Fragen zu mehreren Eintragungen nach komplett umbau


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    Radler


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  • | 07.07.2007 21:36

hi @ all,
So in der Hoffnung hier auf einige kompetente Leute zu treffen werf ich mal meine Fragen in die Runde.
Ich hab mein Auto ein Ford Escort Cabrio MK4 BJ 90 in den letzten 2 Jahren ein wenig umgebaut.
Geändert ist unter anderem die Front ich habe jetz die Xenon Scheinwerfer aus nem Audi A4 B5 Facelift... Da stell ich mir die frage wie sieht es da mit eintragen aus? klar ist dass ich ne ALWR und ne reinungsanlage brauch. bei der reinigunsanlage frag ich mich noch wann muss die angehen? und gibt es bei der reinigungsanlage noch was zu beachten? ich habe jetzt nämlich ein paar scheibenreinigungsdüsen in die stoßstange integriert.

So das nächste thema ist die scheinwerferhöhe also besagte 50cm von boden bis scheinwerferunterkante problem ist mein auto hat original nur 51cm und ich hab jetzt 40er federn drin also hab ich nur noch 47cm kann ich da ein problem bekommen?

nun kommen wir zu den vermutlich schwierigsten fragen:
Motor habe ich jetzt nämlich nen 1,8er 16v zetec aus einem escort bj 94 und diesen motor hab ich auf turbo umgebaut. leistung ist noch nicht raus angepeilt sind ca. 150kw. original gehört in das auto nen 1,6er 8v mit 75kw. auspuffanlage ist eigenbau mit 63mm durchmesser mit sportkat mittelschalldämpfer und endschalldämpfer.
motormanagement ist freiprogrammierbar mit lambda regelung. original schadstoffnorm ist euro 1.

Wie stehen da meine chancen auf eintragung?

Bremsen sind ebenfalls umgebaut.
Vorn hab ich eine Willwood 4 Kolben Anlage (da stellt sich ebenfalls die frage der eintragung) und hinten ne 2 kolben scheibenbremse (aus nem escort rs2000).

So das wären meine fragen ich hoffe ihr habt da erfahrungen?
weil meine dekra meinte ich solle mal zum technologie zentrum am lausitz ring gehen... wozu mir leider bisher die zeit fehlte.
gruß falko


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  • | 07.07.2007 22:01

lol, zum Technologie-Zentrum... soso, um ein Abgasgutachten und eine Leistungsmessung machen zu lassen ?
Es gibt immer 2 Varianten. Die eine ist die ganz genaue und teure, das wäre jetzt die oben genannte Variante. Und dann gibt es Tuning-Firmen wie WOLF die ihren eigenen TÜVer da haben. Da wird es dann nicht ganz so teuer. Aber so oder so wird das eine richtig kostspielige Angelegenheit. Stell dich schon mal auf eine 4-stellige Summe ein.
Und dann das Problem mit den 47cm. Gesetz ist Gesetz und da wirst du keine Ausnahmegenehmigung bekommen. Das ist sicher. Aber manche TÜVer messen nicht nach. Dann ist das Fahrwerk eingetragen und in der nöchsten Kontrolle bekommst du n Mängelbericht. Also das mit den 47cm solltest du auf jeden Fall noch ändern.


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  • | 08.07.2007 00:05

Da wirst du hier keine erschöpfende Antwort auf deine Fragen bekommen, höchstens Einzelerfahrungen, die dann aber nur bedingt auf deinen Fall übertragbar sind.

Für so etwas solltest du beim TÜV deines Vertrauens einen Termin ausmachen und die Sache in Ruhe besprechen. Denn das ist keine "Eintragung", sondern die Erstellung eines Gutachtens zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis.

Die Einschätzung von Dagobert_Berlin, dass du dich auf eine vierstellige Summe einstellen musst, teile ich. Ebenso mit dem Problem der 47 cm.


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    Radkappenfetischist


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  • | 08.07.2007 00:15

Ich meine, du hast nen Motor drin wie ihn noch keiner hatte. Das ist schon schwer eingetragen zu bekommen. Dann hat der Motor auch noch ein freiprogrammierbares Steuergerät. Das wird wohl in Deutschland schon die 4-stellige Zahl ausmachen. Dann kommt dazu noch die Abgasanlage in Eigenbau. Dazu allein brauchst du eine Geräuschmessung und ein Abgasgutachten.
Dann mußt du erstmal einen finden der dir nachträgliche Xenons einträgt. Wahrscheinlich Lichtgutachten notwendig. Das allein kostet schon 4-stellig.
Dann brauchst du eine Leistungsmessung, ein Datenblatt und eine Freigabe vom Fahrzeughersteller. Dazu noch das Gutachten für die Tieferlegung.

Und all das kannst du getrost in die Tonne drücken solange deine Unterkante der Scheinwerfer-Lichtaustrittsfläche unter 500mm über der Fahrbahn liegt.

Und ich will garnicht wissen was noch alles verändert wurde an deinem Wagen. Räder/Reifen, Lenkrad, Spoiler, usw.
Dann ist wahrscheinlich noch ne Reifenfreigabe und ne Tachoprüfung notwendig, ebenso ne Fahrprobe.

Weißt du was ich in deinem Fall machen würde ? Ich würde mir den Karren in die Halle stellen und ab und an mal mit roten Nummern am Wochenende richtig Spaß haben... Oder ihn anmelden und einfach fahren ohne alle Eintragungen. Die Strafe ist bei weitem nicht so hoch wie die Kosten für die Abnahme.
So würde ich das machen, aber ich bin kein Maßstab - Nachahmung auf eigenes Risiko !


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  • | 08.07.2007 09:11

mmh klingt ja jetzt alles nicht so einfach... aber kann mir einer von euch noch sagen wie das mit sra ist wann die angehen muss?


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  • | 08.07.2007 10:23

Nur bei eingeschaltetem Abblendlich und dann mit Verzögerung. Zuerst müssen die Scheibenspritzdüsen gehen und nach ner Sekunde später die SRA mit angehen. So ist es zumindest bei Mercedes.

PS: Du kommst aus LDS ? Das ist ja bei mir um die Ecke. Kennst du MCH Motorsport ?

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  • | 08.07.2007 10:59

@ Spielkind0520: Sag mal, ohne dir zu nahe treten zu wollen, aber macht man sich nicht erstmal VOR einem solchen technischen Umbauaufwand Gedanken über die Möglichkeit einer technischen Abnahme durch einen AAS ?!? :rolleyes:
Viel Gück und eine hoffentlich noch gut gefüllte Geldbörse für die Eintragungen wünsche Ich dir trotzdem... =)


LG Markus Name: 54239-4944.gif Größe: 19x20 Dateigröße: 200 Bytes

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  • | 08.07.2007 13:01

@dagobert
hab ich schonmal gehört... aber mehr auch net
und das ist ja schonmal was muss das mit der sekunde sein (sonst is ja einfach :) ) und gibts da noch was zu beachten wie zum beispiel nen bestimmten druck den die anlage haben muss oder reicht das wenn das genauso ist wie bei den scheibenwaschdüsen?
@ cardriver
mmh ja eigentlich schon... haken an der sache ist nur dass ich mit dem umbau zu lange gebraucht hab... da mich mein studium ein wenig mehr in anspruch genommen hat als geplant und unser stamm-tüver mit dem das immer alles sehr entspannt lief mittlerweile in rente ist ;(


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  • | 08.07.2007 14:04

Für die Prüfung von Scheinwerferreinigungsanlagen gibt es eine Richtlinie:

Zitat:
Rili für die Prüfung von Scheinwerfer-Reinigungsanlagen

1 Begriffsbestimmungen
1.1 Eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage (SRA) ist eine voll funktionsfähige
Einrichtung, die dazu bestimmt ist, die Lichtaustrittsfläche von Scheinwerfern
zu reinigen.
1.2 Eine Reinigung ist der Ablauf der nach 5.4.2 (für die jeweilige SRA) erforderlichen
Reinigungszyklen.
1.3 Ein Reinigungszyklus ist der zeitliche Ablauf nach einmaliger Betätigung
der SRA.
2 Verfahren
2.1 Für das Verfahren auf Erteilung einer BE gelten die Bestimmungen des § 22
in Verbindung mit § 20sowie diese Rili.
2.2 Auf jedem zur Prüfung vorgelegten Antrag muß dauerhaft angegeben sein:
2.2.1 die Typbezeichnung
2.2.2 das Hersteller- oderWarenzeichen
2.2.3 die Nennspannung (nur bei elektrisch betriebenen Teilen).
2.3 Prüfunterlagen
Der Prüfstelle sind außer dem Prüfantrag zur Verfügung zu stellen:
2.3.1 ein Aufbau, bestehend aus linkem u rechtem Scheinwerfer mit zugehöriger
SRA in der beabsichtigten gegenseitigen Zuordnung oder ein entsprechend
ausgerüstetes Fz
2.3.2 eine komplette SRA (nicht montiert)
2.3.3 eine Einbauanleitung (dreifach)
2.3.4 eine Beschreibung der Anlage, aus der auch dieWirkungsweise hervorgeht
(dreifach)
– Diese Beschreibung kann auch in der Einbauanleitung enthalten sein. –
2.3.5 eine bildliche Darstellung der Anlage, auf der alle zur Anlage gehörenden
Teile sinnfällig dargestellt u benannt sind
– Die charakteristischen Eigenschaften der für die Wirkung der SRA wesentlichen
Teile sind anzugeben. Sind diese Angaben aus der bildlichen
Darstellung nicht erkennbar, so müssen sie in einer beigefügten Stückliste
aufgeführt sein. –
2.3.6 eine pausfähige Zeichnung (DIN A 4) mit 4 Abzügen, aus der die erforderliche
Zuordnung von Teilen der SRA zum Scheinwerfer deutlich u
nachprüfbar hervorgeht
– Auf dieser Zeichnung ist auch eine Zusammenstellung der Nummern der
ABG derjenigen Scheinwerfer anzugeben, für die die Anlage verwendet
werden darf.
Ist zur Sicherstellung der Funktion der SRA eine Zuordnung zu einzelnen
Scheinwerfertypen nicht erforderlich oder kann die Zuordnung auf andere
Weise eindeutig beschrieben werden, so können die Nummern der ABG für
die Scheinwerfer durch entsprechende Angaben ersetzt werden. –
2.3.7 weitere Muster u Unterlagen auf Anforderung.
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Die SRA muß so gebaut sein, daß
3.1.1 die vorgeschriebene Wirkung der Scheinwerfer erhalten bleibt, wenn sich
die SRA in Ruhestellung befindet
3.1.2 in allen Betriebszuständen (außer in der Ruhestellung, hierfür gilt 5.3.1)
nicht mehr als 10% der wirksamen Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers
durch mechanische Teile abgedeckt werden
3.1.3 mindestens die in Abschnitt 4 geforderte Reinigungswirkung erzielt wird
Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht § 50
StVZO, 27. Ergänzungslieferung, August 2000 7
noch
3
3.1.4 andere vorgeschriebene u zul lichttechn Einrichtungen weder durch Teile
noch durch die Wirkungsweise der SRA in ihrer Wirkung beeinträchtigt
werden, sofern eine Beeinträchtigung nicht nur während des Reinigungsablaufs
stattfindet; insbesondere darf sie keinen Schmutz systematisch in wirksamen
Bereichen anderer lichttechn Einrichtungen ablagern
3.1.5 sie bei Temperaturen zwischen – 10 Cu+35C u bei Geschwindigkeiten bis
130km /h (oder der Höchstgeschwindigkeit des Fz, falls sie darunter liegt)
arbeiten kann; dies gilt jedoch nicht für den Fall, daß die SRA durch Eis oder
durch Schnee blockiert wird;
– Die SRA darf durch eine einstündige Einwirkung einer Temperatur von
+80C nicht beschädigt werden.
Auf die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften von 3.1.5 kann verzichtet
werden, wenn der Antragsteller ihre Einhaltung bestätigt. –
3.1.6 sie in ihrer Wirkung weder durch die Witterung noch durch die übliche Beanspruchung
im Betrieb mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird
3.1.7 sie durch Wasser, Eis oder Schnee, die sich bei normalem Betrieb des Fz auf
ihr ansammeln, nicht funktionell beschädigt wird, auch nicht, wenn die
Reinigungsflüssigkeit einfriert
– Eine nur vorübergehende Funktionsstörung durch Einfrieren oder
Schneeablagerung gilt nicht als Beschädigung, auch dann nicht, wenn die
Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit durch Anwendung von einfachen
Mitteln möglich ist. –
3.1.8 bei Verwendung eines Flüssigkeitsbehälters dieser ein Fassungsvermögen
für mindestens 25 Reinigungen haben muß; die völlige Entleerung des
Flüssigkeitsbehälters muß in einfacherWeise feststellbar sein
3.1.9 das Mindestfassungsvermögen des Flüssigkeitsbehälters, wenn dieser sowohl
die Windschutzscheiben-Reinigungsanlage als auch die SRA versorgt,
so groß ist, daß neben der nach 3.1.8 erforderlichen Flüssigkeitsmenge noch
mindestens 1,5 Liter zusätzlich für die Windschutzscheiben-Reinigungsanlage
zur Verfügung stehen
3.1.10sie bei Verwendung einer Flüssigkeit mit einer aus 50%Methylalkohol bzw
Isopropylalkohol u 50% Wasser gemischten Reinigungsflüssigkeit betrieben
werden kann
3.1.11 ihre Teile die Einstellung der Scheinwerfer u das Einsetzen oder Austauschen
von Glühlampen nicht behindern
– Wenn erforderlich, darf die SRA oder dürfen Teile von ihr abnehmbar
gestaltet sein, wenn dieses Abnehmen mit einfachen Werkzeugen möglich
ist. –
3.1.12 sie den Anforderungen nach § 32 Abs 3 (jetzt § 30 c) entspricht.
4 Anforderungen an die Reinigungswirkung
4.1 Die Reinigungswirkung der SRA wird nach dem in Abschnitt 5 beschriebenen
Verfahren geprüft. Die unter den Bedingungen von 5.4 gemessenen
Beleuchtungsstärken in den unten angegebenen Meßpunkten müssen nach
Ablauf des oder der erforderlichen Reinigungszyklen nach 5.4.2 mindestens
70% derjenigen Werte erreichen, die mit dem über den gesamten Lichtaustritt
sauberen Scheinwerfer erzielt werden.


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  • | 08.07.2007 14:05

Zitat:
4.1.1 Die Meßpunkte liegen auf einem 25 m vor dem Scheinwerfer senkrecht zur
Scheinwerferachse aufgestellten Schirm entsprechend dem folgenden
Maßschema:
§ 50 Bau- und Betriebsvorschriften
8 StVZO, 27. Ergänzungslieferung, August 2000
noch
3
Maßschema
Maße in mm für 25 m Entfernung
4.1.2 Meßpunkte für Abblendlicht
4.1.2.1 Scheinwerfer für Abblendlicht
Meßpunkte 50R u 50V
4.1.2.2 Scheinwerfer für Abblendlicht u Fernlicht
Meßpunkte 50R
Bemerk u n g : Wenn verschiedene optische Systeme für die Erzeugung
von Fern- u Abblendlicht verwendet werden, so ist auch bei Verwendung
einer gemeinsamen Streuscheibe nach 4.1.2.1 u 4.1.3 zu verfahren.
4.1.3 Meßpunkt für Fernlicht
Meßpunkt HV
5 Prüfverfahren für photometrische Beurteilungen
5.1 Die Prüfung erfolgt in ruhender Luft bei einer Umgebungstemperatur von
23 C 5 C.
5.2 Für die Messung der Beleuchtungsstärke ist eine Prüf-Glühlampe (s TAvom
5. 7. 1973 Nr 3 Abs 3) im Scheinwerfer zu verwenden.
5.3 Messung am sauberen Scheinwerfer (vor Auftragen der Schmutzmischung)
Die gesamte Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers muß sauber sein u die
SRA in Ruhestellung stehen. Der Scheinwerfer ist nach den für ihn geltenden
Vorschriften einzustellen. Diese Einstellung muß auch für die Messungen
nach 5.4.4 beibehalten werden.
5.3.1 Befinden sich Teile der SRA bereits in Ruhestellung vor dem wirksamen
Lichtaustritt des Scheinwerfers, so darf die Wirkung des Scheinwerfers in
jeder möglichen Ruhestellung in keinem der für die Scheinwerfer-Prüfung
vorgeschriebenen Meßpunkte mit Mindestwerten um mehr als 3% geschwächt
werden. Außerdem gilt 3.1.1.
5.3.2 Die Beleuchtungsstärke in den in 4.1.1 bis 4.1.3 bestimmten Meßpunkten
wird ermittelt u als Bezugswert für die Beurteilung nach 4.1 in Verbindung
mit 5.4.4 festgehalten.
5.4 Messung am verschmutzten Scheinwerfer
5.4.1 Auf den Scheinwerfer ist im Spritzverfahren eine Schmutzmischung der folgenden
Zusammensetzung aufzutragen:
9 Masseteile Silikatsand mit Teilchengrößen zwischen 0u 100 m, 1 Masseteil
Pflanzenkohlenstaub mit Teilchengrößen zwischen 0u 100 m, 0,2 Mas-
Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht § 50
StVZO, 27. Ergänzungslieferung, August 2000 9
noch
3
seteile NaCMC1) u der erforderlichen Menge destilliertem Wasser mit einer
Leitfähigkeit von höchstens 10 S/cm.
DieMischung darf nicht älter als 14 Tage sein.
Die Mischung ist in gleichmäßigen Schichten auf die ganze Austrittsfläche
des Scheinwerfers aufzutragen u antrocknen zu lassen. Falls notwendig, ist
die Beschichtung zu wiederholen, bis die Beleuchtungsstärke in allen vorgeschriebenen
Meßpunkten auf einen Wert zwischen 15% u 20% der nach
5.3.2 gemessenenWerte gesunken ist.
5.4.2 Spätestens 2 Stunden nach dem Antrocknen des Schmutzes wird der
Scheinwerfer eingeschaltet u die SRA innerhalb von höchstens 5 s ein- oder
zweimal (zum Ablauf des oder der Reinigungszyklen) höchstens je 1 s lang
betätigt. Ist die SRA mit der Wascheinrichtung für die Windschutzscheibe
kombiniert, so dürfen bis zu 3 Betätigungen von höchstens je 1 s Dauer innerhalb
von höchstens 8 s vorgenommen werden. Die Zeit für automatisch
ablaufende Reinigungszyklen darf nach der letzten Betätigung 30s nicht
überschreiten. Für die Prüfung wird an die elektrisch betriebenen Teile der
SRA eine Spannung von 13,0V olt bei 12 V-Systemen u 27,0V olt bei 24 VSystemen
angelegt. Dies gilt auch für den Betrieb der Glühlampe des
Scheinwerfers, ausgenommen hiervon sind jedoch die Messungen nach
5.3.1, die auf der Grundlage der Zulassungsprüfung für die Scheinwerfer
durchzuführen sind.
5.4.3 Wenn eine Reinigungsflüssigkeit zur Reinigung verwendet wird, ist die
Prüfung mit destilliertem Wasser mit einer Leitfähigkeit von höchstens
10 S/cm durchzuführen.
5.4.4 Nach der Reinigung muß der Scheinwerfer trocknen. Danach wird wiederum
die Beleuchtungsstärke in den in 4.1.1 bis 4.1.3 bestimmten Meßpunkten
ermittelt.
5.4.5 Wenn das Ergebnis der Messungen nach 5.4.4 den Bedingungen nach 4.1
nicht entspricht, so darf bei einer SRA, die mit einer Reinigungsflüssigkeit
arbeitet, zur Erzielung eines besseren Ergebnisses versucht werden, die
Einstellung des Flüssigkeitsstrahls zu verändern.
Bestehen Zweifel an einer ausreichenden Reproduzierbarkeit der Meßergebnisse
nach 5.4.4, so können die Messungen nach 5.4.1 bis 5.4.4 wiederholt
werden.
6 Aufschriften auf jedem dem genehmigten Typ entsprechenden Gerät
6.1 Auf jedem wesentlichen Teil der Scheinwerferreinigungsanlage ist der
Name oder das Warenzeichen der Erlaubsnisinhaberin oder des Herstellers
des betreffenden Teils zusammen mit einer eindeutigen Kennzeichnung des
Teils anzubringen.
6.1.1 Auf die Kennzeichnung nach 6.1 kann verzichtet werden, wenn der mit der
Kennzeichnung verbundene Aufwand nicht zumutbar ist u die wesentlichen
Eigenschaften des betreffenden Teils durch seine Abmessungen in
einfacher u eindeutiger Weise auf dem Schild nach 6.2 darstellbar sind.
Diese Angaben müssen dann auf dem genannten Schild angebracht sein.
Wenn wesentliche Eigenschaften eines Teils nicht in eindeutiger Weise
darstellbar sind u wenn diese durch die übrige Beschreibung nicht erkennbaren
Eigenschaften des im Rahmen einer BE gefertigten Teils keine
Zuordnung zu bestimmten Typen einer SRA verlangen, dann ist die Kennzeichnung
des Teils mindestens mit dem Namen oder dem Warenzeichen
1) NaCMC bezeichnet das Natriumsalz der Karboxymethylzellulose, die üblicherweise mit
CMC bezeichnet wird. Das in der Schmutzmischung verwendete NaCMC muß einen Substitutionsgrad
(D.S.) von 0,6 bis 0,7 aufweisen u eine Viskosität von 200 bis 300 mPa . s (200
bis 300 cP) in einer 2%igen Lösung bei 20 C aufweisen.
§ 50 Bau- und Betriebsvorschriften
10 StVZO, 27. Ergänzungslieferung, August 2000
noch
3
der Erlaubnisinhaberin oder des Herstellers des betreffenden Teils erforderlich.
6.2 Auf einem auch nach dem Einbau gut sichtbaren Teil der SRA sind folgende
Angaben gut lesbar u dauerhaft anzubringen:
1 Gerätebezeichnung
2 Typ
3 Hersteller
4 Ggf Vertrieb
5 Typzeichen
6 Fz bzw FzTypen, für die die SRA genehmigt ist
7 ZusammenstellungderwesentlichenTeile derSRAmitderdazugehörigen
Kennzeichnung u – falls erforderlich – zeichnerischen Darstellung
nach 6.1.1
Statt der Anbringung auf einem Teil der SRA können diese Angaben auch
gut lesbar u dauerhaft auf einem Fabrikschild angebracht sein, das der SRA
zur dauerhaften Befestigung am Fz an gut sichtbarer u vor Beschädigung
geschützter Stelle beizufügen ist.
6.3 Auf jedem elektrischen Teil ist außerdem die Nennspannung anzugeben.
6.4 Die zu kennzeichnenden wesentlichen Teile der SRA können sein:
Antriebsmotor für die SRA
Flüssigkeitspumpe
Flüssigkeitsdruckventil
Spritzdüsen
Wischhebel
Wischblatt, wenn vomWischhebel lösbar
Einrichtungen, die den automatischen Ablauf der Reinigungszyklen bestimmen
Flüssigkeitsbehälter
andere, den Reinigungsvorgang wesentlich bestimmende Teile


  • Nickpage von garett anzeigen garett


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  • | 08.07.2007 14:47

Es sind SERIENMÄSSIGE Scheinwerfer vom A4 die er drin hat also wo is das Problem ALWR un SWRA dran und fertig...:rolleyes:zumindest das is kein Akt DC kennung is doch drauf un da kann dir keiner was.

  • Corradomichi
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  • Corradomichi
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  • | 08.07.2007 15:01

Ich muss Walpurgis Recht geben. Ich habe meine ganzen Umbauten sogar in Osnabrück eingetragen bekommen. Beim TÜV NORD.

Ich bin ersteinmal hingefahren mit allen Papieren und habe alles durchgesprochen mit dem Prüfer. Das auftreten spielt aufjedenfall auch eine Rolle.Wahrscheinlich auch das Auto da es ihm der Corrado doch angetan hatte und nicht wie er sagte eine "Tuningbude alla GTI / GSI ist".


Dann bin ich mit ihm alles Punkt für Punkt durchgegangen und habe ihm zu jedem Teil das Gutachten etc. gezeigt.
Da es sich auch um Motortechnische Dinge handelte musste er erst bei VW / Tunern nachfragen und wir haben einen 2 Termin ausgemacht wo ich ein Leistungsgutachten vorlegen sollte.

Beim 2 Termin haben wir dann alle Punkte abgearbeitet ich habe mein Auto noch 1 cm höher gedreht wie er es wollte und im Gegenzug hat er sich viel Zeit genommen mein Auto abzunehmen.

So muss es laufen! :)


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    Radler


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  • | 08.07.2007 16:03

@ walpurgis danke, jetzt weiß ich immerhin schonmal was die sra können muss... obwohl ich das ja schon lustig finde da dass auto wohl nie so mistig sein wird ;) aber egal gesetz ist gesetz...
@ michi so klingt das angenehm...


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  • | 08.07.2007 16:06

Zitat:
Zitat von Corradomichi
Ich muss Walpurgis Recht geben. Ich habe meine ganzen Umbauten sogar in Osnabrück eingetragen bekommen. Beim TÜV NORD.

Ich bin ersteinmal hingefahren mit allen Papieren und habe alles durchgesprochen mit dem Prüfer. Das auftreten spielt aufjedenfall auch eine Rolle.Wahrscheinlich auch das Auto da es ihm der Corrado doch angetan hatte und nicht wie er sagte eine "Tuningbude alla GTI / GSI ist".


Dann bin ich mit ihm alles Punkt für Punkt durchgegangen und habe ihm zu jedem Teil das Gutachten etc. gezeigt.
Da es sich auch um Motortechnische Dinge handelte musste er erst bei VW / Tunern nachfragen und wir haben einen 2 Termin ausgemacht wo ich ein Leistungsgutachten vorlegen sollte.

Beim 2 Termin haben wir dann alle Punkte abgearbeitet ich habe mein Auto noch 1 cm höher gedreht wie er es wollte und im Gegenzug hat er sich viel Zeit genommen mein Auto abzunehmen.

So muss es laufen! :)
Wie aus einem schönen Automärchen :)

Spielkind: Viel Glück bei den eintragungen dann!


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  • | 08.07.2007 20:15

Schau mal im Netz nach MCH Motorsport in 15831 Groß Kienitz, Dorfstr.
;)

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