisch ablaufende Reinigungszyklen darf nach der letzten Betätigung 30s nicht überschreiten. Für die Prüfung wird an die elektrisch betriebenen Teile der SRA eine Spannung von 13,0V olt bei 12 V-Systemen u 27,0V olt bei 24 VSystemen angelegt. Dies gilt auch für den Betrieb der Glühlampe des Scheinwerfers, ausgenommen hiervon sind jedoch die Messungen nach 5.3.1, die auf der Grundlage der Zulassungsprüfung für die Scheinwerfer durchzuführen sind. 5.4.3 Wenn eine Reinigungsflüssigkeit zur Reinigung verwendet wird, ist die Prüfung mit destilliertem Wasser mit einer Leitfähigkeit von höchstens 10 S/cm durchzuführen. 5.4.4 Nach der Reinigung muß der Scheinwerfer trocknen. Danach wird wiederum die Beleuchtungsstärke in den in 4.1.1 bis 4.1.3 bestimmten Meßpunkten ermittelt. 5.4.5 Wenn das Ergebnis der Messungen nach 5.4.4 den Bedingungen nach 4.1 nicht entspricht, so darf bei einer SRA, die mit einer Reinigungsflüssigkeit arbeitet, zur Erzielung eines besseren Ergebnisses versucht werden, die Einstellung des Flüssigkeitsstrahls zu verändern. Bestehen Zweifel an einer ausreichenden Reproduzierbarkeit der Meßergebnisse nach 5.4.4, so können die Messungen nach 5.4.1 bis 5.4.4 wiederholt werden. 6 Aufschriften auf jedem dem genehmigten Typ entsprechenden Gerät 6.1 Auf jedem wesentlichen Teil der Scheinwerferreinigungsanlage ist der Name oder das Warenzeichen der Erlaubsnisinhaberin oder des Herstellers des betreffenden Teils zusammen mit einer eindeutigen Kennzeichnung des Teils anzubringen. 6.1.1 Auf die Kennzeichnung nach 6.1 kann verzichtet werden, wenn der mit der Kennzeichnung verbundene Aufwand nicht zumutbar ist u die wesentlichen Eigenschaften des betreffenden Teils durch seine Abmessungen in einfacher u eindeutiger Weise auf dem Schild nach 6.2 darstellbar sind. Diese Angaben müssen dann auf dem genannten Schild angebracht sein. Wenn wesentliche Eigenschaften eines Teils nicht in eindeutiger Weise darstellbar sind u wenn diese durch die übrige Beschreibung nicht erkennbaren Eigenschaften des im Rahmen einer BE gefertigten Teils keine Zuordnung zu bestimmten Typen einer SRA verlangen, dann ist die Kennzeichnung des Teils mindestens mit dem Namen oder dem Warenzeichen 1) NaCMC bezeichnet das Natriumsalz der Karboxymethylzellulose, die üblicherweise mit CMC bezeichnet wird. Das in der Schmutzmischung verwendete NaCMC muß einen Substitutionsgrad (D.S.) von 0,6 bis 0,7 aufweisen u eine Viskosität von 200 bis 300 mPa . s (200 bis 300 cP) in einer 2%igen Lösung bei 20 C aufweisen. § 50 Bau- und Betriebsvorschriften 10 StVZO, 27. Ergänzungslieferung, August 2000 noch 3 der Erlaubnisinhaberin oder des Herstellers des betreffenden Teils erforderlich. 6.2 Auf einem auch nach dem Einbau gut sichtbaren Teil der SRA sind folgende Angaben gut lesbar u dauerhaft anzubringen: 1 Gerätebezeichnung 2 Typ 3 Hersteller 4 Ggf Vertrieb 5 Typzeichen 6 Fz bzw FzTypen, für die die SRA genehmigt ist 7 ZusammenstellungderwesentlichenTeile derSRAmitderdazugehörigen Kennzeichnung u – falls erforderlich – zeichnerischen Darstellung nach 6.1.1 Statt der Anbringung auf einem Teil der SRA können diese Angaben auch gut lesbar u dauerhaft auf einem Fabrikschild angebracht sein, das der SRA zur dauerhaften Befestigung am Fz an gut sichtbarer u vor Beschädigung geschützter Stelle beizufügen ist. 6.3 Auf jedem elektrischen Teil ist außerdem die Nennspannung anzugeben. 6.4 Die zu kennzeichnenden wesentlichen Teile der SRA können sein: Antriebsmotor für die SRA Flüssigkeitspumpe Flüssigkeitsdruckventil Spritzdüsen Wischhebel Wischblatt, wenn vomWischhebel lösbar Einrichtungen, die den automatischen Ablauf der Reinigungszyklen bestimmen Flüssigkeitsbehälter andere, den Reinigungsvorgang wesentlich bestimmende Teile |
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Es sind SERIENMÄSSIGE Scheinwerfer vom A4 die er drin hat also wo is das Problem ALWR un SWRA dran und fertig...zumindest das is kein Akt DC kennung is doch drauf un da kann dir keiner was. |
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Ich muss Walpurgis Recht geben. Ich habe meine ganzen Umbauten sogar in Osnabrück eingetragen bekommen. Beim TÜV NORD. |
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@ walpurgis danke, jetzt weiß ich immerhin schonmal was die sra können muss... obwohl ich das ja schon lustig finde da dass auto wohl nie so mistig sein wird aber egal gesetz ist gesetz... |
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Zitat: Wie aus einem schönen Automärchen Zitat von Corradomichi Ich muss Walpurgis Recht geben. Ich habe meine ganzen Umbauten sogar in Osnabrück eingetragen bekommen. Beim TÜV NORD.Ich bin ersteinmal hingefahren mit allen Papieren und habe alles durchgesprochen mit dem Prüfer. Das auftreten spielt aufjedenfall auch eine Rolle.Wahrscheinlich auch das Auto da es ihm der Corrado doch angetan hatte und nicht wie er sagte eine "Tuningbude alla GTI / GSI ist". Dann bin ich mit ihm alles Punkt für Punkt durchgegangen und habe ihm zu jedem Teil das Gutachten etc. gezeigt. Da es sich auch um Motortechnische Dinge handelte musste er erst bei VW / Tunern nachfragen und wir haben einen 2 Termin ausgemacht wo ich ein Leistungsgutachten vorlegen sollte. Beim 2 Termin haben wir dann alle Punkte abgearbeitet ich habe mein Auto noch 1 cm höher gedreht wie er es wollte und im Gegenzug hat er sich viel Zeit genommen mein Auto abzunehmen. So muss es laufen! Spielkind: Viel Glück bei den eintragungen dann! |
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