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Hallo Freunde. |
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was wolnse machen is flasch vorgegeben |
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das problem beim roller ist ja, dass die nur 50 fahren dürfen oder deine fahrerlaubnis nur für fahrzeug mit dieser maximal-geschwindigkeit gilt (irgendwie so, nagelt mich nicht auf den genauen wortlaut fest). |
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erstmal: punkte erlöschen nach 2 jahren! aber nur wenn du dir innerhalb dieser 2 jahre keine neuen punkte eingehandelt hast! ansonsten fängst du ab dem tag wieder von vorne an. |
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Wie hast du denn die Geschwindigkeit deines Quads gemessen ? |
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würde auch mal den tacho kontrollieren lassen... kann mir nicht vorstellen das das ding 50% schneller wie original angegeben fährt bzw. mit so einer heftigen tachoabweichung würde ich mich nicht zufrieden geben |
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@Jacko Zitat: Wenn du rechtskräftig von einem Gericht verurteilt wurdest, dann lies mal das Urteil durch. Dort sollte erwähnt sein ob bei dir § 29 StVG (1) 2a bei dir greift. § 29 StVG Tilgung der Eintragungen (1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen 1. zwei Jahre ----------bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, 2. fünf Jahre ----------a)bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuches und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuchs oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet worden ist, ----------b) bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, ----------c) bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung, 3. zehn Jahre ----------in allen übrigen Fällen. Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht. MFG HAIDUK |
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und das ist verdammt schwer 2 Jahre nix anzustellen.. Ich habs bis jez noch nie geschafft ( |
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hi... |
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Nabend Leutz. |
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fragt sich dann nur ob die bremse ausreichend is!? |
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Jap, hab den Lappen seit Ausgust 2005. |
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Zitat: hast du getrunken bevor du das verfasst hast?
Zitat von dark_reserved was wolnse machen is flasch vorgegebenvllt geht auch tacho falsch ich mein in den papiern meines golf stant damals auch drinne 168kmh laut tacho machte der 203 (bergab) auf der graden über 190 aber glaub kaum das der das wirklich geschaft hatt eher tacho falsch glaub nicht das die da viel machen fahr halt nicht zu schnell inner stat und auserorts is ja merh erlaubt wende keine scheiße baust und nich auffälst hält dich dann auch keiner an weisl ja sone schneln quads gibt mfg danny |
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Zitat: Mit zwei Jahren kommst du aber nicht hin. Bei Straftaten beträgt die Frist in deinem Fall 5 Jahre.also es geht noch ca 6 Monate, dann sind 2 Jahre rum. Ich hab bislang noch keine anderen Verkehrsdelikte, also bin ich mal guter Hoffnung. Zitat: Der Fahrzeughalter und der Fahrzeugführer sind für den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs verantwortlich.
wenn das quad wirklich original is, was ja der fall sein dürfte wenn du das beim händler gekauft hast, dann kann man dir theoretisch gesehen nichts vorwerfen. |
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